{"status":"available","doknr":"OLD312110","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0916.5W58.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"5 W 58/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in\nder Sache nicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nDie beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg, weil die Beklagte nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei\ngeworden ist.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger eine\nden Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG genügende Mahnung der\nBeklagten vom 13./15. September 1994 erhalten hat. Der Beweis einer\nsogenannten Haupttatsache (hier der Zugang der Mahnung) kann auch\ndurch Indizien geführt werden. Lassen die festgestellten\nIndiztatsachen vernünftigerweise nur den Schluß auf die\nHaupttatsache zu, ist der erforderliche Beweis erbracht. Die\nÜberzeugungsbildung des Richters hat sich dabei an § 286 ZPO zu\norientieren. Danach ist der Beweis erbracht, wenn eine derart hohe\nWahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Behauptung besteht, daß\nZweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (BGH\nin ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 61, 169). Zugegangen ist\neine Willenserklärung - hier in Form der schriftlichen Mahnung -,\nwenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser\nunter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt\nKenntnis zu nehmen. Das ist bei Briefen der Fall, wenn sie in den\nhäuslichen Briefkasten oder ähnliches des Empfängers gelangen.\nDavon ist hier auszugehen.\n\n5\n\nDaß der Kläger eine qualifizierte Mahnung mittels eines\nComputerausdrucks nach dem Muster E 302, das inhaltlich den\nAnforderungen des § 39 Abs. 1 VVG genügt, wie sich aus einem von\nder Beklagten vorgelegten Exemplar ergibt, erhalten hat, folgt aus\nder Überweisung des angemahnten Betrages vom 5. Dezember 1994. Im\nÜberweisungsträger ist nämlich genau der Betrag angegeben, der am\nStichtag 13.9.1994 rückständig war, nämlich die\nVersicherungsbeiträge für die Zeit vom 21.5. bis 21.8. und vom 21.8\nbis 21.11.1994 in Höhe von jeweils 67,50 DM zuzüglich insgesamt\n6,00 DM Mahngebühren (Bl. 92/93 d.A.). Die Behauptung des Klägers,\ndie Überweisung vom 5. Dezember 1994 könne sich auch auf die\nspäteren Mahnungen beziehen, die - unstreitig - nicht den\nAnforderungen des § 39 Abs. 1 VVG genügen, kann schon deshalb nicht\nzutreffen, weil mit diesen Mahnungen wegen des weiterhin\nbestehenden Verzugs nunmehr ein höherer Betrag gefordert worden\nist, nämlich insgesamt 161,00 DM (Bl. 94/95 d.A.), statt wie mit\nder qualifizierten Mahnung 141,00 DM.\n\n6\n\nDes weiteren wird auf dem Überweisungsträger in der Rubrik\nVerwendungszweck auf eine Zahlenkombination Bezug genommen, die\nsich nur aus dem qualifizierten Mahnschreiben erschließt\n(3340002511356), nicht aus sonstigen Mahnschreiben der Beklagten.\nDer Veranlasser der Überweisung muß also die qualifizierte Mahnung\nin Händen gehabt haben. Nach Lage der Sache kann er in deren Besitz\nnur gelangt sein, indem er sie dem Machtbereich des Klägers\nentnommen hat, woraus sich wiederum ergibt, daß sie dem Kläger\nzugegangen ist. Soweit der Kläger rügt, ihm sei der\nÜberweisungsträger nicht zur Kenntnis gelangt, bleibt dies ohne\nErfolg. Der Überweisungsträger befand sich bereits zu einem\nZeitpunkt bei den Gerichtsakten, zu dem der Kläger über seinen\nVerfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht genommen hat. Er hätte\nsich also auch substantiiert dazu äußern können und müssen, wer die\nÜberweisung veranlaßt hat, zumal sich aus dem Überweisungsträger\ndie angewiesene Bank und das Konto ergeben.\n\n7\n\nSchließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, er habe zum 1.\nSeptember 1994 seinen Wohnsitz gewechselt, so daß die qualifizierte\nMahnung an seine frühere Anschrift abgesandt worden sein könne und\nihn deshalb nicht erreicht habe. Wie sich aus dem Nachtrag zum\nVersicherungsschein ergibt, hat die Beklagte diese Änderung damals\nbereits berücksichtigt. Aus den bei den Akten befindlichen\nMahnschreiben ergibt sich, daß der Kläger bis Ende August 1994\nunter seiner früheren Anschrift, ab September 1994 indessen unter\nseiner neuen Anschrift (E.31, W.) angeschrieben worden ist.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: bis 14.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/5-w-58-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/5-w-58-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312110","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.851371+00:00"}}