{"status":"available","doknr":"OLD312101","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U8.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"9 U 8/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer\nfür sein Fahrzeug Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ........,\nabgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit diesem Fahrzeug\nwar der Kläger am 03.10.1992 in K.-R. in ein Unfallereignis\nverwickelt, bei dem der Zeuge R. verletzt und dessen Fahrzeug\nbeschädigt wurde.\n\n3\n\nDer Kläger hat dazu vorgetragen: Er sei an diesem Tag die\nHauptstraße in Rodenkirchen in Richtung Weiß entlanggefahren und\nhabe Ausschau nach einem Fußgänger, dem Zeugen R., gehalten, mit\ndem er kurz zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei der der\nZeuge R. das Fahrzeug des Klägers durch einen kräftigen Schlag auf\nden Wagen beschädigt habe. Um den Zeugen ausfindig zu machen und\nseine Personalien in Erfahrung zu bringen, sei er langsam an rechts\nparkenden Fahrzeugen entlang gefahren. Als er dann den Zeugen R.\nentdeckt habe, als dieser im Begriff war, die Fahrertür an seinem\neigenen Fahrzeug aufzuschließen, habe er abgebremst, um neben ihm\nanzuhalten. Plötzlich und unerwartet habe der Zeuge jedoch eine\nBewegung zur Fahrbahn hin gemacht, wodurch er vom Fahrzeug des\nKlägers erfaßt und gegen sein eigenes Fahrzeug geschleudert worden\nsei.\n\n4\n\nDer Zeuge R. hat nach dem Ereignis gegen den Kläger\nSchadenersatzansprüche wegen seiner Verletzungen und wegen der an\nseinem Fahrzeug entstandenen Schäden geltend gemacht und in einem\nRechtsstreit vor dem Landgericht Köln - 8 O 166/93 - ein\nVersäumnisurteil gegen den Kläger erwirkt, durch das der Kläger\nverurteilt worden ist, an den Zeugen R. 4.890,68 DM an bezifferten\nSchäden sowie sämtliche weiteren immaterielle und materielle\nSchäden aus dem Vorfall vom 03.10.1992 zu ersetzen (vgl.\nVersäumnisurteil vom 28.10.1993, Bl. 52 d. BA 8 O 166/93).\n\n5\n\nDer Kläger ist darüber hinaus durch Urteil der 4. kleinen\nStrafkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.1993 (154-69/93) wegen\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden\n(vgl. Bl. 160 ff. d. BA 141 Js 1001/92 StA Köln).\n\n6\n\nDer Kläger hat das Schadensereignis der Beklagten gemeldet und\num Gewährung von Versicherungsschutz gebeten. Diese lehnte jedoch\nDeckungsschutz mit der Begründung ab, der Kläger habe den\nSchadensfall vorsätzlich herbeigeführt, so daß sie von der\nLeistungspflicht frei sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat demgegenüber behauptet, er habe den Zeugen R.\nnicht vorsätzlich angefahren, ihm könne lediglich der Vorwurf eines\nfahrlässigen Verhaltens gemacht werden.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm betreffend den Verkehrsunfall vom 03.10.1992\nVersicherungsschutz zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit gemäß § 152 VVG\nwegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalles berufen und\nbehauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug direkt auf den Zeugen R.\nzugelenkt und ihn gezielt angefahren, so daß dieser zunächst über\ndie Motorhaube seines eigenen Fahrzeugs geflogen, dann zu Boden\ngefallen sei und sich dabei erheblich verletzt habe. Auch belege\ndie strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung, daß der Kläger vorsätzlich\ngehandelt habe. Das habe er sogar selbst insofern eingeräumt, als\ner seine Berufung gegen das voraufgegangene Strafurteil des\nAmtsgerichts Köln vom 25.02.1993 (703 Ds 591/92 AG Köln) auf das\nStrafmaß beschränkt habe.\n\n13\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang\ndie Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Kläger vorsätzlich\ngehandelt habe, so daß die Beklagte nach § 152 VVG leistungsfrei\nsei.\n\n14\n\nGegen das ihm am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 09. Januar 1996 Berufung eingelegt, die er nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. März 1996\nmit einem am 01. März 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n15\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und beanstandet die Beweiswürdigung des\nLandgerichts.\n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\nunter Abänderung des am 30.11.1995\nverkündeten Urteils des Landgerichts Köln festzustellen, daß die\nBeklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles\nvom 03.10.1992 in K.-R. Versicherungsschutz zu gewähren.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nferner zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank\noder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n21\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und schließt sich der ihrer Meinung nach zutreffenden\nBegründung des angefochtenen Urteils an. Darüber hinaus ist sie der\nAuffassung, daß schon aufgrund der Bindungswirkung des\nHaftpflichtprozesses zwischen dem Zeugen R. und dem Kläger für den\nDeckungsschutzprozeß feststehe, daß der Kläger den Zeugen R.\nvorsätzlich geschädigt habe.\n\n22\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Akten 141 Js 1001/92 StA Köln und 8 O 166/93 LG Köln lagen\nvor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n26\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die\nBeklagte gemäß § 152 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei\nist. Auch der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger die\nVerletzungen des Zeugen R. und die Schäden an seinem Fahrzeug\njedenfalls billigend in Kauf genommen hat und damit zumindest\nbedingt vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG gehandelt hat (vgl. zum\nVorsatzbegriff Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung 2 zu §\n152). Dies hat schon das Landgericht im einzelnen zutreffend\nbegründet, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nbetreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen\nwerden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n27\n\nDie mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts\nvorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß,\ndie Entscheidung abzuändern.\n\n28\n\nAus dem Gesamtbild, wie es sich nach den Zeugenaussagen für den\nunbefangenen Betrachter ergibt, läßt sich mit der notwendigen\nGewißheit folgern, daß der Kläger nicht nur die Personalien des\nZeugen R. erlangen wollte, sondern dem Zeugen \"eins auswischen\"\nwollte. Dabei ist er, wie die Lichtbilder in der Strafakte belegen,\nderart nahe an den Zeugen R. und sein Fahrzeug herangefahren, daß\nsich Verletzungen des Zeugen zwangsläufig ergeben mußten,\njedenfalls aber derart nahe lagen, daß zumindest von einem\nbedingten Vorsatz des Klägers auszugehen ist. Zu Recht hat das\nLandgericht nicht entscheidend auf die Aussagen der Zeugen A. und\nE. abgestellt. Sie haben nur einen kleinen Teil des ganzen Vorgangs\nwahrgenommen. Für die Beurteilung der inneren Einstellung des\nKlägers ist aber gerade der gesamte Vorgang vom Beginn in der\nMaternusstraße an von erheblicher Bedeutung. Angesichts der\nLichtbilder, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Zeuge R.\naufgrund des äußerst engen Zwischenraums zwischen den Fahrzeugen in\nkeinem Falle völlig ungeschoren davon kommen konnte, ist im übrigen\nder von den Zeugen A. und E. geschilderte \"Schritt zur Fahrbahn\nhin\" des Zeugen R. wenig überzeugend. Von besonderem Gewicht sind\ndie Aussagen der Zeugen M., die schon den ersten Teil des Vorfalls\nmitbekommen hatten (wenn auch die Zeugin M. nicht im vollem Umfang)\nund geradezu gespannt darauf waren, wie es weitergehen würde. Sie\nwidmeten deshalb dem zweiten Teil der Geschichte ihre ganze\nAufmerksamkeit. Gerade die Aussagen der Eheleute M. lassen aber\nkeine Zweifel zu, daß der Kläger nicht nur die Personalien des\nZeugen R. feststellen, sondern dem Zeugen in großer Erregung und\nWut \"eins auswischen\" wollte. Bezeichnend dafür ist schon die von\nbeiden Zeugen bekundete Äußerung des Ehemannes M.: \"Das gibt noch\nÄrger\". Damit ist die feindselige Haltung des Klägers gegenüber dem\nZeugen R. anschaulich wiedergegeben worden. Der Eindruck der Zeugin\nM., daß das Fahrmanöver des Klägers, der nach ihrer Schilderung\nkurz hinter dem Fußgängerüberweg auf der Hauptstraße nach rechts\ngeschwenkt war, gezielt erfolgte, entspricht dem. Daß sich der\nKläger in Rage befand, folgt auch plausibel aus der Beobachtung des\nZeugen M., daß der Kläger, als er sich aufmachte, dem Zeugen R.\nnachzustellen, \"sehr schnell angefahren war, auch die Tür des Autos\nsehr schnell zugeschlagen hatte und...recht erregt wirkte\".\n\n29\n\nAuf der anderen Seite spricht der Umstand, daß der Kläger,\nnachdem er gesehen hat, was er angerichtet hatte, sehr bedrückt\nwirkte und einen geschockten Eindruck machte, nicht gegen die\nAnnahme eines gezielten Fahrmanövers. Die in der\nBerufungsbegründung aufgestellte These, derjenige, der vorsätzlich\neinen Menschen anfahre, sei nach der Tat nicht geschockt und\nbedrückt, mag für den kühlen und überlegt handelnden Täter gelten,\nnicht aber für jemanden, der in einer besonderen Ausnahmesituation\n\"ausrastet\" und sein Fahrzeug wutentbrannt als Werkzeug gegen einen\nanderen einsetzt, um sich an ihm zu rächen und es ihm\n\"heimzuzahlen\". Auch die Frage des Klägers, ob ein Krankenwagen\nalarmiert worden sei, spricht nur für sein schlechtes Gewissen nach\nder Tat, nicht aber gegen die Tatsache, daß er kurz zuvor noch die\nVerletzung des Zeugen R. im Affekt gewollt oder jedenfalls bewußt\nin Kauf genommen hat.\n\n30\n\nUnerheblich ist, daß der Kläger möglicherweise mit einer derart\nschweren Verletzung des Zeugen R., wie sie eingetreten ist, nicht\ngerechnet hatte. Zwar muß der Vorsatz im Sinne von § 152 VVG nach\nherrschender Meinung, der der Senat folgt, auch die Schadensfolgen\numfassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.); jedoch braucht der Täter\ndiese Folgen nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen und in\nseinen Willen aufgenommen zu haben; er muß sie sich lediglich in\nihren Grundzügen vorgestellt haben. Davon ist aber auch vorliegend\nauszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war vom Kläger\ngewollt, daß der Zeuge R. zwischen den beiden Fahrzeugen\neingeklemmt wurde, wobei dem Kläger zwangsläufig bewußt sein mußte,\ndaß der Zeuge dabei auch körperlichen Schaden nehmen würde, den der\nKläger somit, wenn nicht gezielt herbeiführen wollte, jedoch\njedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Entsprechendes gilt für\ndie Schäden am Fahrzeug des Zeugen R..\n\n31\n\nSoweit der Kläger nunmehr vorträgt, daß die Beschränkung seiner\nBerufung im Strafverfahren auf das Strafmaß nicht auf ein\nEingeständnis eines vorsätzlichen Handelns schließen lasse, weil er\nsich ausschließlich im Hinblick auf die Dauer der\nFührerscheinsperre zu dieser verfahrenstaktischen Maßnahme\nentschlossen habe, mag dies zutreffen. Das allein gibt aber keinen\nAnlaß, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern.\nDas vorsätzliche Handeln des Klägers steht unabhängig von seinem\nVerhalten im Strafverfahren aufgrund der Zeugenaussagen fest. Auch\nder Gesichtspunkt der Bindungswirkung des im Haftpflichtprozeß\nergangenen Versäumnisurteils für den Deckungsprozeß kann aus diesem\nGrunde im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.\n\n32\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 14.890,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-8-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-8-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312101","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.058750+00:00"}}