{"status":"available","doknr":"OLD312097","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U177.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"9 U 177/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Klage\nstattgegeben. Der Senat folgt im Hinblick auf den Nachweis des\nVersi-cherungsfalles und der vom Landgericht verneinten Frage einer\ngrob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-rungsfalles gem. § 61\nVVG auch der Begründung des ange-fochtenen Urteils und schließt\nsich den diesbezüglichen Ausführungen in vollem Umfang an (§ 543\nAbs. 1 ZPO).\n\n5\n\nDie von der Beklagten mit der Berufung\ngegen das ange-fochtene Urteil vorgebrachten Einwände geben keinen\nAn-laß, die Entscheidung abzuändern.\n\n6\n\nDie erstmals im zweiten Rechtszug\nseitens der Beklagten bestrittenen Voraussetzungen einer\nAußenversicherung im Sinne von § 12 VHB 84 liegen im Streitfall\nvor. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung sind versicherte Sachen auch\nversichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung\nbefinden, wobei Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht als\nvorübergehend gelten. Maßgeblich ist gerade auch für Schmuck, der\nregelmäßig im Banktresor aufbewahrt und nur zum Tragen\nherausgenommen wird, ob der jeweilige Aufbewahrungszeitraum im\nBanksafe die Zeitgrenze von drei Monaten überschreitet, nicht\ndagegen die Häufigkeit der Entnahme des Schmuckes aus dem\nBanktresor (so zutreffend Martin, Sachversiche-rungsrecht, 3.\nAufl., G V Rn. 41; a.A. noch die Vorauf-lage, G V Rn. 37). Nach der\nAussage der vor dem Senat erneut vernommenen Zeugin J., der Mutter\ndes Klägers, waren die beiden hier in Rede stehenden Schmuckstücke\nzunächst in einem privaten Safe im Keller des Hauses aufbewahrt,\nehe sie Ende Oktober 1992 von dort in einen Banksafe verbracht\nworden sind. Aus diesem Safe sind sie dann nach den weiteren\nBekundungen der Zeugin am Tag des Raubüberfalles, am 10. Dezember\n1992, herausge-nommen worden, um sie im Juweliergeschäft des Zeugen\nB. aufarbeiten zu lassen. Es bestehen für den Senat keine\ndurchgreifenden Anhaltspunkte, daß diese Angaben der Zeugin unwahr\nsind. Aus der zu den Akten gereichten Besucherkartei der Bank geht\nhervor, daß die Zeugin am 30. Oktober 1992 und am 10. Dezember 1992\ndie Bank-schließfächer aufgesucht hat. Auch die Erläuterung, die\ndie Zeugin für die Verlagerung der Schmuckstücke des Klägers Ende\nOktober 1992 vom privaten Haussafe in das Bankschließfach gegeben\nhat, wonach damals ein wertvol-ler Ring in den Haussafe verbracht\nworden sei und man in diesem Safe aus Sicherheitsgründen nicht zu\nviel Schmuck haben wollte, kann nicht als unglaubhaft, weil nicht\nplausibel, angesehen werden. Es ist auch nicht erkennbar, daß sich\ndie Zeugin aufgrund ihrer verwandt-schaftlichen Beziehung zum\nKläger zu einer Falschaussa-ge hatte verleiten lassen. Auch vom\npersönlichen Ein-druck her bestehen hinsichtlich ihrer\nGlaubwürdigkeit keine durchgreifenden Bedenken.\n\n7\n\nIst somit bewiesen, daß sich die beiden\nSchmuckstücke des Klägers lediglich in der Zeit vom 30. Oktober\n1992 bis 10. Dezember 1992 im Banksafe befunden hatten, war der\nnach § 12 Abs. 1 VHB 84 für längstens drei Monate bestehende\nAußenversicherungsschutz im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch\nnicht erloschen.\n\n8\n\nAuch die von der Beklagten gegen den\nvom Landgericht angenommenen Raubtatbestand vorgebrachten Einwände\nsind nach Meinung des Senats nicht begründet. Zwar liegt in dem\nüberraschenden Entreißen einer Tasche, die nicht fester als zum\nAusgleich der Schwerkraft nötig gehalten wird, im allgemeinen keine\nWegnahme unter Anwendung von Gewalt, wie es der Raubtatbestand gem.\n§ 5 Abs. 2 a VHB 84 erfordert (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25.\nAufl., Anm. 4 Ba zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung\ndes § 1 Abs. 3 a AERB = S. 895); und der Kläger hatte nach seinen\nAngaben bei der Polizei die Tragetasche mit dem Schmuck auch nicht\n\"verkrampft\", sondern \"ganz normal\" festgehalten (Bl. 12 d. A.);\nandererseits hatte der Täter jedoch dem Kläger vor dem Entreißen\nder Tasche einen Schlag auf den rechten Ober-arm versetzt, der\nersichtlich dazu diente, einen mögli-chen Widerstand beim Wegreißen\nder Tasche zu beseiti-gen. Damit ist aber das Merkmal der \"Gewalt\"\nim Sinne des Raubtatbestandes erfüllt, das die Anwendung\nkör-perlicher oder mechanischer Energie gegen geleisteten oder\nerwarteten Widerstand erfordert (Prölss/Martin, a.a.O.).\n\n9\n\nSoweit die Beklagte die Beweiswürdigung\ndes Landge-richts im Hinblick auf den Nachweis des\nVersicherungs-falles beanstandet, vermag der Senat auch diesem\nEin-wand nicht zu folgen. Im Streitfall ist es unerheblich, ob ein\nRaub allein aufgrund der Angaben des Klägers schon als hinreichend\nwahrscheinlich angesehen werden kann, da insoweit in der Person des\nZeugen B. ein un-mittelbarer Tatzeuge zur Verfügung steht.\n\n10\n\nSchließlich hat das Landgericht\nentgegen der Auffassung der Beklagten auch eine grob fahrlässige\nHerbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 61 VVG zu Recht\nver-neint. Zwar hätte der Kläger möglicherweise einkalku-lieren\nmüssen, daß er, als er vor dem Juweliergeschäft auf den Zeugen B.\nwartete, von einem potentiellen Täter beobachtet worden sein\nkonnte, der aus dem Aufenthalt vor dem Juweliergeschäft und dem\nMitsichführen einer Tragetasche evtl. auf deren Inhalt hätte\nschließen können. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, daß\nein Täter, der den Kläger schon zu diesem Zeitpunkt beobachtete,\nvermutlich sofort die Tat ausgeführt hätte und nicht gerade dann,\nals sich der Kläger in der Be-gleitung des Zeugen B. befand. Auch\nfand die Tat nicht zu einer Zeit und in einer Gegend statt, wo mit\nRaub-überfällen hätte gerechnet werden können, etwa bei Dun-kelheit\noder in einer Menschenmenge. Ein grob fahrläs-siges Verhalten kann\ndaher dem Kläger noch nicht vorge-worfen werden.\n\n11\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,\n713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-177-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-177-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312097","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.722991+00:00"}}