{"status":"available","doknr":"OLD312102","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.SS439.96.153.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"Ss 439/96 - 153 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten A. wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe\nvon 70 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat\ndie Berufung des Angeklagten A. mit der Maßgabe verworfen, daß er\nwegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) mit einer\nGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM belegt worden ist.\n\n3\n\nNach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 6. Oktober 1994\ngegen 15.00 Uhr auf dem Gebiet der Stadt B. die Bundesautobahn A..\nin Richtung K.. Auf derselben Spur folgte ihm in Überholabsicht der\nfrühere Mitangeklagte S.. Dieser verkürzte den Abstand zum Wagen\ndes Angeklagten A. auf weniger als 10 m bei einer Geschwindigkeit\nvon 170 bis 180 km/h. Um S. zu bedeuten, daß er mehr Abstand halten\nsolle, hob der Angeklagte A. zwei Finger der Hand und tippte kurz\nauf das Bremspedal. Dadurch leuchtete das Bremslicht auf, ohne daß\nder Wagen nennenswert abgebremst wurde. S., der ein Bremsmanöver\nerwartete, riß das Fahrzeug in Panik nach rechts, kam ins\nSchleudern und geriet gegen die Leitplanke, wo der Pkw sich drehte.\nVerletzt wurde niemand, jedoch entstand am Wagen des S. ein\nSachschaden in Höhe von etwa 10.000,00 DM.\n\n4\n\nDie Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten A. als\nversuchte Nötigung gewertet. Durch das Antippen des Bremspedals\nhabe er S. zwingen wollen, sich \"zurückfallen\" zu lassen und einen\ngrößeren Abstand einzuhalten. Da S. nicht entsprechend der\nErwartung des Angeklagten A. reagiert habe, komme nur ein Versuch\nin Betracht. In einer solchen Situation das Bremspedal anzutippen,\num sich den Drängler \"vom Hals zu halten\", sei verwerflich im Sinne\nvon § 240 Abs. 2 StGB.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten A. mit der\nSachrüge.\n\n6\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n7\n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben, der Angeklagte\nfreizusprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt ein\nstrafbares Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen nicht\nvor.\n\n8\n\nZu Unrecht hat das Landgericht ihn der versuchten Nötigung für\nschuldig befunden. Nach § 240 Abs. 1 StGB nötigt, wer einen anderen\nmit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer\nHandlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Rechtswidrig ist die\nTat, wenn Gewaltanwendung oder Drohung im Verhältnis zu dem\nangestrebten Zweck als verwerflich einzustufen ist (§ 240 Abs. 2\nStGB).\n\n9\n\nNötigung in Form der Gewaltanwendung kann bei mißbräuchlichem\nEinsatz eines Kraftfahrzeugs im fließenden Verkehr durch\nbehindernde oder bedrängende Fahrweise begangen werden, sofern\ndiese geeignet ist, einen besonnenen Autofahrer in Sorge und Furcht\nzu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer)\nZwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen\n(vgl. OLG Köln VRS 67, 224; SenE vom 28.09.1993 - Ss 363/93 -;\nDreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage, § 240 Rn. 28 m.w.N.). An diesen\nGrundsätzen hat sich durch die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zur Gewalt bei Sitzblockaden (NJW 1995,\n1141 = NStZ 1995, 275) nichts geändert (vgl. BGH NZV 1995, 325;\nSenat NZV 1995, 405; Urteil vom 12. September 1995 - Ss 320/95 -;\nOLG Stuttgart, NJW 1995, 2647). Hiernach kann das vordere von zwei\nhintereinander fahrenden Kraftfahrzeugen das nachfolgende\ninsbesondere durch Schneiden, Blockieren oder \"Ausbremsen\" nötigen\n(vgl. Dreher-Tröndle a.a.O.).\n\n10\n\nDaß der Angeklagte A. den ihm folgenden, von S. gelenkten Pkw\nbeim Ausscheren auf die Überholspur \"geschnitten\" habe, konnte\nnicht festgestellt werden.\n\n11\n\nDas Verbleiben auf der Überholspur der Autobahn vor einem\nschnelleren Nachfolgefahrzeug, dem dadurch das Überholen unmöglich\ngemacht wird, erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig nur unter\nbesonderen Umständen bei schikanöser Behinderung (vgl. BGH St. 18,\n389; Senat bei Janiszewski NStZ 1989, 258; OLG Düsseldorf NJW 1989,\n51; OLG Hamm VRS 57, 347; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Auflage,\n§ 240 Rn. 24 m.w.N.). Solche Umstände sind hier jedoch nicht\nfestgestellt. Eine schikanöse Fahrweise scheidet namentlich dann\naus, wenn das blockierende Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall -\neine hohe Eigengeschwindigkeit hat (vgl. OLG Frankfurt VRS 51,\n436). Dazu ist im Urteil dargelegt, die Geschwindigkeit des\nAngeklagten A. habe mindestens 170 km/h betragen, und er sei selbst\ndabei gewesen, andere Fahrzeuge, die sich auf der rechten Spur\nbefanden, zu überholen. Bei diesen Gegebenheiten ist für die\nAnnahme, er habe die Überholspur aus Schikane blockiert, um S. am\nÜberholen zu hindern, kein Raum.\n\n12\n\nDas willkürliche Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit mit dem\nZiel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu\nzwingen, erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand der Nötigung als\nauch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b\nStGB (vgl. SenE a.a.O. so wie SenE vom 20. April 1990 - Ss 125/90\n-; OLG Düsseldorf VRS 82, 121; 77, 280; NZV 1989, 441; bei\nJaniszewski NStZ 1987, 401). Hiervon ging noch die Anklageschrift\naus. Das Berufungsgericht hat jedoch gerade kein Abremsen des\nFahrzeugs durch den Angeklagten festgestellt, sondern nur ein\nkurzes Antippen des Bremspedals, was lediglich zum Aufleuchten der\nBremslichter führte, nicht aber zu einer Verlangsamung des\nFahrzeugs. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten A. davon\nauszugehen, daß dieses Antippen des Bremspedals lediglich dem Zweck\ndiente, die Aufmerksamkeit des viel zu dicht aufgerückten (und\ndeshalb wegen versuchter Nötigung verurteilten) Fahrzeugsführers S.\nzu erregen und ihm durch diese Demonstration die Gefährlichkeit\nseines Verhaltens zu signalisieren. Ob ein derartiger Gebrauch des\nBremslichts als Warnzeichen grundsätzlich erlaubt (so: OLG\nKarlsruhe NZV 1991, 234) oder wegen seiner objektiven\nGefährlichkeit verkehrswidrig ist, weil damit beim nachfolgenden\nFahrer Panikreaktionen oder Notbremsungen ausgelöst werden können\n(so: OLG Köln VersR 1982, 558, 559), bedarf keiner abschließenden\nEntscheidung. Selbst wenn das Aufleuchtenlassen des Bremslichts als\nverkehrswidriges Warnzeichen angesehen werden müßte, liegt darin\ngleichwohl keine dem starken Abbremsen des Fahrzeugs\ngleichzusetzende Nötigungshandlung. Denn das gebremste Fahrzeug\nblockiert den nachfolgenden mechanisch in gefahrenträchtiger Weise\nund wird deshalb nicht nur als seelischer, sondern auch als\nkörperlicher Zwang empfunden. Die Wirkung des kurz aufleuchtenden\nBremslichts erschöpft sich dagegen allein in einer psychischen\nZwangswirkung, welche die Schwelle zur Gewaltanwendung noch nicht\nüberschreitet (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im umgekehrten Fall der\nNötigung durch bedrängendes Auffahren unter gleichzeitiger Abgabe\nvon Schall- und/oder Lichtzeichen liegt die Gewaltanwendung nicht\nin diesen Signalen, sondern im Einsatz des Fahrzeugs. Durch die\nBetätigung von Hupe oder Lichthupe wird die vom Fahrzeug ausgehende\nkörperliche Zwangswirkung lediglich gesteigert.\n\n13\n\nEbensowenig stellt das Aufleuchtenlassen der Bremslichter sich\nals Nötigung in Form der Drohung mit einem empfindlichen Übel dar.\nOb bei Vorgängen im fließenden Verkehr als Nötigungsmittel\ngrundsätzlich nur Gewaltanwendung durch die bereits ausgeübte\nFahrweise in Betracht kommt (vgl. Senat VRS 83, 339), kann\ndahinstehen. Selbst wenn daneben die Drohungsalternative nicht\nausgeschlossen wäre, fehlt es an hinreichenden Feststellungen dazu,\ndaß der Angeklagte A. durch das Aufleuchtenlassen der Bremslichter\nein reales Bremsmanöver ernsthaft androhen wollte, falls der\nnachfolgende Pkw den zu geringen Abstand beibehalte. Eine solche\nDrohung liegt überdies fern, weil sich der Angeklagte A. damit vor\nallem selbst gefährdet hätte.\n\n14\n\nHiernach entfällt bereits der Tatbestand der Nötigung. Die\nFrage, ob das Verhalten des Angeklagten A. wegen der bedrängenden\nFahrweise des früheren Mitangeklagten S. unter dem Gesichtspunkt\nvon Notwehr oder Notstand gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen\nnicht verwerflich gewesen ist, kann daher unbeantwortet bleiben.\nEine Strafbarkeit des Angeklagten A. wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) entfällt aus den dargelegten\nGründen gleichermaßen. Ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB kann nur angenommen werden, wenn der Vordermann\nabsichtlich scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu provozieren\noder den nachfolgenden Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen\n(vgl. Dreher/Tröndle a.a.O., § 315 b Rn. 5 a m.w.N.). Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n15\n\nWeitergehende, für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen\nzu Lasten des Angeklagten A. sind von einer neuen Hauptverhandlung\nnicht mehr zu erwarten. Deshalb muß unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils auf Freispruch erkannt werden. Soweit im\nVerhalten des Angeklagten A. eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1\nAbs. 2, 16 StVO erblickt werden könnte, ist jedenfalls\nVerfolgungsverjährung eingetreten.\n\n16\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer\nentsprechenden Anwendung des § 467 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/ss-439-96-153","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/ss-439-96-153","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312102","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.147783+00:00"}}