{"status":"available","doknr":"OLD312107","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0916.11W32.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"11 W 32/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragsgegnerin hat am 9. Oktober 1989 bei dem Landgericht\nBrescia einen Mahnbescheid über Provisionsansprüche in Höhe von\n60.978,00 DM zuzüglich Kosten erwirkt und in der Folgezeit im Wege\nder Zwangsvollstreckung insgesamt 62.314.000 Lit. beigetrieben.\n\n3\n\nAuf den Widerspruch der Antragstellerin wurde durch Urteil des\nLandgerichts Brescia vom 3. Juni 1992 der Mahnbescheid aufgehoben,\nder Mahnantrag zurückgewiesen und die Antragsgegnerin zur\nKostenerstattung an die Antragstellerin verurteilt. Auf die\nBerufung der Antragstellerin verurteilte das Oberlandesgericht\nBrescia die Antragsgegnerin durch Urteil vom 10. Mai 1995 außerdem\nzur Rückerstattung der beigetriebenen Summen nebst Zinsen und zur\nweiteren Kostenerstattung. Gegen dieses Urteil hat die\nAntragsgegnerin Revision beim Kassationsgerichtshof in Rom\neingelegt, über die noch nicht entschieden ist.\n\n4\n\nAuf den Antrag der Antragstellerin vom 25. März 1996 hat das\nLandgericht Aachen mit Beschluß vom 3. April 1996 angeordnet, die\nbeiden Urteile mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen\ndiesen Beschluß, der ihr am 17. April 1996 zugestellt wurde, wendet\nsich die Antragsgegnerin mit ihrer am 17. Mai 1996 bei dem\nOberlandesgericht eingelegten Beschwerde.\n\n5\n\nSie macht geltend, die Urteile beruhten auf der\nNichtberücksichtigung beweiskräftiger Urkunden und verstießen\ndeshalb gegen den deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ).\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hatte zum Nachweis von Provisionsforderungen\nin Höhe von 19.457,00 DM eine Rechnung vom 31. März 1987 nebst\neinem von der Antragstellerin stammendem, diesen Provisionsanspruch\nbestätigenden, nicht unterschriebenen Telex vom 19. Mai 1987\nvorgelegt. Wegen der weiteren Forderung in Höhe von 41.521,00 DM\nhatte sie sich auf eine \"note of provisions\" der Antragstellerin\nvom 26. November 1987 gestützt, die die Unterschrift eines Rag. A.\nP. trägt.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n8\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Vorsitzenden\n\n9\n\nRichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen\n\n10\n\nvom 13. April 1996 (9 0 181/96) den Antrag der\n\n11\n\nAntragstellerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung\n\n12\n\nund Klauselerteilung für das Urteil des Landgerichts\n\n13\n\nBrescia vom 3. Juni 1992 (Akz.: 2101/92, Rg.Nr.7706)\n\n14\n\nund das Urteil des Oberlandesgerichts Brescia vom\n\n15\n\n10. Mai 1995 (Akz. 540/95 Rg. Nr. 8676) zurückzuweisen,\n\n16\n\nsowie hilfsweise,\n\n17\n\ndas Vollstreckungsverfahren bis zum Abschluß des\n\n18\n\nmit Schriftsatz der Rechtsanwälte Platter vom\n\n19\n\n21. März 1996 bei dem Suprema Corte di Cassazione\n\n20\n\nin Rom eingeleiteten Revisionsverfahrens auszu-\n\n21\n\nsetzen und für den Fall der Anordnung einer\n\n22\n\nSicherungsvollstreckung diese von einer\n\n23\n\nSicherheitsleistung der Antragstellerin ab-\n\n24\n\nhängig zu machen,\n\n25\n\nbzw. der Antragsgegnerin nachzulassen, die\n\n26\n\nZwangsvollstreckung ihrerseits gegen Sicher-\n\n27\n\nheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürg-\n\n28\n\nschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse\n\n29\n\nabzuwenden.\n\n30\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n31\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n32\n\nDie gemäß Art. 36, 37 EuGVÜ zulässige Beschwerde der\nAntragsgegnerin ist unbegründet. Der Antrag, die beiden gegen die\nAntragsgegnerin ergangenen italienischen Urteile für in der\nBundesrepublik Deutschland vollstreckbar zu erklären, könnte nur\naus einem der in den Art. 27 und 28 EuGVÜ angeführten Gründe\nabgelehnt werden (Art. 34, Abs. 2 EuGVÜ). Einen derartigen Grund,\nnämlich einen Verstoß gegen den deutschen ordre public im Sinne des\nArt. 27 Nr. 1 EuGVÜ macht die Antragsgegnerin geltend. Diese\nEinwendung ist jedoch nicht gerechtfertigt.\n\n33\n\nDer Inhalt eines ausländischen Urteils verletzt die deutsche\nöffentliche Ordnung nur, wenn das Ergebnis der Anwendung des\nausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen\nund der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so\nstarkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen\nuntragbar erscheint (BGH NJW 93, 1801, 1802). Hiervon ist bei\nVerfahrensverstößen nur auszugehen, wenn die Entscheidung auf einem\nVerfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen\nVerfahrensrechtes in einem Maße abweicht, daß es nach der deutschen\nRechtsordnung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise\nergangen angesehen werden kann (BGH NJW 92, 3096, 3098). Die\nAndersartigkeit des in dem Urteilsstaat geltenden Beweisrechts\nbegründet eine derartige, unerträgliche Abweichung in aller Regel\nnicht (Zöller/Geimer, § 328 Rn. 162).\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beanstandet, daß das Oberlandesgericht\nBrescia das Telex vom 19. Mai 1987 nicht als abstraktes\nSchuldanerkenntnis gewertet, diese Möglichkeit nicht einmal in\nBetracht gezogen habe und daß es auch der Indizwirkung keine\nBeachtung geschenkt habe, die von der vorgelegten\nProvisionsaufstellung vom 26. November 1987 allein aufgrund der\nTatsache ausgehe, daß sie eindeutig aus dem Machtkreis der\nAntragstellerin stamme.\n\n35\n\nTatsächlich ist in dem Urteil des Oberlandesgerichts Brescia\nhinsichtlich der ersten Teilforderung ausgeführt, das in dem Telex\nzu sehende Schuldanerkenntnis bewirke lediglich eine\nBeweislastumkehr; die Antragstellerin habe aber den Beweis\nerbracht, daß die in dem Telex und der Rechnung vom 31. März 1987\naufgeführten Provisionen ausschließlich aus Geschäften mit einer\nFirma H. abgeleitet seien, bei der es sich um einen Altkunden der\nAntragstellerin handele, dessen Aufträge nach der zwischen den\nParteien getroffenen Vereinbarung keine Provisionsansprüche der\nAntragsgegnerin begründeten. Die Antragsgegnerin habe das zwar\nbestritten, aber keinen Gegenbeweis angeboten.\n\n36\n\nHinsichtlich der zweiten Teilforderung ist dem Schreiben vom 26.\nNovember 1987 jeder Beweiswert abgesprochen worden, weil die\nAntragstellerin die Echtheit \"aberkannt\" und die Antragsgegnerin\nkeinen Antrag auf Echtheitsprüfung gestellt habe. Weiter heißt es\ndazu, selbst wenn man unterstelle, das Schreiben sei von Rag. A. P.\nunterschrieben und abgesandt worden, sei das für den Rechtsstreit\nunerheblich, da am 26. November 1987 nicht Poli sondern allein der\nGeschäftsführer T. berechtigt gewesen sei, die Antragstellerin nach\naußen hin zu verpflichten.\n\n37\n\nOb bei diesen Erwägungen die Beweisregeln des italienischen\nRechts fehlerhaft angewandt worden sind oder nicht, ist im\nAnerkennungsverfahren nach dem EuGVÜ unerheblich und von der\nAntragsgegnerin auch nicht dargelegt worden. Das Ergebnis stellt\nsich aber jedenfalls nicht als mit einem rechtsstaatlichen\nVerfahren unvereinbare Verkürzung der prozessualen Rechte der\nAntragsgegnerin dar. Ihr ist nicht die Möglichkeit der\nBeweisführung schlechthin abgeschnitten, es ist lediglich zwei\nSchriftstücken nicht der ihnen ihrer Meinung nach zukommende\nBeweiswert beigemessen worden. Bei Anlegung der oben dargestellten\nRechtsprechungsgrundsätze begründet dies keinen der Anerkennung und\nVollstreckbarerklärung der beiden Urteile entgegenstehenden Verstoß\ngegen den deutschen ordre public.\n\n38\n\nDen Hilfsanträgen der Antragsgegnerin kann ebenfalls nicht\nentsprochen werden. Die Antragsgegnerin hat keinerlei Ausführungen\ngemacht, aufgrund deren sich abschätzen ließe, ob die von ihr\neingelegte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Brescia\nAussicht auf Erfolg besitzt.\n\n39\n\nVor allem ist nicht ersichtlich, daß sie im Revisionsverfahren\neinen eigenen Vollstreckungstitel erlangen könnte. Allenfalls kann\nsie eine Anordnung der Wiederholung des Beweisverfahrens erreichen,\num erneut den Versuch zu unternehmen, ihren Klageanspruch zu\nbeweisen, den - auf der Grundlage des Berufungsurteils - die\nAntragstellerin zu Unrecht erfüllt hat.\n\n40\n\nGegenüber dem Antrag auf Aussetzung (Art. 30 EuGVÜ) muß deshalb\nvon einem vorrangigen Interesse der Antragstellerin ausgegangen\nwerden, von den erstrittenen, trotz der noch fehlenden Rechtskraft\ngrundsätzlich vollstreckbaren Titeln auch alsbald Gebrauch machen\nzu können.\n\n41\n\nDie Vorausetzungen für Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 AVAG sind\nnicht glaubhaft gemacht.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n43\n\nBeschwerdewert: 80.000,-- DM bis 90.000,-- DM\n\n44\n\nZinsen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Herget, ZPO,\n19. Aufl., § 3 Rn. 16 \"Vollstreckbarkeitserklärung eines\nausländischen Schuldtitels\"; OLG Frankfurt JurBüro 1994/117\nm.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/11-w-32-96","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-16/11-w-32-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312107","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.596555+00:00"}}