{"status":"available","doknr":"OLD312099","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U27.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"9 U 27/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu\nRecht die Klage abgewiesen.\n\n3\n\nAllerdings vermag der Senat der Begründung der landgerichtlichen\nEntscheidung, der Kläger habe schon den Versicherungsfall nicht\nbewiesen, nicht zu folgen. Eine Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls\ndurch den Kläger liegt im Streitfall nach Meinung des Senats noch\nnicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe; die von der\nBeklagten hierfür genannten Tatsachen reichen für diese Annahme\nnicht aus.\n\n4\n\nDaß nach dem Gutachten des Sachverständigen G. von einem der\nbeiden Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt wurde, kann unter\nden hier gegebenen Umständen nicht als schwerwiegendes Indiz für\neine Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger gewertet werden\n(vgl. zur grundsätzlichen Verwertbarkeit von Kopierspuren im\nZusammenhang mit der Frage der Vortäuschung des Versicherungsfalles\nBGH VersR 1991, 1O47 = r + s 1991, 294; VersR 1995, 1O43 = r + s\n1995, 328; VersR 1996, 319 = r + s 1996, 92). Zum einen befinden\nsich die Kopierspuren nicht an dem ständig benutzten\nGebrauchsschlüssel, sondern an demjenigen Schlüssel, der deutlich\ngeringere Gebrauchsspuren aufweist, so daß die Kopierspuren\ndurchaus schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein können,\nauch wenn sie nicht durch Gebrauchsspuren überlagert sind (vgl.\nSeite 7 des Gutachtens G. = Bl. 88); zum anderen hat es der Zeuge\nC. es nicht als völlig ausgeschlossen erachtet, daß einer seiner\nMitarbeiter einen Nachschlüssel angefertigt hat, wobei dies auch\nschon vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger geschehen sein\nkann.\n\n5\n\nAuch die vom Landgericht hervorgehobenen Divergenzen in den\nAngaben des Klägers und der Zeugin Rütten sowie die auf den ersten\nBlick vorhandenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der\nSchilderung des Diebstahlgeschehens bei der Polizei reichen nicht\naus, um eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit annehmen zu können. Zu der Angabe des\nTatzeitraums von 2O.OO Uhr am 19. 1O. 1992 bis 5.45 Uhr am 2O. 1O.\n1992 in der polizeilichen Diebstahlsanzeige, bei der nicht\nberücksichtigt ist, daß der Kläger das Fahrzeug noch zwischen 22.OO\nUhr und 23.OO Uhr auf einem Spaziergang mit seinen Hunden gesehen\nhat, hat der Kläger vorgetragen, daß der die Diebstahlsanzeige\naufnehmende Polizeibeamte ihn nach dem Zeitpunkt des letztmaligen\nAbstellens und des Nichtwiederauffindens des Fahrzeuges gefragt\nhabe und sodann sofort zu anderen Dingen übergangen sei. Diese\nErklärung ist plausibel und von der Beklagten, die für auf eine\nVortäuschung des Versicherungsfalles hindeutende Tatsachen\ndarlegungs- und beweispflichtig ist, nicht widerlegt worden.\n\n6\n\nWas die unterschiedlichen Schilderungen des Klägers und der\nZeugin R. zu der Suche nach dem Fahrzeug im Dorf betrifft,\nerscheinen sie dem Senat nicht allzu gravierend. Ob man vor dem\nAnruf bei der Polizei oder danach mit dem anderen Fahrzeug des\nKlägers nach dem verschwundenen PKW gesucht hat, kann nach längerer\nZeit durchaus verwechselt werden, zumal insbesondere die (erste)\nAussage der Zeugin R. vor dem Landgericht gewisse Erinnerungslücken\nerkennen läßt. So war der Zeugin offenbar nicht mehr präsent, daß\ndas Fahrzeug zur Zeit der Rückgabe an den Händler für gut zwei\nMonate abgemeldet war (vgl. den KfZ-Brief Bl. 7O) und demnach in\ndieser Zeit nicht benutzt werden konnte. Ihre Bekundung, das\nFahrzeug habe sich nur wenige Tage bei der Firma C. befunden,\nkeinesfalls mehrere Wochen, berücksichtigt aber nicht die Zeit der\nStillegung. Demgemäß hat sie bei ihrer zweiten Vernehmung vor dem\nLandgericht den Zeitraum, den das Fahrzeug bei der Firma C.\ngestanden hat, mit \"mehreren Monaten\" angegeben (Bl. 17O d.A.). Des\nweiteren ist auch ihre Angabe zur Anzahl der bei Rückgabe des\nFahrzeugs an die Firma C. übergebenen Schlüssel ersichtlich nur\neine Schlußfolgerung der Zeugin, weil es, wie sie sagte, \"ja\nQuatsch gewesen wäre\", wenn sie auch den zweiten Schlüssel\nübergeben hätten. Sie mußte dann auch einräumen, daß die Übergabe\ndes Fahrzeugs durch den Kläger erfolgte und sie deshalb nicht\nhundertprozentig sagen konnte, ob nur ein Schlüssel oder zwei\nübergeben worden sind.\n\n7\n\nEs ist auch nicht völlig lebensfremd, wie das Landgericht meint,\ndaß man nach dem Fahrzeug im Dorf gesucht hat. Die Zeugin R. hat\ndies damit begründet, man habe sehen wollen, ob sich irgendeiner\neinen Scherz mit ihrem Fahrzeug erlaubt hätte.\n\n8\n\nKann nach alledem eine Vortäuschung des Diebstahls noch nicht\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, stehen dem\nKläger auch die vom Landgericht zutreffend erwähnten\nBeweiserleichterungen beim Nachweis des Versicherungsfalles zu.\nDanach hat er aber den Beweis einer entschädigungspflichtigen\nFahrzeugentwendung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB erbracht.\nDer Senat hat insoweit keine Bedenken, den Angaben der Zeugin R.\nzum \"äußeren Bild\" der Fahrzeugentwendung Glauben zu schenken.\n\n9\n\nDie Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil dem Kläger kein\nEntschädigungsanspruch auf Neupreisbasis zusteht. Zwar kann\naufgrund der (zweiten) Aussage der Zeugin R. und des Zeugen C.\ndavon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2\nAKB erfüllt sind, da es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen\nVorführwagen der Firma C. handelte, sondern um ein\nAusstellungsfahrzeug mit einer Kilometerleistung von maximal 2O km,\nwie die Zeugin R. glaubhaft bekundet hat, so daß die vorübergehende\nErstzulassung auf die Firma C. für 11 Tage nicht schadet (vgl. dazu\nim einzelnen Prölss-Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 2a zu § 13 AKB\nm. w. N.); es liegen aber die weiteren Voraussetzungen für eine\nNeupreisentschädigung nach § 13 Abs. 1O AKB nicht vor.\n\n10\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der\nSenat bislang gefolgt ist und von der abzugehen im vorliegenden\nFall kein Anlaß besteht, ist hinsichtlich der Frage der Verwendung\nder Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs im\nSinne des § 13 Abs. 1O AKB bei Leasing-Fahrzeugen, um das es sich\nim Streitfall handelt, auf den Leasing-Geber abzustellen (vgl. BGH\nVersR 1993, 1223 = r + s 1993, 329). Danach kann, insbesondere wenn\nder Leasing-Vertrag nach dem Fahrzeugdiebstahl beendet und\nabgerechnet worden ist, wie es hier geschehen ist, nur noch der\nLeasing-Geber selbst als der geschädigte Eigentümer ein\nKraftfahrzeug anschaffen, das rechtlich gesehen als Ersatzfahrzeug\nim Sinne des § 13 Abs. 1O AKB in Betracht kommt. Der Kläger hat\naber nichts dazu vorgetragen, daß die Leasing-Geberin, die schon im\nFebruar 1993 die auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes\nberechnete Entschädigung von der Beklagten erhalten hat, wenn auch\nunter dem Vorbehalt des Nachweises des Versicherungsfalles durch\nden Kläger, die erhöhte Neupreisentschädigung zur Wiederbeschaffung\neines Fahrzeuges, das rechtlich gesehen als Ersatzfahrzeug\nanzusehen wäre, verwenden wird; daß sie bereits ein solches\nErsatzfahrzeug in Fortsetzung des Leasing-Verhältnisses mit dem\nKläger angeschafft hat, behauptet dieser selbst nicht. Der Umstand,\ndaß die Leasing-Geberin nach dem Vortrag des Klägers in der\nBerufungsbegründung inzwischen andere Verträge mit anderen\nLeasing-Nehmern geschlossen und dafür vergleichbar teure Fahrzeug\nangeschafft hat, stellt keine Ersatzbeschaffung im Sinne des § 13\nAbs. 1O AKB dar, da diese im Rahmen des laufenden\nGeschäftsbetriebes der Leasinggeberin für andere Kunden\nangeschafften Leasingfahrzeuge rechtlich gesehen keine\n\"Ersatz-Fahrzeuge\" für den gestohlenen PKW sind (vgl. auch OLG Hamm\nr + s 1995, 88).\n\n11\n\nSoweit der Kläger entsprechend dem zweiten Hilfs- Feststellungs-\nAntrag ankündigt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft einer in\ndieser Sache ergehenden Entscheidung sicherzustellen, daß er bei\nder Leasing-Geberin ein vergleichbar teures Fahrzeug leasen werde,\nführt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Der Kläger hat selbst\nvorgetragen, er habe seit dem Diebstahl schon zwei Fahrzeuge als\nErsatzfahrzeuge angeschafft, so daß ein nach dem rechtskräftigen\nAbschluß dieses Rechtsstreits bei der Leasing-Geberin eventuell\nerneut geleastes Fahrzeug schlechterdings nicht mehr als\nErsatzfahrzeug für den gestohlenen PKW angesehen werden kann. Zwar\nsteht die vorübergehende Anschaffung eines preiswerten\nInterims-Fahrzeugs nach herrschender Meinung einer\nErsatzbeschaffung im Sinne des § 13 Abs. 1O AKB grundsätzlich nicht\nentgegen (vgl. Prölss - Martin, a. a. O., Anm. 3 zu § 13 AKB =\nSeite 1497). Im Streitfall hat der Kläger aber Fahrzeuge\nangeschafft, deren Kaufpreise zusammen weit über dem von ihm mit\n32.OOO,OO DM bezifferten Neupreis des gestohlenen Fahrzeugs lagen.\nSollte er demnächst bei der Leasing-Geberin ein ca. 32.OOO,OO DM\nteures Fahrzeug leasen, stünde dieser Vorgang daher mit dem\nvorliegenden Versicherungsfall weder in tatsächlicher noch in\nrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang.\n\n12\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 8.421,1O DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-27-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-27-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312099","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.889676+00:00"}}