{"status":"available","doknr":"OLD312113","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0913.16WX190.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-13","aktenzeichen":"16 Wx 190/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin\nhat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht\nnicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.\n\n3\n\nDer Beschluß über die Entlastung des Verwalters für die\nJahresabschlüsse 1992 wäre nur dann für ungültig zu erklären\ngewesen, wenn er mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung unvereinbar\nwäre. Dies ist nicht der Fall. Die Entlastung des Verwalters\nbedeutet, daß dieser von Ersatzansprüchen der Wohnungseigentümer\nfreigestellt wird, die diesen bekannt sind oder bei sorgfältiger\nPrüfung erkennbar sind. Die Antragstellerin macht zu Unrecht\ngeltend, daß derartige, eine Entlastung ausschließende\nErsatzansprüche gegen den Verwalter bestehen. Wie das Landgericht\nbereits zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, daß\nder Verwalter die Kosten der Heizungsanlage entsprechend der\nTeilungserklärung auf alle Miteigentümer umgelegt hat. Der\nVerwalter hat es auch nicht zu vertreten, daß die Heizungsanlage\nnicht vor Beginn oder zumindest im Laufe des Jahres 1992\nentsprechend den Vorstellungen der Wohnungseigentümer umgebaut\nworden ist, wie sie in der Beschlußfassung vom 12.07.1991 zum\nAusdruck gekommen sind. Der Senat teilt die Auffassung des\nLandgerichts, daß es sich bei der geplanten Trennung der Heizung in\ndrei Kessel um eine bloße Absichtserklärung der Wohnungseigentümer\nhandelte und der Verwalter zunächst nur mit der Einholung von\nAngeboten beauftragt wurde. Die Beschlußfassung über die\ntatsächliche Ausführung der Arbeiten blieb vorbehalten. Selbst wenn\nder Verwalter seiner Verpflichtung zur Einholung von Angeboten\nnicht nachgekommen wäre, was bisher unklar ist, so hat sich dies\njedenfalls nicht zum Schaden der Antragstellerin ausgewirkt. Denn\ndie Wohnungseigentümer haben unabhängig hiervon von ihrem\nursprünglichen Plan Abstand genommen und mehrheitlich die\nInstallation eines Elektrospeichergeräts für die\nWarmwasseraufbereitung beschlossen, mag dies auch unwirksam gewesen\nsein. Eine etwaige Verzögerung bei der Umgestaltung der\nHeizungsanlage oder deren völliges Unterbleiben kann unter den\ngegebenen Umständen nicht dem Verwalter angelastet werden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung entspricht § 47 WEG.\n\n5\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-13/16-wx-190-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-13/16-wx-190-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312113","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.113112+00:00"}}