{"status":"available","doknr":"OLD312108","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0916.11W52.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"11 W 52/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 494 a Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das\nLandgericht der Antragstellerin des vorliegenden\nBeweissicherungsverfahrens die Kosten der Antragsgegnerin zu 1)\nauferlegt.\n\n3\n\nGemäß § 494 a Abs. 2 ZPO sind der Antragstellerin die Kosten der\nAntragsgegnerin zu 1) des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen.\nDer Anordnung des Landgerichts vom 26. 1O. 1995 gegen die\nAntragsgegnerin Klage zur Hauptsache zu erheben, ist die\nAntragstellerin nicht nachgekommen. Hauptsacheklage in diesem Sinne\nist nämlich nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens\nentsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die\nFeststellung von Mängeln gerichtet genügt nach dem eindeutigen\nWortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des\nAntragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften\nMängel zum Streitgegenstand hat. Entgegen der Auffassung der\nAntragstellerin genügt insofern nicht, daß im Werklohnprozeß\numgekehrten Rubrums den dort geltend gemachten Ansprüchen die im\nBeweissicherungsverfahren festgestellten Mängel durch\nZurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung entgegen gehalten wurden.\nWonach dem Wortlaut des § 494 a steht die Verwertung des\nErgebnisses des Beweissicherungsverfahrens als Verteidigungsmittel\nnicht der Weiterverfolgung der Beweiserhebung im Rahmen eines\nprozessualen Angriffs gleich.\n\n4\n\nAus Sinn und Zweck des § 494 a ZPO ergibt sich nichts anderes.\nDer Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung eine Regelungslücke\nschließen, nachdem bis zu seiner Einführung bestehenden\nRechtszustand war eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten\ndes Antragsgegners dann nicht möglich, wenn der Antragsteller nach\nder Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung eines\nHauptprozesses absah. In diesem Fall soll der Antragsteller nach\nden Vorstellungen des Gesetzgebers so gestellt werden, als er habe\nobsiegt (Bt-Drucksache 11/8283, Seite 48). Mit diesem\ngesetzgeberischen Ziel, eine einfache Titulierung des\nKostenerstattungsanspruchs aus einem Beweissicherungsverfahren ohne\nweitere Sachprüfung zu ermöglichen, wäre es unvereinbar, wenn die\nVerwertung des Beweisergebnisses mit Aufrechnung und\nZurückbehaltungsrecht der Klageerhebung gleich gestellt würden.\nEine der Rechtskraft fähige Entscheidung zur Aufrechnung kann\nnämlich nur ergehen (§ 322 Abs. 2 ZPO), wenn und soweit die\nHauptforderung schlüssig ist. Soweit über die Aufrechnung in diesen\nFällen nicht entschieden wird, fehlte es an einer die\nBeweiserhebung betreffenden Kostenentscheidung (OLG Düsseldorf MDR\n1994, 2O1). Entsprechendes gilt dann, wenn der Gegenstand der\nBeweiserhebung nur mit einem Zurückbehaltungsrecht in einen Prozeß\numgekehrten Rubrums eingeführt wird. Diese Ungewißheit über die\nErstreckung der Kostenentscheidung des Prozesses umgekehrten\nRubrums ist mit dem hinter § 494 a ZPO stehenden Ziel, klare\nVerhältnisse hinsichtlich der Kosten der Beweiserhebung zu\nschaffen, unvereinbar.\n\n5\n\nHinter diesen Überlegungen muß zurücktreten, daß\nprozeßökonomische Gründe gegen die Erhebung einer Klage oder\nWiderklage über den Gegenstand der Beweissicherung und für eine\nAufrechnung in einem Prozeß umgekehrten Rubrums sprechen können\n(vgl. Herget, MDR 91,311, 314 (315)). Dieser Nachteil muß\nangesichts des eindeutigen Wortlauts des § 494 a ZPO und des hinter\nihm stehenden Ziels in Kauf genommen werden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren bis 8.OOO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/11-w-52-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/11-w-52-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312108","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.683637+00:00"}}