{"status":"available","doknr":"OLD312100","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U57.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"9 U 57/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat\nschließt sich auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung\nan, daß die Beklagte wegen falscher Angaben des Klägers zu einem\nnicht unerheblichen Vorschaden seines Fahrzeugs und der damit\nerfolgten schuldhaften Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach\n§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7\nNr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht\nfrei ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen\nUrteil (dort S. 7 und 8) Bezug und sieht insoweit auch von der\nDarstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nErgänzend ist lediglich hinzuzufügen, daß die vom Landgericht\nzutreffend angenommene vorsätzliche Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit auch \"relevant\" im Sinne der sogenannten\nRelevanzrechtsprechung des BGH ist, der der Senat folgt, und der\nKläger auch in hinreichendem Maße über den Eintritt der\nLeistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen\nObliegenheitsverletzungen belehrt worden ist (vgl. zur\nRelevanzrechtsprechung und zum Erfordernis der Belehrung die\nNachweise zur Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl.,\nAnm. 7 a zu § 7 AKB).\n\n5\n\nNach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung tritt bei\nvorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen\nVerletzungen der Aufklärungsobliegenheit Leistungsfreiheit nur ein,\nwenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des\nVersicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein\nschweres Verschulden zur Last fällt. Bei Fahrzeugdiebstählen sind\naber nun wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand des Fahrzeugs im\nHinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu\nentschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit, da das\nFahrzeug in der Regel nicht wieder aufgefunden wird und der\nVersicherer somit auf die Angaben des Versicherungsnehmers\nangewiesen ist, auf die er sich verlassen muß. Es liegt daher auf\nder Hand, daß eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge\nunrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs \"generell\" geeignet\nist, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden.\nOb diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand,\nist unerheblich.\n\n6\n\nDen Kläger trifft auch der Vorwurf eines schweren Verschuldens,\nvon dem sich ein Versicherungsnehmer ebenso wie von der nach § 6\nAbs. 3 VVG bestehenden Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten\nmuß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Es liegen keine Umstände vor, die\ndas Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen\nkönnten. Er hat die falschen Angaben bei der Frage zu Vorschäden\nimmerhin nicht nur einmal gegenüber der Beklagten gemacht, sondern\nein weiteres Mal im Zusatzfragebogen, wo die Fragestellung sogar\nbesonders eindeutig war.\n\n7\n\nDer Kläger war schließlich auch sowohl in der Schadensanzeige\nals auch im Zusatzfragebogen in drucktechnisch hervorgehobener Form\nklar darüber belehrt worden, daß die Leistungsfreiheit bei nicht\nvollständiger und nicht wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen\nauch dann eintritt, wenn der Beklagten durch die\nObliegenheitsverletzung kein Nachteil entsteht.\n\n8\n\nDemgemäß liegen im Streitfall sämtliche Voraussetzungen für den\nEintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten vor.\n\n9\n\nDie vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwände gegen das\nangefochtene Urteil greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, die\nlandgerichtliche Entscheidung abzuändern.\n\n10\n\nSoweit der Kläger sein Vorbringen, er habe die Fragen nach\nVorschäden nur auf solche Schäden bezogen, die eventuell beim\nVorbesitzer seines Fahrzeugs eingetreten waren, aufrechterhält,\nkann dies keinen Erfolg haben. Auch nach Meinung des Senats kann\nihm dieser Rechtfertigungsversuch für seine falschen Angaben\nschlechterdings nicht abgenommen werden. Die betreffenden\nFragestellungen (in der Schadensanzeige: \"Unreparierte\nVorschäden/Reparierte Vorschäden Schäden beim Vorbesitzer\"; sowie\nim Zusatzfragebogen: \"Anzahl und Art der Vorschäden - auch die vom\nVorbesitzer bekannten Schäden\") waren schon aus sich heraus so\neindeutig, daß ein Mißverständnis in dem vom Kläger behaupteten\nSinn als ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus ist es für jeden\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer, als der auch der Kläger\nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte angesehen werden kann, ohne\nweiteres einsichtig, daß die Fragen nach Vorschäden des Fahrzeugs\ndessen Zustand im Zeitpunkt des Diebstahls betreffen und dieser\nZustand selbstverständlich und insbesondere auch von in der\nBesitzzeit des Versicherungsnehmers eingetretenen Schäden abhängt.\nWie abwegig das Entlastungsvorbringen des Klägers ist, belegt auch\nder Umstand, daß er sogar die Frage nach Vorschäden im\nZusatzfragebogen nur auf Vorschäden beim Vorbesitzer bezogen haben\nwill, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch die vom\nVorbesitzer bekannten Schäden anzugeben seien.\n\n11\n\nSodann greift auch der weitere Einwand des Klägers nicht durch,\ner habe bei der Polizei den Vorschaden an seinem Fahrzeug erwähnt\nund damit rechnen müssen, daß die Beklagte diese Aussage zur\nKenntnis bekomme, so daß sich hieraus sein mangelnder Vorsatz, die\nFragen nach Vorschäden falsch zu beantworten, ergebe. Diese\nSchlußfolgerung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil die\npolizeiliche Vernehmung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der\nBeklagten bereits der Vorschaden anderweitig bekannt geworden war\nund sie dies auch bereits mit Schreiben vom 6.1.1995 mitgeteilt\nhatte.\n\n12\n\nIn sich schon nicht folgerichtig ist auch das weitere Argument\ndes Klägers, er habe bei der Beantwortung der Fragen nach\nVorschäden davon ausgehen dürfen, daß der Beklagten der Vorschaden\nüber den Versicherungsvertreter Lieffertz bekannt gewesen sei. Wenn\nder Kläger schon meinte, es sei nach Vorschäden in seiner\nBesitzzeit gar nicht gefragt gewesen, kann er sich nicht\nüberzeugend damit entschuldigen, daß er von einer Kenntnis der\nBeklagten ausgegangen sei. Im übrigen ist die Kenntnis des\nVersicherungsvertreters vom Vorschaden auch deshalb unerheblich,\nweil der Agent diese Kenntnis nicht \"dienstlich\", d.h. im\nZusammenhang mit seiner Stellvertretertätigkeit für die Beklagte\nerlangt hat, was für eine Zurechnung der Kenntnis erforderlich wäre\n(vgl. die sog. \"Auge und Ohr-Entscheidung\" des BGH in VersR 1988,\n234 = r + s 1988, 123 sowie Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 44).\nEs handelte sich bei dem Vorschaden um einen Unfallschaden, der von\neinem Dritten verursacht worden war, dessen Haftpflichtversicherer\nder Kläger in Anspruch genommen hat. Die Beklagte war mit diesem\nSchadensfall seinerzeit von Seiten des Klägers unstreitig gar nicht\nbefaßt worden. Zudem würde auch nur eine aktuelle Kenntnis der\nBeklagten vom Vorschaden der Leistungsfreiheit entgegenstehen;\nfrühere Kenntnisse reichen grundsätzlich nicht aus; es besteht im\nallgemeinen auch keine Nachforschungspflicht der Beklagten nach\nfrüheren Schadensfällen in ihren Unterlagen, wenn nicht ein\nbesonderer Anlaß hierzu besteht, was vorliegend aber nicht der Fall\nwar (vgl. dazu BGH VersR 1993, 1089 = r + s 1993, 361). Unter\ndiesen Umständen kommt es auch auf den neuen Vortrag des Klägers im\n(nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 09.09.1996 nicht an, wonach\ndie Beklagte seinerzeit von dem Haftpflichtversicherer des\nUnfallgegners aufgrund eines Teilungsabkommens in Anspruch genommen\nworden ist. Ein Anlaß, aufgrund dieses Vorbringens die mündliche\nVerhandlung wiederzueröffnen, besteht insofern nicht.\n\n13\n\nUnzutreffend ist sodann die Ansicht des Klägers, \"der Vorsatz\nsei nachträglich entfallen\", weil er die Falschangabe \"rechtzeitig\"\nberichtigt habe. Zum einen entfällt dadurch nicht der Vorsatz; zum\nanderen kann allenfalls eine umgehende und völlig freiwillige\nKorrektur der Falschangabe im Einzelfall die Berufung auf\nLeistungsfreiheit als treuwidrig erscheinen lassen (vgl.\nPrölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C a zu § 6 = S. 119 unten). Ein\nsolcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger ist von selbst\ngar nicht auf die Idee gekommen, seine Falschangaben zu\nberichtigen. Sein Anwalt hatte dies für ihn erledigen wollen, der\nihn auf die Falschangaben hingewiesen hat.\n\n14\n\nNicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der\nBerufungsbegründung, die Beklagte habe auf den Einwand der\nLeistungsfreiheit verzichtet. Der Tatsache, daß sie noch\nErmittlungen zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durchgeführt\nhat, bevor sie dann ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach wegen\nObliegenheitsverletzung verneinte, läßt einen entsprechenden\nVerzichtswillen noch nicht mit der nötigen Klarheit erkennen (vgl.\ndazu auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 15 zu § 6 = S. 131/132). Es\nmuß einem Versicherer unbenommen sein, einen Versicherungsfall\nzunächst vollständig nach Grund und Höhe aufzuklären, ohne sich\ndadurch schon hinsichtlich seiner abschließenden Entscheidung über\nseine Eintrittspflicht festzulegen. Erst wenn diese endgültige\nEntscheidung vorliegt, kann sicher beurteilt werden, welche\nUmstände des Einzelfalles der Versicherer letztlich seiner\nEntscheidung zugrundelegen will. Ein Verzicht auf den Einwand der\nLeistungsfreiheit wegen einer schon erkannten konkreten\nObliegenheitsverletzung könnte daher allenfalls dann angenommen\nwerden, wenn diese Obliegenheitsverletzung in der abschließenden\nEntscheidung keine Berücksichtigung findet, die Leistung vielmehr\naus ganz anderen Gründen abgelehnt wird, ohne die\nObliegenheitsverletzung nochmals zu erwähnen (selbst dies ist\nallerdings streitig, vgl. Prölss/Martin a.a.O., S. 133 oben).\n\n15\n\nDa die Beklagte somit nach alledem leistungsfrei ist, war auch\nder im Berufungsrechtszug erstmals hilfsweise gestellte\nZahlungsantrag abzuweisen.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 36.090,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-57-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-57-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312100","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.971628+00:00"}}