{"status":"available","doknr":"OLD312096","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U175.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"9 U 175/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nauch in der Sache begründet.\n\n3\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Kläger wegen des\nSchadenfalles vom 19.6.1994 aus der für den PKW Opel Vectra, amtl.\nKennzeichen ......, abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu\nentschädigen, § 12 Nr. 1 II e AKB.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach dem Ergebnis\nder vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einer\nLeistungsfreiheit der Beklagten nicht ausgegangen werden. Das\nLandgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung\nder Aufklärungsobliegenheit angenommen, weil der Kläger in der\nKasko-Schadenanzeige sowohl die Frage nach dem Unfallhergang als\nauch die besondere Frage nach Alkoholgenuß unzutreffend beantwortet\nhabe. In der Schadenanzeige vom 24.6.1994 hat der Kläger die Frage\n\"Hat der Fahrer in den letzten 24 Stunden vor dem Schadenfall\nAlkohol zu sich genommen?\" mit \"Nein\" beantwortet und den\nSchadenhergang dahin geschildert, er sei aus unerklärlicher Ursache\nmit seinem Kfz von der Fahrbahn abgekommen und im Straßengraben\ngelandet.\n\n6\n\na)\n\n7\n\nAufgrund der Aussage des Zeugen V. in Verbindung mit den Angaben\ndes Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat ist nicht\nnachgewiesen, daß die verneinende Angabe des Klägers zur\nAlkoholaufnahme falsch ist.\n\n8\n\nDer Kläger selbst hat Alkoholgenuß am Vortag bis zum\nUnfallzeitpunkt immer wieder in Abrede gestellt. Durchgreifende\nAnhaltspunkte dafür, daß er dabei die Unwahrheit gesagt hätte, sind\nnicht hervorgetreten. Jedenfalls können die Angaben des Klägers\nnicht als widerlegt angesehen werden.\n\n9\n\nSie sind es schließlich auch nicht aufgrund der Aussage des\nZeugen Polizeimeister V., der mit dem Kläger nach dem Unfall und\nder Sicherstellung seines Fahrzeuges mehrfach telefoniert hat.\nDabei hat der Kläger nach der Aussage des Zeugen V. Alkoholgenuß\neingeräumt, dies jedoch bei einem weiteren Telefonat am 30.6.1994\nenergisch abgestritten, was der Zeuge in seinem Bericht vom\n1.7.1994 niedergelegt hat.\n\n10\n\nAufgrund der Aussage des Zeugen V. hat der Senat nicht die für\nden Nachweis einer Obliegenheitsverletzung erforderliche\nÜberzeugung gewinnen können, daß der Kläger tatsächlich in - wie\nauch immer - alkoholisiertem Zustand gefahren ist bzw. in den\nletzten 24 Stunden vor dem Schadenfall Alkohol zu sich genommen\nhat. Dafür waren die Angaben des Zeugen V. insgesamt zu vage. Der\nZeuge wußte noch, daß der Kläger etwas von Alkoholgenuß gesagt hat,\naber in welchem Zusammenhang, konnte er sich nicht mehr festlegen.\nIm Bericht des Zeugen vom 1.7.1994 ist zwar etwas konkreter\nniedergelegt, der Kläger habe angegeben, etwas getrunken und Angst\num seinen Führerschein gehabt zu haben. Nähere Einzelheiten, etwa\nüber den Anlaß und den Zeitpunkt, die Menge oder die Art der\nAlkoholaufnahme finden sich dort nicht. Zudem ist der Bericht des\nZeugen 11 Tage nach dem Telefonat vom 20.6.1994 niedergelegt\nworden. Der Zeuge V. hat zwar bekundet, er könne sich solche\nEinzelheiten auch über einen Zeitraum von 10 Tagen merken. Wenn\nhierzu Zweifel auch nicht auszuschließen sind, erscheint\nandererseits die Darstellung des Klägers zu dem Vorgang der\nTelefongespräche mit dem Zeugen V. nicht unplausibel. Der Kläger\nfühlte sich nach seinen Angaben - zu Recht oder zu Unrecht -\nbedrängt, sein Wagen war sichergestellt, und der Zeuge V. sprach\nihn mehrfach gezielt auf Alkoholgenuß an, so daß der Kläger ihm\nnach seinen Angaben schließlich gesagt hat, er könne ins Protokoll\nschreiben, was er wolle. Auch der Zeuge V. hat es auf Nachfrage für\ndenkbar gehalten, daß der Kläger vielleicht, weil er Angst gehabt\nhabe oder ihn los sein wollte, die ihn belastende Äußerung gemacht\nhat. Daß der Zeuge aus seiner subjektiven Sicht dem Kläger den\nAlkoholkonsum geglaubt hat, reicht aber zum Nachweis, daß es sich\ntatsächlich so verhalten hat, angesichts der vom Kläger\ngeschilderten Umstände nicht aus. Es verbleiben vielmehr gewichtige\nZweifel, ob eine gleichwie geartete Äußerung des Klägers gegenüber\ndem Zeugen V. hinsichtlich des Alkoholkonsums zutreffend war und\nder Kläger sich zu Recht belastet hat. Diese Zweifel wirken sich zu\nLasten der für den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung\nbeweispflichtigen Beklagten aus, die insoweit beweisfällig\ngeblieben ist.\n\n11\n\nb)\n\n12\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte auf falsche Angaben des\nKlägers zum Unfallhergang.\n\n13\n\nWährend der Kläger in der Schadenanzeige vom 24.6.1994 angegeben\nhat, aus unerklärlicher Ursache von der Fahrbahn abgekommen zu\nsein, hat er dem Zeugen V. gegenüber erklärt, ihm sei wohl ein Tier\nin die Quere gekommen. Daß ersteres falsch ist, hat die Beklagte\nnicht bewiesen, und soweit letzteres falsch ist, vermag dies eine\nLeistungsfreiheit der Beklagten nicht zu begründen.\n\n14\n\nDie wirkliche Unfallursache ist nicht festgestellt, so daß die\nAngabe des Klägers \"aus unerklärlicher Ursache\" nicht widerlegt\nist. Diese Angabe des Klägers in der Schadenanzeige hatte die\nBeklagte bereits vorliegen, als sie im Oktober 1994 die\nErmittlungsakte erhalten und von der Angabe des Klägers gegenüber\ndem Zeugen V. Kenntnis genommen hat.\n\n15\n\nAngaben des Versicherungsnehmers gegenüber\nStrafverfolgungsbehörden sind nur insoweit erheblich, als sie\nzugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar\nberühren. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die der\nBeklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gewordene\nAngabe des Klägers gegenüber dem Zeugen V. über den Unfallhergang\nihr Aufklärungsinteresse noch beeinträchtigen konnte. Insbesondere\nist die Polizei dadurch von geeigneten Ermittlungsmaßnahmen\nersichtlich nicht abgehalten worden (vgl. dazu BGH r + s 95, 328 =\nVersR 95, 1043).\n\n16\n\nc)\n\n17\n\nAus einer \"Unfallflucht\" des Klägers kann die Beklagte ebenfalls\nkeine Leistungsfreiheit herleiten. Dies hat das Landgericht\nzutreffend gesehen. Bei einem sogenannten Alleinunfall besteht für\nden Versicherungsnehmer keine Wartepflicht nach § 142 StGB und\nscheidet mangels vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung\nder Aufklärungsobliegenheit aus (vgl. dazu BGH r + s 87, 214 =\nVersR 87, 657; VersR 76, 84). Diese Grundsätze haben gleichermaßen\nGeltung auch bei einem Unfall eines sicherungsübereigneten\nFahrzeugs wie hier, da der Kläger wirtschaftlich der\nAlleingeschädigte ist (so auch Stiefel-Hofmann,\nKraftfahrtversicherung, 16. Aufl. Rdnr. 35; Knappmann in:\nPrölss-Martin, VVG 25. Aufl., Anm. 2 b, jeweils zu § 7 AKB).\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nLeistungsfreiheit besteht schließlich nicht gemäß § 61 VVG wegen\ngrob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Entgegen\ndem Vorbringen der Beklagten ist der Nachweis nicht erbracht, \"es\nsei zwingend davon auszugehen, daß der Unfall durch Alkoholgenuß\nherbeigeführt worden ist\". Konkrete und beweiskräftige\nFeststellungen zu einer irgendwie gearteten alkoholischen\nBeeinflussung des Klägers konnten, wie bereits dargelegt, nicht\ngetroffen werden.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDem Kläger stehen jedenfalls die geltend gemachten 21.190,- DM\nals Entschädigung zu. Zwar bestreitet die Beklagte in der\nBerufungserwiderung erstmals die Schadenhöhe.\n\n22\n\nDer von ihr beauftragte Gutachter Braukmann hat in seinem\nGutachten vom 29.6.1994 bei einem Wiederbeschaffungswert des\nFahrzeuges von 27.800,- DM Reparaturkosten von 23.999,57 DM\nermittelt. Daß diese Feststellungen sachlich falsch seien, ist\nweder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n\n23\n\nVorliegend ist demnach nicht von einem Totalschaden, sondern von\neinem Reparaturschaden gemäß § 13 Abs. 5 AKB auszugehen, so daß die\nBeklagte die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des\nFahrzeugs zu ersetzen hat. Auf den von der Beklagten verlangten\nkonkreten Reparaturnachweis kommt es insoweit nicht an.\n\n24\n\nDaß der Kläger den in der Summe von 21.190,- DM enthaltenen\nBetrag von 40,- DM als Ersatz einer Unkostenpauschale geltend\ngemacht hat, die in der Kaskoversicherung nicht ersatzfähig ist,\nschadet hier nicht.\n\n25\n\n4.\n\n26\n\nDer Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 288 BGB begründet.\n\n27\n\n5.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 21.190,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-175-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-175-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312096","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.636091+00:00"}}