{"status":"available","doknr":"OLD312109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0916.16U26.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"16 U  26/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Berufung des Beklagten ist\nzulässig, insbeson-dere frist- und formgerecht eingelegt und\nbegründet worden.\n\n7\n\n \n\n8\n\nIn der Sache hat die Berufung keinen\nErfolg.\n\n9\n\n \n\n10\n\nZu Recht hat das Landgericht der auf\nZustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) gerichteten\nKlage stattgegeben, weil sie zulässig und begründet ist.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Klägerin bedarf des Rechtschutzes\ndurch das begehrte Urteil, nachdem der Miterbenanteil des Vaters\ndes Beklagten am Nachlaß von Frau H. K. durch Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluß der Ju-stizbeitreibungsstelle des\nBundesgerichtshofs vom 5. August 1991 gepfändet worden ist. Zwar\nkann der Vollstreckungsgläubiger die Pfändung grundsätz-lich selbst\nim Grundbuch eintragen lassen. Er ist insoweit antragsberechtigt, §\n14 GBO, und bedarf nicht der Bewilligung des\nVollstreckungsschuldners und der Miterben, §§ 19, 22 GBO, die\nbereits in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen\nsind, § 39 GBO (OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; Brox/Walker,\nZwangsvollstreckungsrecht, Rdn. 789); der erforderliche Nachweis\nder Unrich-tigkeit des Grundbuchs wird durch Vorlage des\nPfän-dungsbeschlusses und der Zustellungsurkunden be-treffend die\nMiterben geführt.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDieser im Vergleich zur Klage\neinfachere und kostengünstigere Weg scheidet im vorliegenden Fall\naber aus. Denn der Vollstreckungschuldner, der Vater des Beklagten,\nist seit dem 23. August 1991 nicht mehr als Berechtigter im\nGrundbuch eingetra-gen. Daß indes der Miterbenanteil des Beklagten,\nder seither als Nachfolger seines Vaters eingetra-gen ist, der\nBelastung durch das Pfandrecht unter-liegt, kann von der Klägerin\nnicht in der erforder-lichen Grundbuchform nachgewiesen werden, §\n29 GBO. Sonach bleibt der Klägerin nur die Berichtigungs-klage aus\n§ 894 BGB, um zu ihrem Recht zu gelangen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDie Berichtigungsklage ist auch\nbegründet. Denn der Inhalt des Grundbuchs stimmt mit der wirklichen\nRechtslage nicht überein. Der Klägerin steht näm-lich ein\nPfändungspfandrecht an dem auf den Beklag-ten umgeschriebenen\nErbteil seines Vaters zu.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDessen Miterbenanteil ist vor der\nÜbertragung auf den Beklagten durch den Pfändungs- und\nÜberwei-sungsbeschluß vom 5. August 1991 wirksam gepfändet\nworden.\n\n19\n\n \n\n20\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die\nPfändung aus den Gründen der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom\n19. Dezember 1994 - 10 T 190/94 - und des Oberlandesgerichts Köln\nvom 13. März 1995 - 2 W 15/95 -, die den Parteien bekannt sind und\nauf die Bezug genommen wird, keinen Bedenken. Insbesondere ist der\nzu vollstreckende Anspruch im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\nmit dem Aktenzeichen \"KSB 11656/90\" hinreichend bestimmt\nbezeichnet.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDas Bestehen der der Pfändung\nzugrundeliegenden Kostenforderung in Form der Kostenrechnung vom\n30. November 1990, bestätigt durch den Beschluß des\nBundesgerichtshofs vom 28. April 1994 - VII ZR 137/89 -, unterliegt\nebenfalls keinen Zweifeln.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie ausgebrachte Pfändung hat materiell\nein Pfand-recht der Klägerin am Erbteil des Vaters des Be-klagten\nentstehen lassen, sie ist nicht \"ins Leere\" gegangen. Denn der\nVater des Beklagten war zur Zeit des Wirksamwerdens der Pfändung,\nnämlich der Zu-stellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nan den letzten Miterben als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) am 7.\nAugust 1991 noch Inhaber des be-treffenden Miterbenanteils. Dieser\nunterlag sonach der Pfändung, §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2 ZPO.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDie auf den 10. Juli 1991 datierte\nprivatschriftli-che Abtretung der \"gesamten jetzigen und\nzukünfti-gen Forderungen\" an den Beklagten - Grundbuchrechte\nsollten \"durch separaten Übertragungsvertrag und Notarvertrag\"\nübertragen werden - hat zu keiner Änderung der Miterbenstellung des\nVaters des Be-klagten geführt. Da ein Miterbe nur über seinen\n(Gesamt-) Anteil am Nachlaß, nicht aber über seinen Anteil an\neinzelnen Nachlaßgegenständen verfügen kann, § 2033 Abs. 1 u. 2\nBGB, ist schon die in der Abtretungserklärung enthaltene\nDifferenzierung zwi-schen \"Forderungen\" und \"Grundbuchrechten\"\nunwirk-sam. Darüber hinaus fehlt es an einer notariellen\nBeurkundung, die sowohl für Verpflichtungsgeschäfte (§§ 2371, 2385\nBGB) als auch für Verfügungen hinsichtlich des Erbteils\nerforderlich ist (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB).\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie nach der am 7. August 1991\neingetretenen Rechtswirksamkeit der Pfändung am 8. August 1991\nerfolgte - und auch notariell beurkundete - Über-tragung des\nMiterbenanteils an den Beklagten hat das Pfändungspfandrecht der\nKlägerin unberührt gelassen, denn die Verpfändung und Pfändung\neines Erbteils vollzieht sich, auch wenn ein Grundstück zum\nungeteilten Nachlaß gehört, außerhalb des Grundbuchs (vgl. BayObLGZ\n1959, 50, 56; OLG Hamm OLGZ 77, 283, 286); nach § 1276 BGB, der\nauch auf ein Pfandrecht an einem Erbteil Anwendung findet, kann ein\ndergestalt verpfändetes Recht nur mit Zustimmung des\nPfandgläubigers durch Rechtsgeschäft aufgehoben oder in einer das\nPfandrecht beeinträch-tigenden Weise geändert werden. Dies schließt\nzwar einen Erwerb des Erbteils durch den Beklagten - ebenfalls\naußerhalb des Grundbuchs mit unmittel-bar dinglicher Wirkung -\nnicht aus, macht aber ei-nen Erwerb ohne das Pfandrecht trotz des\nangeblich guten Glaubens des Beklagten unmöglich. Der öffent-liche\nGlaube des Grundbuchs (§§ 891, 892 BGB) ver-mag den Beklagten\ninsoweit nicht zu schützen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDamit das im Grundbuch eingetragene\nGesamteigentum der Miterben hinsichtlich des gepfändeten Anteils\ndes Beklagten in seiner wirklichen Ausgestaltung, nämlich\nhinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Klägerin bei\nVerfügungen (§§ 135, 136 BGB) ersichtlich wird, ist das Pfandrecht\nantragsgemäß im Grundbuch einzutragen. Dabei handelt es sich nicht\num ein Recht an dem Grundstück, verlautbart wird vielmehr die\nVerpfändung des Miterbenanteils am Gesamtnachlaß. Durch die\nEintragung ausgeschlos-sen ist die ansonsten ohne Mitwirkung der\nKlägerin mögliche Verfügung aller Miterben über einen\nNach-laßgegenstand, insbesondere den Miteigentumsanteil an dem\nGrundstück mit der insoweit möglichen Folge gutgläubigen Erwerbs,\n§§ 892, 932, 936 BGB (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205).\n\n31\n\n \n\n32\n\nDer vom Beklagten erstmals in der\nBerufung ange-führte öffentliche Glaube des Erbscheins (§§ 2365,\n2366 BGB), der allerdings nicht vorgelegt worden ist, führt zu\nkeiner anderen rechtlichen Bewertung, namentlich nicht zu einem\ngutgläubigen pfandrechts-freien Erwerb des Erbanteils. Beim\nErbschein wird der gutgläubige Dritte nämlich nur hinsichtlich der\nErbenstellung des Veräußerers geschützt (Palandt-Edenhofer, 54.\nAufl., § 2366 Rdn. 5), nicht aber in bezug auf die Freiheit des\nErbteils von Pfand-rechten oder sonstigen\nVerfügungsbeschränkungen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat\nnach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte als Unterlegener zu tragen. Der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.\n10 ZPO.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDer Streitwert für das\nBerufungsverfahren beträgt 14.083,00 DM. Der Wert der Beschwer des\nBeklagten beläuft sich ebenfalls auf 14.083,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/16-u-26-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1276","ref_norm":"1276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2365","ref_norm":"2365","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2366","ref_norm":"2366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2371","ref_norm":"2371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2385","ref_norm":"2385","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/16-u-26-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312109","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.766492+00:00"}}