{"status":"available","doknr":"OLD312117","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0912.18U171.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"18 U 171/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten einen\nSchadensersatzanspruch wegen eines Überwachungsfehlers bei der\nErrichtung des neuen Gemeindehauses der Klägerin in B.-W.\ngeltend.\n\n3\n\nMit der Planung des Neubaus war die Streitverkündete, die\nArchitektin Dipl.-Ing. G. S.-K., gemäß Vertrag vom 1./15.12.1987\n(Bl. 103 ff. d.A.) beauftragt. Die Grundleistungen der\nLeistungsphasen 6-9 nach § 15 HOAI wurden dem Beklagten mit\nArchitektenvertrag vom 19.1./15.2.1988 (Bl. 90 ff. d.A.)\nübertragen. Die Beton- und Isolierungsarbeiten des Neubaues wurden\nvon der Fa. O. W. GmbH in D. ausgeführt. Nach Fertigstellung des\nGebäudes traten im Untergeschoß Feuchtigkeitsschäden auf. Bei\nFreilegung der Untergeschoßaußenwand wurde festgestellt, daß die\nzur Isolierung dienende bituminöse Beschichtung sich größtenteils\nvom Gebäudemauerwerk abgelöst hatte und Sickerwasser in das Gebäude\neintreten konnte (Schadensmeldung des Beklagten vom 8.2.1993, Bl.\n53 d.A.). Zwischen den Partein ist unstreitig, daß die\nFeuchtigkeitsschäden auf eine fehlende Trennlage zwischen\nIsolierung und Filterwand zurückzuführen sind, durch die das\nAbreißen der Isolierung bei Setzungen der Filterwand vermieden\nworden wäre. Die erforderliche Trennlage war in der von der\nStreitverkündeten erstellten Detailplanung nicht berücksichtigt\nworden, obschon der Beklagte die Streitverkündete durch Vermerk vom\n22.3.1988 (Bl. 120 d.A.) nach Aufbau und Lage der Isolierungen an\nden erdberührenden Teilen befragt hatte. Eine weitere\nSchadensursache wurde in der Verfüllung des Arbeitsraumes mit mehr\noder minder bindigem Boden gesehen (Schadensmeldung des Beklagten\nvom 8.2.1993, Bl. 53 d.A.). Die Wiederherstellungskosten schätzte\nder Beklagte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung unter\nBerücksichtigung von Angeboten der Firma H. und unter Berechnung\nweiterer Leistungen mit insgesamt 120.000,00 DM (Bl. 54 f.\nd.A.).\n\n4\n\nAn den Kosten der Schadensbeseitigung haben sich der Beklagte\nund die Fa. W. bzw. deren Haftpflichtversicherer mit der Zahlung\nvon je 40.000,00 DM beteiligt. Die Streitverkündete hat jede\nZahlung abgelehnt. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber,\nob die Klägerin sich das Planungsverschulden der Streitverkündeten\nzurechnen lassen muß und die Haftung des Beklagten dadurch auf eine\nQuote in Höhe des von dem Beklagten bzw. seiner\nHaftpflichtversicherung gezahlten Betrages vermindert ist.\n\n5\n\nDie Klägerin hat neben dem Beklagten auch den mit diesem\nfirmierenden Dipl.-Ing. M. L. als vermeintlichen weiteren\nVertragspartner verklagt. Sie hat die Auffassung vertreten, beide\nschuldeten ihr wegen mangelhafter Bauüberwachung Schadensersatz in\nHöhe der Mängelbeseitigungskosten, die durch die gezahlten Beträge\nvon je 40.000,00 DM nicht gedeckt seien. Nach der Kostenschätzung\ndes Beklagten, die sich die Klägerin zur Streitvereinfachung zu\neigen mache, seien die Wiederherstellungskosten mit 120.000,00 DM\nzu veranschlagen. Hinzu komme die Mehrwertsteuer mit 18.000,00 DM,\nso daß noch ein Betrag von 58.000,00 DM offen sei. Da\nmöglicherweise noch höhere Kosten entstünden, sei zur Unterbrechung\nder Verjährung ein Feststellungsantrag geboten. Zur Durchführung\nder Sanierung müsse die Klägerin Kredit zu einem Zinssatz von\nmindestens 10% aufnehmen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n58.000,00 DM nebst 10% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen;\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr auch\nallen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Beseitigung\nder Mängel der im Erdbereich lie- genden Mauerteile und darauf\nberuhender Folgeschäden am Neubau des Gemeindehauses der Klägerin\nin B.-W., M.Straße , in Zukunft ergibt.\n\n10\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung beantragt.\n\n11\n\nSie haben gemeint, die Klägerin habe sich nicht nur die\nfehlerhafte Ausführungsplanung, sondern auch die Freigabe der\nAusschreibungsunterlagen, in denen ebenfalls die Trennlage fehle,\ndurch die Streitverkündete als Mitverschulden zurechnen zu lassen.\nDie Ausschreibungsunterlagen hätten allesamt der Streitverkündeten\nzur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Eine Haftung der Beklagten\nsei mit der erfolgten Zahlung ausgeglichen. Der Betrag von\n120.000,00 DM sei zur Sanierung des Objektes ausreichend.\n\n12\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von\n58.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 an die Klägerin\nverurteilt und auch die weitere Schadensersatzverpflichtung des\nBeklagten zu 1) festgestellt. Im übrigen hat es die Klage\nabgewiesen.\n\n13\n\nMit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung\nbegehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.\nErgänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen trägt er vor,\nbereits eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem planenden\nund dem überwachenden Architekten sei fraglich, denn dem\nausführendem Architekten sei eine fehlerfreie Planung geschuldet.\nÜberdies habe die Kontrolle der Ausführungsplanung der\nStreitverkündeten oblegen. Der Planungsfehler sei nicht\noffensichtlich gewesen, so daß jedenfalls das Verschulden des\nplanenden Architekten überwiege. Die Klägerin habe die\nSanierungsarbeiten verspätet in Angriff genommen und damit gegen\nihre Schadensminderungspflicht verstoßen.\n\n14\n\nUnstreitig sind die Sanierungsarbeiten inzwischen abgeschlossen\nworden, der Gesamtaufwand beläuft sich auf 114.245,15 DM\neinschließlich Mehrwertsteuer.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n7.6.1995 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt\nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n34.245,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen;\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit im\nübrigen erledigt ist;\n\n22\n\n3.\n\n23\n\ndem Beklagten die Kosten der\nBerufungsinstanz aufzuerlegen.\n\n24\n\nSie macht geltend, die Kosten des Rechtsstreits seien von dem\nBeklagten in voller Höhe zu tragen, weil die Bezifferung der Klage\nauf seiner Kostenschätzung beruht habe. Zur Frage der Haftung\nwiederholt und ergänzt auch die Klägerin ihr erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n25\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch nur\ninsoweit Erfolg, als eine Teilerledigung des Rechtsstreits nicht\nfestgestellt werden kann.\n\n28\n\nDer Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in der noch\ngeltend gemachten Höhe von 34.245,15 DM gegen den Beklagten zu. Die\nSchadenshöhe ist unstreitig, eine Erhöhung des Schadens durch\nverspätete Sanierung nicht dargetan. Der Schadensersatzanspruch\ngegen den Beklagten ergibt sich aus § 635 BGB. Auch der\nArchitektenvertrag, der nur die Bauführung umfaßt, ist Werkvertrag\n(BGH NJW 1982, 438). Der bauführende Architekt hat für Mängel des\nBauwerks einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung\nseiner Bauführeraufgaben verursacht sind. Diese Aufgaben bestehen\ndarin, daß er die Arbeiten des Bauunternehmers und der übrigen\nBaubeteiligten so leitet, koordiniert und überwacht, daß das\nBauwerk plangerecht und mängelfrei zur Vollendung kommt (BGH\na.a.O.). § 15 HOAI konkretisiert die hierbei geschuldeten\nGrundleistungen der Leistungsphase 8 dahin, daß die Ausführung des\nObjekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,\nden Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen\nVorschriften zu überwachen ist. Die Erfüllung dieser Pflichten\nsetzt voraus, daß die Ausführungsplanung auf ihre technische\nRichtigkeit überprüft wird. Bei der somit gebotenen Überprüfung der\nAusführungsplanung der Streitverkündeten (Bl. 119 d.A.) hätte der\nBeklagte erkennen können, daß zwischen dem Isolieranstrich auf der\nGebäudeaußenwand und der davor geplanten Filterwand die\nerforderliche Trennlage zur Vermeidung von Abrissen der Isolierung\nnicht vorgesehen war. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten\nbedürfen, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat,\nganz besonderer Überwachung. Entspricht aber wie hier die geplante\nIsolierung nicht den anerkannten Regeln der Technik, muß dies bei\nder gebotenen Überwachung auf Übereinstimmung mit jenen Regeln\nfestgestellt und berücksichtigt werden.\n\n29\n\nDer Beklagte haftet deshalb gesamtschuldnerisch mit der\nStreitverkündeten für den durch die fehlerhafte und im Rahmen der\nBauüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen\nMangel des Bauwerks und den dadurch verursachten Schaden. Die\nGesamtschuldnerschaft zwischen planendem und bauüberwachendem\nArchitekten gegenüber dem Bauherrn begründet sich damit, daß jeder\nauf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen\nhat, den der Bauherr dadurch erlitten hat, daß jeder von ihnen\nseine vertraglichen Pflichten mangelhaft erfüllt hat (BGH BauR\n1989, 97, 102). Der gesamtschuldnerischen Haftung beider\nArchitekten steht nicht entgegen, daß dem bauleitenden Architekten\ndie Planung zur Verfügung zu stellen ist. Denn dies entbindet den\nbauleitenden Architekt nicht von seiner Verpflichtung, erkennbare\nPlanungsfehler dem Bauherrn sogleich mitzuteilen (vgl. BGH a.a.O.).\nDie Haftung des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil die\nStreitverkündete die Ausschreibungsunterlagen zu genehmigen und\ndamit die Ausführungsplanung einer nochmaligen Kontrolle zu\nunterziehen hatte. Abgesehen davon, daß die Ausschreibung zu den\nvon dem Beklagten vertraglich geschuldeten Grundleistungen gehörte\nund der Streitverkündeten nur die künstlerische Oberleitung und\nAbstimmung für die Leistungsphasen 6-9 oblag, konnte nach dem\nGesagten eine effektive Bauleitung ohne Überprüfung der\nAusführungsplanung auf ihre technische Richtigkeit nicht\nerfolgen.\n\n30\n\nDem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die\nKlägerin sich den Planungsmangel nicht nach den §§ 254, 278 BGB\nzurechnen lassen muß. Allerdings läßt sich für diese Auffassung aus\nder vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Baurecht\n1989, 97) nichts herleiten. Die Entscheidung besagt insoweit nur,\ndaß für das Verhältnis zwischen dem planenden und dem\nbauüberwachenden Architekten zum Bauherrn Gesamtschuldnerschaft\nanzunehmen ist und daß die Verpflichtung des örtlichen Bauleiters,\nerkennbare Planungfehler dem Bauherrn anzuzeigen, nur diesem\ngegenüber, nicht auch gegenüber dem planenden Architekten besteht\nund insofern der bauüberwachende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe\ndes Bauherrn in dessen Verhältnis zum bauplanenden Architekten ist.\nDaraus folgt aber nicht, daß der bauplanende Architekt nicht auch\nErfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Verhältnis zum\nbauüberwachenden Architekten sein könnte. Die Frage, ob der\nbauleitende Architekt insofern dem Bauunternehmer gleichzustellen\nist, der dem Bauherrn ein Planungsverschulden haftungsmindernd\nentgegen halten kann, ist, soweit erkennbar, bislang weder in der\nRechtsprechung noch im Schrifttum näher behandelt worden. In der\nEntscheidung des OLG Bamberg vom 8.7.1991 (NJW-RR 1992, 91) heißt\nes ohne weitere Begründung, dem bauleitenden Architekten gegenüber\nkönne im Außenverhältnis ein planerisches Verschulden nicht in der\nWeise geltend gemacht werden, daß dafür gemäß §§ 254, 278 BGB für\nden planenden Architekten gehaftet werden müsse. Die von dem\nBeklagten für die gegenteilige Meinung angezogene Literaturstelle\n(Merl in: Kleine-Möller/Merl, Oelmaier, Handbuch des privaten\nBaurechts, Rdn. 697) beschränkt sich auf den einen Satz, der allein\nfür die Bauüberwachung Zuständige könne sich zu seiner Entlastung\ngegenüber dem Bauherrn auf die fehlerhafte Planvorgabe berufen und\ndem Bauherrn das Mitverschulden des Planers nach § 254 BGB\nentgegenhalten.\n\n31\n\nInwieweit dem Schuldner fremdes Verschulden zuzurechnen ist,\nrichtet sich nach seinem konkreten Pflichtenkreis, wie er durch Art\nund Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses festgelegt ist\n(Palandt/Heinrichs, BGB 55. Auflage, Rdn. 13). Daß der Bauherr dem\nBauunternehmer einwandfreie Pläne schuldet, die die Errichtung\neines mangelfreien Bauwerks ermöglichen, ergibt sich aus § 3 Nr. 1\nVOB/B (BGH NJW 1984, 1676, 1677) bzw. aus den in § 642 BGB\nnormierten Mitwirkungspflichten des Bauherrn (Ingenstau/Korbion,\nVOB 11. Auflage, Teil B § 3 Rdn. 1). Auch der bauleitende Architekt\nkann verlangen, daß ihm brauchbare und zuverlässige Pläne zur\nVerfügung gestellt werden, und er kann - da er nicht die Planung\ndes Bauwerks schuldet - auf der Nachbesserung mangelhafter Pläne\nbestehen. Nur wenn diese Mitwirkungspflicht bezwecken würde, den\nbauleitenden Architekten vor Schäden durch Baumängel zu bewahren,\nhätte aber der Bauherr ein Planungsverschulden ihm gegenüber gemäß\n§ 278 BGB zu vertreten. Davon kann aus den nachstehenden Erwägungen\nnicht ausgegangen werden. Bei dem Planungsverschulden handelt es\nsich deshalb auch nicht um ein Mitverschulden des Bauherrn bzw. des\nbauplanenden Architekten als Erfüllungsgehilfen, das die\nSchadensersatzpflicht des bauleitenden Architekten nach § 254 BGB\nbeschränken würde. Auch für diese Bestimmung gilt, daß die\nZurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. § 254 BGB\nsetzt daher voraus, daß die vom Geschädigten verletzte Pflicht den\nZweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern\n(Palandt/Heinrichs § 254 Rdn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).\nBaumängel zu verhindern ist aber nicht Zweck der Verpflichtung des\nBauherrn, dem bauleitenden Architekten mangelfreie Pläne zur\nVerfügung zu stellen. Denn es ist die eigentliche Aufgabe des\nbauleitenden Architekten, dafür zu sorgen, daß das Bauwerk\nmangelfrei errichtet wird. Die damit verbundene Verpflichtung, die\nmaßgeblichen Pläne auf die anerkannten Regeln der Technik zu\nüberprüfen, ist der Prüfungspflicht des Bauunternehmers nicht\ngleich zu setzen. Dieser hat nach § 3 Nr. 3 VOB/B die\nAusführungspläne zu überprüfen, soweit dies zur ordnungsgemäßen\nVertragserfüllung gehört. Dabei handelt es sich anders als bei der\nPrüfungs- und Anzeigepflicht nach § 4 Nr. 3 VOB nicht um eine\nHauptpflicht, sondern um eine Nebenpflicht (Ingenstau/Korbion, VOB\nTeil b § 3 Rdn. 2, § 4 Rdn. 188). Die Pflicht des bauleitenden\nArchitekten zur Überprüfung der Ausführungspläne ist umfassender,\nund sie gehört zu den Hauptpflichten seines Vertrages. Im übrigen\nkann auch der Bauunternehmer, worauf die Klägerin in der\nBerufungserwiderung zu Recht hinweist, nur entlastet werden, soweit\ner auf Planungen oder Ausführungsunterlagen tatsächlich vertraut\nhat und auch vertrauen durfte (BGH NJW 1991, 276 = BauR 1991, 79).\nDer bauleitende Architekt darf nicht darauf vertrauen, daß die ihm\nzur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Ausführungsunterlagen\ndie anerkannten Regeln der Technik berücksichtigen. Er übt gerade\neine risikoentlastende Funktion für den Bauherrn aus (Kaiser, Das\nMangelhaftungsrecht in Baupraxis und Bauprozeß, 7. Auflage, Rdn.\n755). Eine Gleichbehandlung mit dem Bauunternehmer bei der\nZurechnung von Planungsmängeln ist deshalb nicht\ngerechtfertigt.\n\n32\n\nIm Ergebnis ist deshalb der Zahlungsklage in dem beantragten\nUmfang zu entsprechen.\n\n33\n\nDie zulässigerweise (§ 264 Nr. 3 ZPO) bezüglich der\nZuvielforderung und der Feststellungsklage geänderte und auf\nFeststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage\nist nicht begründet. Eine Teilerledigung des Rechtsstreits ist\nnicht eingetreten, weil, wie nunmehr feststeht, weder die über den\nBetrag von 34.245,15 DM hinausgehende Zahlungsklage noch die\nFeststellungsklage, mit der die Beklagten zum Ersatz von\nZukunftsschäden verpflichtet werden sollten, begründet gewesen ist.\nDie Hauptsacheerledigung setzt aber voraus, daß die Klage zur Zeit\ndes erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist\n(Thomas/Putzo, ZPO 19. Auflage, § 91 a Rdn. 33 mit Nachweisen). Die\nKlage ist deshalb insoweit als unbegründet abzuweisen, weil dem\nFeststellungsantrag auf Erledigung nicht stattgegeben werden\ndarf.\n\n34\n\nGleichwohl sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten\nin vollem Umfang aufzuerlegen. Denn der Klägerin steht, soweit sie\nmit ihren Klageanträgen unterliegt, ein materiellrechtlicher\nKostenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Ihr\nBerufungsvorbringen ist dahin zu verstehen, daß sie diesen Anspruch\nim Wege der Anschlußberufung geltend macht. Diese Erweiterung des\nKlageantrags ist zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO) und begründet. Der\nKlägerin steht ein Kostenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Zu\nden Klageanträgen ist sie durch den Beklagten herausgefordert\nworden. Ihr ursprünglicher Leistungsantrag hat auf der\ndetaillierten Nettokostenschätzung des Beklagten beruht, auf die\nsich die Klägerin erklärtermaßen verlassen hat und nach den\ngegebenen Umständen auch verlassen durfte. Der Feststellungsantrag\nist geboten gewesen, nachdem es der Beklagte unterlassen hatte, auf\ndie Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Daß der Antrag\nim Hinblick auf die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen zur\nSanierung des Bauwerks unbegründet gewesen ist, hat die Klägerin\nangesichts der Kostenschätzung des Beklagten nicht erkennen können.\nZu den Klageanträgen hat sich die Klägerin auch deshalb\nherausgefordert fühlen dürfen, weil sie damit die Aufwendungen für\ndie Einholung eines Gutachtens zur Schadenshöhe erspart hat, die\nder Beklagte nach § 635 BGB hätte ersetzen müssen. Die damit\nverursachten Prozeßkosten sind somit Teil des nach § 635 BGB zu\nersetzenden Schadens.\n\n35\n\nIm übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO.\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\nden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nBerufungsstreitwert: 68.000,00 DM\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Senats bleibt bei einseitiger\nErledigungserklärung die Hauptsache wertbestimmend.\n\n38\n\nDer Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 68.000,00 DM. Denn\nder Beklagte obsiegt nur formal, nicht wirtschaftlich mit dem\nbezüglich der Teilerledigung gestellten Klageabweisungsantrag.\nUnabhängig davon wird die Revision aus den oben ersichtlichen\nGründen zugelassen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-12/18-u-171-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-12/18-u-171-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312117","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.472365+00:00"}}