{"status":"available","doknr":"OLD312116","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0912.14WF147.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"14 WF 147/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nGründe :\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nIm Ehescheidungsverfahren der Parteien vor dem Amtsgericht -\nFamiliengericht - Brühl ist der Antragstellerin auf ihren Antrag\ndurch Beschluß vom 31. März 1995 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung\nvon Rechtsanwalt F. bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 14.\nSeptember 1995 hat der beigeordnete Rechtsanwalt eine von den\nParteien unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung vom 7. September\n1995 zu den Akten gereicht, angefragt, ob das Gericht der\nProtokollierung des Vergleichs ohne anwaltliche Vertretung des\nAntragsgegners zustimme, und vorsorglich auch für den\naußergerichtlichen Vergleichsabschluß Prozeßkostenhilfe unter\nseiner Beiordnung beantragt. Letzteren Antrag hat er in der\nmündlichen Verhandlung vom 20. September 1996, in der das\nScheidungsurteil verkündet wurde, wiederholt. Durch Beschluß vom\n15. Oktober 1996 hat das Familiengericht der Antragstellerin für\nden außergerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 7.September 1996\nunter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozeßkostenhilfe\nbewilligt.\n\n5\n\nMit dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung im PKH-Verfahren\nvom 27. Oktober 1995 macht Rechtsanwalt F. u.a. eine 15/10\nVergleichsgebühr nach §§ 11, 23, 36 BRAGO in Höhe von 562,50 DM\ngeltend. Diese Vergleichsgebühr hat der Urkundsbeamte der\nGeschäftsstelle mit Festsetzung vom 27.11.1996 unter Hinweis auf §\n23 Abs.1 Satz 3 BRAGO auf eine 10/10-Gebühr gekürzt. Auf die\nhiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts F. vom 11.\nDezember 1996 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl durch\nBeschluß vom 24. Juni 1996 die Rechtspflegerin angewiesen, die\nGebühr für den außergerichtlichen Vergleich in Höhe von 15/10\nanzusetzen. Mit Beschwerde vom 5. Juli 1996 beantragt der\nBezirksrevisor bei dem Landgericht Köln die Aufhebung dieser\nEntscheidung.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie nach § 128 Abs.4 BRAGO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n8\n\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Brühl hat die Rechtsanwalt F. aus der Landeskasse\nzu gewährende Vergütung zutreffend festgesetzt.\n\n9\n\nFür die Mitwirkung beim Abschluß des außergerichtlichen\nVergleichs erhält der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 23 Abs.1\nSatz 3 2.Halbsatz BRAGO abweichend von der nach Satz 1\nzuzubilligenden 15/10-Gebühr nur eine Vergleichsgebühr in Höhe der\nvollen Gebühr, da über den Gegenstand des Vergleichs ein Verfahren\nüber die Prozeßkostenhilfe anhängig war. Nach Auffassung des Senats\nhat bereits das Prozeßkostenhilfeverfahren in der\nEhescheidungssache auch den Unterhaltsvergleich zum Gegenstand, da\nsich die Beiordnung eines Rechtsanwalts hierauf nach § 122 Abs.3\nSatz 1 BRAGO erstreckt, ohne daß es hierzu eines besonderen\nAusspruchs bedarf. Zudem wurde durch die Anträge vom 7. und 20.\nSeptember 1996 ausdrücklich für den Unterhaltsvergleich\nProzeßkostenhilfe beantragt und durch Beschluß vom 15. Oktober 1996\nbewilligt.\n\n10\n\nDer Senat lehnt eine einschränkende Auslegung des § 23 Abs.1\nSatz 3 2.Halbsatz BRAGO ab, die solche Fälle von der Reduzierung\nder Vergleichsgebühr ausnimmt, in denen im Hinblick auf die für das\nScheidungsverfahren bereits bewilligte Prozeßkostenhilfe speziell\nauf den Gegenstand des Vergleichs bezogen keine besondere Prüfung\nder sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der\nProzeßkostenhilfebewilligung mehr erforderlich ist (so OLG Bamberg\nJurBüro 1996, 23 ff für den Fall einer im Scheidungsverfahren\nprotokollierten außergerichtlich ausgehandelten\nScheidungsvereinbarung betreffend Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt,\nVersorgungsausgleich, Zugewinn- und Schuldenausgleich m.w.N). Er\nverkennt dabei nicht den Gesetzeszweck der Erhöhung der\nVergleichsgebühr auf 15/10, die Anreiz bieten soll, den\naußergerichtlichen Vergleich zum Regelfall und den gerichtlichen\nVergleich zur Ausnahme zu machen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962\nS.103), wodurch eine spürbare Entlastung der Gerichte erreicht\nwerden könnte; der Rechtsanwalt wird gewissermaßen dafür belohnt,\ndaß sich die Gerichte mit der Sache nicht befassen müssen. Auch\nwenn die in § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO vorgenommene\nGleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem\ngerichtlichen Verfahren vornehmlich durch regelmäßig erforderliche\nPrüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein dürfte, kann der konkret\nerforderliche Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein Kriterium für\ndie Gebührenabgrenzung sein (ebenso OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25\nfür den Fall eines im Scheidungsverfahren protokollierten,\naußergerichtlich ausgehandelten Unterhaltsvergleich m.w.N). Denn\nschon wenn ein gerichtliches (Haupt-)Verfahren über den Gegenstand\ndes Vergleichs anhängig ist, genügt dies bereits für die\nHerabsetzung der Gebühr nach § 23 Abs.1 Satz 3 1.Halbsatz BRAGO.\nDas heißt, auch wenn der Gerichtskostenvorschuß noch nicht gezahlt,\neine Klagezustellung noch nicht erfolgt ist und keinerlei sachliche\nPrüfung durch das Gericht stattgefunden hat, kommt im Falle eines\naußergerichtlichen Vergleichs über den Prozeßgegenstand die erhöhte\nVergleichsgebühr nach § 23 Abs.1 Satz 1 BRAGO nicht mehr in\nBetracht. Das Gesetz wählt hier mit dem Merkmal der Anhängigkeit\neine rein formale schematische Abgrenzung, die auch im\nFestsetzungsverfahren gut handhabbar ist, ohne daß der konkrete\nArbeitsaufwand des Gerichts eine Rolle spielt.\n\n11\n\nNichts anderes kann hinsichtlich des dem Hauptprozeß nach § 23\nAbs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO gleichgestellten\nProzeßkostenhilfeverfahrens gelten. Wenn ein\nProzeßkostenhilfeverfahren, das den Vergleichsgegenstand betrifft,\nanhängig ist, kommt unabhängig davon, wieviel Arbeit es dem Gericht\nkonkret bereitet, eine erhöhte Vergleichsgebühr nicht mehr in\nBetracht.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des OLG Bamberg (a.a.O. S.24) ist das\nProzeßkostenhilfeverfahren auch noch \"anhängig\", wenn bereits\nProzeßkostenhilfe bewilligt ist. Dies zeigen zum einen die\nAbänderungsmöglichkeiten nach § 120 Abs.3 und 4 ZPO. Dies ergibt\nsich zum andern aus dem Gesetzeszweck der erhöhten\nVergleichs-gebühr nach § 23 Abs.1 Satz 1 BRAGO (s.o): Denn wenn das\nGericht nach Prüfung sämtlicher Vorrausetzungen Prozeßkostenhilfe\nfür eine Klage bewilligt hat, kann ein Vergleich eine auf das\nPKH-Verfahren bezogene Entlastung des Gerichts nicht mehr bewirken,\nauch wenn er vor Anhängigkeit eines gerichtlichen (Haupt-)\nVerfahrens durch Einreichung der Klage abgeschlossen wird. Der\nBonus unter dem Gesichtspunkt \"Entlastung des Gerichts\" wäre also\nverfehlt.\n\n13\n\nEine 15/10 Vergleichsgebühr scheidet daher im Rahmen der\nFestsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren nach § 128 Abs.1\nBRAGO grundsätzlich aus. Denn vergütet werden kann nur eine\nAnwaltstätigkeit, für die der Anwalt im Prozeßkostenhilfeverfahren\nbeigeordnet worden ist (§ 122 BRAGO). Ist dies ein - gerichtlicher\noder außergerichtlicher - Vergleich, bezieht sich das PKH-Verfahren\nhierauf, so daß nach § 23 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz BRAGO die erhöhte\nVergleichsgebühr nach § 23 Abs.1 Satz 1 BRAGO nicht entsteht.\n\n14\n\nDa das Familiengericht die PKH-Bewilligung und die Beiordnung\ndes Rechtsanwalts durch Beschluß vom 15. Oktober 1995 ausdrücklich\nauch auf den außergerichtlichen Vergleich bezogen hat, bedarf die\nFrage, ob für den Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr für einen\naußergerichtlichen Vergleich aus der Landeskasse festgesetzt werden\nkann, wenn sich die PKH-Bewilligung und Beiordnung lediglich auf\nProzeßführung wegen des Gegenstandes des Vergleichs bezieht (vgl.\nhierzu OLG Köln JurBüro 1994, 605 m.w.N.), vorliegend keiner\nBeantwortung.\n\n15\n\nEiner Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-12/14-wf-147-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-12/14-wf-147-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312116","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.389753+00:00"}}