{"status":"available","doknr":"OLD312095","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U155.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"9 U 155/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist abzuweisen.\n\n4\n\nDem Kläger stehen wegen der gemeldeten Entwendung seines PKW\nFiat Croma am 22. 8. 1992 in Mailand aus der abgeschlossenen\nKaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht\nzu.\n\n5\n\nZwar hat das Landgericht die Grundsätze der dem\nVersicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der\nRechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen zutreffend\ndargestellt (vgl. BGH VerR 84, 29 und ständig, r + s 95, 288 =\nVersR 95, 9O9). Das Landgericht hat dem Kläger aufgrund der von ihm\ndurchgeführten Parteivernehmung die Darstellung zum äußeren Bild\neiner Fahrzeugentwendung geglaubt. Ob dem gefolgt werden kann,\nbedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.\n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat\nfolgt, ist auch dem Versicherer die Möglichkeit einzuräumen, den\nMißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen\nVersicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen einer\nFahrzeugentwendung, in ebenfalls erleichterter Weise nachzuweisen.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte nach dem\nErgebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme Tatsachen\nnachgewiesen, die die Vortäuschung der gemeldeten\nFahrzeugentwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nnahelegen.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDer Kläger hat sich in seiner Parteivernehmung vor dem\nLandgericht, in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen und in der\nBerufungserwiderung dahin festgelegt, er habe beim Kauf des\nFahrzeugs zwei Schlüssel erhalten, und zwar einen Originalschlüssel\nund einen nachgemachten (Ersatz-) Schlüssel.\n\n9\n\nDen Originalschlüssel habe er verloren und von dem ihm\nverbliebenen Ersatzschlüssel einen Nachschlüssel anfertigen lassen.\nDer eine der der Beklagten überlassenen zwei Schlüssel sei der beim\nKauf erhaltene Ersatzschlüssel, der andere der von ihm besorgte\nNachschlüssel. Der eine Schlüssel müsse somit als Vorlage für die\nNachfertigung des anderen gedient haben.\n\n10\n\nNach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme ist dieses Vorbringen des Klägers widerlegt. Nach\nden überzeugenden Gutachten der Sachverständigen W. und Sch. vom\n13. 3. 1995 bzw. vom 6. 5. 1996 stammt nicht einer der beiden\nübergebenen Fahrzeugschlüssel sozusagen vom anderen ab.\n\n11\n\nZur Überzeugung des Senats steht zunächst fest, daß es sich bei\nden vorgewiesenen Schlüsseln nicht um Originalschlüssel zum\nFahrzeug des Klägers, sondern um nachgemachte Schlüssel handelt.\nDas deckt sich auch mit dem Vorbringen des Klägers.\n\n12\n\nAuf dem mit 1 bezeichneten Schlüssel befinden sich Kopierspuren.\nNach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Sch.\nsind auf den Einschnitten auf dem Schlüsselbart des Schlüssels 1\nSpuren, die von dem Spurenbild, das bei der Herstellung und beim\nGebrauch entsteht, deutlich abweichen. Die Form und Lage der Spuren\nlassen erkennen, daß sie von dem Abtastfinger einer\nKopierfräsmaschine verursacht worden sind. Aus werkzeugkundlicher\nSicht läßt dies den Schluß zu, daß der untersuchte Schlüssel als\nVorlage zur Fertigung von mindestens einem Nachschlüssel auf einer\nSchlüsselkopierfräsmaschine gedient hat.\n\n13\n\nSoweit der von der Beklagten zugezogene Privatgutachter M. keine\nKopierspuren festgestellt hat, kann dem aufgrund des überzeugenden\nGutachtens des Sachverständigen Sch. (und auch des Sachverständigen\nW.) nicht gefolgt werden. Selbst der Kläger gesteht zu, daß von\neinem der vorgewiesenen Schlüssel eine Kopie gefertigt worden\nist.\n\n14\n\nZur Überzeugung des Senats steht schließlich fest, daß der mit 2\nbezeichnete Schlüssel nicht von dem Schlüssel 1 gefertigt worden\nist. Die weitere Untersuchung der beiden Fahrzeugschlüssel hat nach\ndem Gutachten des Sachverständigen Sch. ergeben, daß die\nEinfräsungen auf dem Schlüsselbart des Schlüssels 2 geringfügig von\ndenen des Schlüssels 1 abweichen. Daraus ergibt sich, daß der\nSchlüssel 2 nicht durch Kopierfräsung des Schlüssels 1 gefertigt\nworden ist, da die Einschnitte sonst identisch sein müßten.\n\n15\n\nDer Sachverständige Sch. hat mit seinen Feststellungen die\nentsprechenden Feststellungen des Sachverständigen W. in allen\nentscheidenden Punkten bestätigt. Insbesondere hat auch der\nSachverständige W. aufgrund des untersuchten Spurenbildes\nausgeschlossen, daß der (dort mit b bezeichnete) Schlüssel 2 nach\nVorlage des Schlüssels 1 (dort mit a bezeichnet) gefertigt worden\nist.\n\n16\n\nNeben dem Originalschlüssel, den der Kläger als verloren\nangegeben hat, fehlt mithin mindestens ein Nachschlüssel, nämlich\nderjenige, der von dem Ersatzschlüssel gefertigt worden ist, den\nder Kläger beim Kauf erhalten hat. Der vorgewiesene zweite\nNachschlüssel ist es jedenfalls nicht.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sich zwar\nbei einem Kraftfahrzeugdiebstahl die erhebliche Wahrscheinlichkeit\nfür eine Vortäuschung nicht allein darauf stützen, daß ein\nNachschlüssel angefertigt worden ist. Es müssen mehr geeignete\nAnhaltspunkte festgestellt sein als allein die Tatsache, daß\nirgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein\nNachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache kann erst dann\nausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem konkrete\nAnhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des\nVersicherungsnehmers bewiesen sind (vgl. BGH r + s 96, 92 = VersR\n96, 319; r + s 91, 294 = VersR 91, 1O47).\n\n19\n\nIm Streitfall liegt der Sachverhalt jedoch in einem\nentscheidenden Punkt anders. Vorliegend ist die Möglichkeit -\nanders als in den Fällen des Bundesgerichtshofes,- ausgeschlossen,\ndaß der - fehlende - Nachschlüssel ohne Kenntnis des Klägers\nangefertigt worden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er einen\nNachschlüssel anfertigen lassen.\n\n20\n\nDiesen Nachschlüssel hat der Kläger aber nicht vorgewiesen. Der\nKläger müßte jedoch noch im Besitz dieses nachgefertigten\nSchlüssels sein bzw. wissen, was mit ihm geschehen ist. Dazu fehlt\njede pausibele Erklärung des Klägers. Der Nachschlüssel ohne\nKopierspuren sollte wohl stellvertretend für den fehlenden\nNachschlüssel vorgewiesen werden. Das Vorbringen des Klägers,\ndieser Nachschlüssel sei von dem anderen vorgewiesenen\nNachschlüssel gefertigt worden, ist wie bereits dargelegt\nüberzeugend widerlegt.\n\n21\n\nDer Kläger hat sich durch seine falsche und hartnäckig\nwiederholte Darstellung zu den beiden vorgewiesenen Schlüsseln, was\ndie Duplizierung des einen von dem anderen betrifft, als unredlich\nerwiesen. Unter den vorliegenden Umständen bestehen gewichtige\nGründe für die Annahme, daß der mit Kenntnis und Billigung des\nKlägers angefertigte, jetzt aber fehlende Nachschlüssel mit Wissen\nund Wollen des Klägers auch bei dem gemeldeten Diebstahlgeschehen\nVerwendung gefunden hat. Dies und der von den Sachverständigen W.\nund Sch. übereinstimmend aufgedeckte Sachverhalt legt die\nerhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des gemeldeten\nSchadenfalles nahe.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 7O8 Nr.\n1O, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 7.7OO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-155-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/9-u-155-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312095","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.549226+00:00"}}