{"status":"available","doknr":"OLD312094","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0917.15U46.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"15 U 46/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Landgericht hat nach der einseitigen Erledigungserklärung\ndurch die Verfügungsklägerin zu Recht nicht die Erledigung der\nHauptsache festgestellt, sondern auch bezüglich der\nVerfügungsbeklagten zu 2) und 3) auf deren Widerspruch hin die\neinstweilige Verfügung vom 16.12.1994 unter Zurückweisung des auf\nihren Erlaß gerichteten Antrags aufgehoben.\n\n5\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es an einem\nVerfügungsanspruch fehlte, weil eine Gefahr der Aufstellung und\nVerbreitung der sreitgegenständlichen Äußerungen durch die\nVerfügungsbeklagten zu 2) und 3) (Erstbegehungsgefahr) nicht\nglaubhaft gemacht war.\n\n6\n\nDie Erstbegehungsgefahr ist dann als glaubhaft gemacht\nanzusehen, wenn eine künftige Rechtsverletzung in nicht allzu\nferner Zukunft greifbar bevorsteht (vgl. BGH NJW 1951, 843) oder\nernstlich droht (vgl. BGH GRUR 1962, 35).\n\n7\n\nDiese Voraussetzung wäre erfüllt gewesen, wenn die\nVerfügungsklägerin glaubhaft gemacht hätte, daß die\nVerfügungsbeklagten zu 2) und 3) die beanstandeten Äußerungen in\nder Sendung \"Wie bitte?!\" vom 16.12.1994 aufgestellt und verbreitet\nhaben würden. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die Tätigkeit der\nVerfügungsbeklagten zu 3) im Zusammenhang mit der Produktion eines\nSendebeitrags über die von der früheren Verfügungsbeklagten zu 1)\ngegen die Verfügungsklägerin erhobenen Vorwürfe ist nicht über das\nRecherchestadium hinausgegangen.\n\n8\n\nZwar hatte die Verfügungsbeklagte zu 3) mit Telefax vom\n06.12.1994 an die Verfügungsklägerin einen Sachverhalt skizziert,\nder die beanstandeten Äußerungen enthielt, und die Absicht\nangekündigt, \"diesen Sachverhalt\" in der Sendung \"Wie bitte?!\"\ndarzustellen. Jedoch sollte das Telefax dazu dienen, der\nVerfügungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und\neinige von der Verfügungsbeklagten zu 3) zum Sachverhalt gestellte\nFragen zu beantworten. Durch diese Vorgehensweise und die\nFristsetzung für die Stellungnahme war klargestellt, daß eine\nsolche in dem Beitrag Berücksichtigung finden sollte. Nach der\neidesstattlichen Versicherung der Verfügungsbeklagten zu 3) vom\n09.01.1996 (Bl. 213 d. A.) war ein Text für den Beitrag noch nicht\n- auch am 13.12.1994 noch nicht - formuliert und hätte die\nRedaktion die Stellungnahme des Geschäftsführers der\nVerfügungsklägerin, der sich in einem ausführlichen Telefongespräch\nmit der Verfügungsbeklagten zu 3) am 07.12.1994 zu dem Sachverhalt\ngeäußert hat, in ihrem Beitrag berücksichtigt. Damit stand aber am\n06.12.1994 jedoch nicht fest, ob der geplante Beitrag die\nverfahrensgegenständlichen Äußerungen wörtlich oder sinngemäß\nenthalten würde. Es war offen, zu welchem Ergebnis die\nVerfügungsbeklagte zu 3) aufgrund ihrer Anfrage bei der\nVerfügungsklägerin gelangen würde.\n\n9\n\nDie Verfügungsbeklagte zu 2) hat sodann gegenüber der\nVerfügungsklägerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten\nRechtsanwalt Dr. R. auf eine Verwertung des in dem Telefax vom\n06.12.1994 dargelegten Sachverhalts in der nächsten Sendung am\n09.12.1994 verzichtet und gleichzeitig angekündigt, den Vorgang\nihren anwaltlichen Beratern vorzulegen. Diese teilten dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit Telefax vom\n07.12.1994 mit, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die\nAngelegenheit zurückzukommen. Damit war klar, daß sich die Sache\nweiterhin im Stadium der Recherche befand. Dies wird bestätigt\ndurch die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. P. - als Vertreter der\nVerfügungsbeklagten zu 2) u. 3) - gegenüber Rechtsanwalt Dr. R. am\n13.12.1994, daß nach seiner Kenntnis die Sachverhaltsermittlungen\nfortgesetzt würden und noch nicht beendet seien (vgl. Vortrag der\nVerfügungsklägerin Bl. 5 d. A.).\n\n10\n\nDurch die eidesstattliche Versicherung der Leiterin der\nRedaktion \"Wie bitte?!\", Frau G., vom 13.12.1994 (Bl. 211 d. A.)\nist hinreichend glaubhaft gemacht, daß auch zu jenem Zeitpunkt der\nText für den Beitrag noch nicht geschrieben war und die Produktion\nnoch nicht begonnen hatte. Es war nicht einmal entschieden, ob die\nStreitigkeit zwischen der früheren Verfügungsbeklagten zu 1) und\nder Verfügungsklägerin überhaupt Gegenstand eines Beitrags sein\nwerde. Entsprechendes hat die Verfügungsbeklagte zu 3) unter dem\n09.01.1996 an Eides statt versichert (Bl. 213 d. A.). Deshalb war\neine Begehungsgefahr - deren Vorliegen sich nur nach objektiven\nKriterien bestimmt - auch dann nicht gegeben, wenn nach der\neidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalt Dr. R. vom\n16.12.1994 (Bl. 18 d. A.) Rechtsanwalt Dr. P. sich am 13.12.1994\nausdrücklich außerstande erklärt hat zu bestätigen, daß die\nVerfügungsklägerin zumindest für die \"nächste\" am 16.12.1994\nanstehende Sendung auf die Verwertung des Sachverhalts verzichten\nwerde - Rechtsanwalt Dr. P. hat hierzu anwaltlich versichert (Bl.\n202 d. A.), in Wirklichkeit habe Rechtsanwalt Dr. R. ihn gefragt,\nob auf die Produktion eines Beitrags mit dem A. verzichtet werde;\nzu einer derartigen umfassenden Unterlassungserklärung habe er sich\nnicht in der Lage gesehen -.\n\n11\n\nAuch aufgrund der zwischenzeitlich mit dem Geschäftsführer der\nVerfügungsklägerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten geführten\nGespräche bestand noch kein hinreichender Anlaß zu der Annahme, die\nSachverhaltsschilderung der früheren Verfügungsbeklagten zu 1), die\nin dem Telefax vom 06.12.1994 wiedergegeben war und die\nbeanstandeten Äußerungen enthielt, werde in dieser Form zum\nGegenstand einer \"Wie Bitte?\"-Sendung gemacht. Die\nRedaktionsleiterin Gütte und die Verfügungsbeklagte zu 3) haben an\nEides statt versichert, daß eine dahingehende Absicht in keinem\nFall bestand.\n\n12\n\nDamit war ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nicht\nentstanden. Es wäre nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu\nvereinbaren, wenn die Redaktion eines Fernsehsenders, die einen\nVorgang recherchiert, ebenso wie der Sender selbst mit\nUnterlassungsansprüchen überzogen werden könnten, die bloß deren\nBefürchtungen über den Ausgang und das Endergebnis der Recherche\nentsprechen und nur eine Eventualität widerspiegeln (OLG Hamburg,\nAfP 1992, 279, 280 mit weiteren Nachweisen).\n\n13\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nals unbegründet zurückzuweisen.\n\n14\n\nDas Urteil ist rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert: 16.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/15-u-46-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-17/15-u-46-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312094","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.463218+00:00"}}