{"status":"available","doknr":"OLD312127","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0909.19U253.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-09","aktenzeichen":"19 U 253/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, ein polnisches Unternehmen mit Geschäftssitz in\nC., betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Zink- und\nKupferprodukten. Sie verlangt von der Beklagten die Auszahlung von\ninsgesamt 214.800,00 DM, die die Beklagte nach dem Vortrag der\nKlägerin in arglistigem und sittenwidrigem Zusammenwirken mit ihrem\n- der Klägerin - damaligem Geschäftsführer H. B. sen. an sich\ngebracht haben soll, indem drei Zahlungen der Fa. T. in H., einer\nSchuldnerin der Klägerin, in Höhe von zweimal 70.800,00 DM und\neinmal 73.200,00 DM im Oktober und November 1994 über\nZwischenstationen auf ein Konto der Beklagten geleitet wurden.\n\n3\n\nGeschäftsführer der Klägerin waren bis Ende November 1994 M. W.\nund H. B. sen., der geschiedene Ehemann der Geschäftsführerin der\nBeklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt die Fa. ST. Stanztechnik\nGmbH in L. sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Gesellschafter\nder GmbH zu je 50 % waren H. B. jun. und S. P., Geschäftsführer S.\nP. und die Geschäftsführerin der Beklagten. Über das Vermögen der\nST. GmbH wurde am 30.11.1994 das Konkursverfahren eröffnet. Noch an\ndiesem Tag veräußerte der Konkursverwalter die Geschäftsanteile der\nKlägerin an C. P.-C., der die bisherigen Geschäftsführer der\nKlägerin abberief.\n\n4\n\nZu einem umstrittenen Zeitpunkt schlossen die Klägerin,\nvertreten durch die Geschäftsführer H. B. sen. und W., und die in\nGründung befindliche Beklagte, vertreten durch die jetzige\nGeschäftsführerin G. B. und H. B. jun. einen undatierten\n\"Rahmenvertrag\" in polnischer Sprache (Bl. 17, 18 AH; deutsche\nÜbersetzung Bl. 19 - 21 AH), dessen im landgerichtlichen Urteil\nzitierte §§ 9 und 10 das Vertragsverhältnis polnischem Recht\nunterstellten und für Rechtsstreitigkeiten \"aus diesem Vertrag bzw.\naus seiner Erfüllung\" die Zuständigkeit des Gerichts in Opole\n(Oppeln) statuierten. Im übrigen verpflichtete sich die Beklagte in\ndem Vertrag, die Produkte der Klägerin in Deutschland und anderen\nEG-Ländern zu verkaufen, die hierzu notwendigen Verträge\nabzuschließen und das Inkasso zu übernehmen. Hierfür sollte der\nBeklagten eine Provision zustehen, deren Höhe im einzelnen geregelt\nwurde. Die eingangs erwähnten Zahlungen der Fa. T. vereinnahmte die\nBeklagte unter Berufung auf solche Provisionsforderungen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe keinerlei\nprovisionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Der Rahmenvertrag habe\nvon vornherein nur den Zweck gehabt, dem unrechtmäßigen Vorgehen\nder Beklagten einen Schein von Recht zu geben.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 214.800,00 DM nebst 12,5 %\nZinsen seit dem 26.03.1995 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat unter Berufung aus § 10 des Rahmenvertrages die örtliche\nZuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Im übrigen hat sie\nbehauptet, die Zahlungen der Fa. T. im Hinblick auf bestehende bzw.\nzu erwartende Provisionsansprüche gegen die Klägerin kassiert zu\nhaben.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil\ndie Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des polnischen\nGerichts wirksam vereinbart hätten. Auf die Entscheidungsgründe des\nlandgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.\n\n12\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend, es handele sich im\nvorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Tatbestand des § 10 des\nRahmenvertrages. Sie erhebe keinen Anspruch aus diesem Vertrag,\nsondern verlange die Auszahlung der von der Beklagten im\nZusammenwirken mit H. B. sen. dem früheren Geschäftsführer der\nKlägerin, in arglistiger und sittenwidriger Weise vereinnahmten\nGelder. Der Rahmenvertrag sei entgegen den Behauptungen der\nBeklagten und der Feststellung im landgerichtlichen Urteil\nfrühestens am 08. Dezember 1994 unterzeichnet worden und habe nur\ndem Zweck gedient, Unterschlagungen der Herren B. sen. und jun.\nzugunsten der Beklagten zu verschleiern. Die behaupteten\nProvisionsansprüche der Beklagten gebe es nicht. Zu allem macht die\nKlägerin im einzelnen Ausführungen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen ;\n\n15\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n18\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu\nkönnen.\n\n19\n\nSie tritt der Berufung der Klägerin nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 06.05.1996 und des nachgelassenen\nSchriftsatzes vom 27.06.1996 entgegen.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht (§ 538 I Nr. 2 ZPO).\n\n23\n\nDer Senat hält das Landgericht Köln für örtlich und damit auch\ninternational (BGH NJW 1986, 1438; BGHZ 44, 46; 63, 219; st. Rspr.\nund h.M.) zur Entscheidung über die Klage zuständig. Der sich aus §\n17 ZPO ergebende allgemeine Gerichtsstand der Beklagten als\njuristischer Person ist durch § 10 des \"Rahmenvertrages\" nicht\nwirksam ausgeschlossen (derogiert) worden.\n\n24\n\nAllerdings wäre der Ausschluß der internationalen Zuständigkeit\ndeutscher Gerichte nach § 38 II 1 ZPO zulässig, weil eine der\nVertragsparteien, nämlich die Klägerin, im Inland keinen\nallgemeinen Gerichtsstand hat. § 38 ZPO gilt auch für die\nVereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger\nausländischer Gerichte (BGH NJW 1986, 1438).\n\n25\n\nDie in § 10 des Rahmenvertrages getroffene Regelung greift aber\nin Bezug auf die Klage nicht durch.\n\n26\n\nDie Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über\nprozeßrechtliche Beziehungen. Zulässigkeit und Wirkung einer vor\ndem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung\nbeurteilen sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach\ndeutschem Prozeßrecht, während das Zustandekommen dieser\nVereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen\nRecht richtet (BGHZ 59, 26, 27). Dies gilt auch für eine die\ndeutsche internationale Zuständigkeit derogierende\nGerichtsstandsvereinbarung. Wird - wie hier - eine Klage bei dem\nohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die\nvereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen\nGerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung\nnach deutschem Recht wirksam ist .. . (BGH a.a.O.)\n\n27\n\nAuf dieser Grundlage unterstellt der Senat zunächst, unbeschadet\nder von der Klägerin erhobenen Einwendungen, daß der\n\"Rahmenvertrag\" wirksam zustande gekommen ist, sei es nach\ndeutschem, sei es nach polnischem Recht. Die darin enthaltene\nZuständigkeitsvereinbarung soll für \"jegliche Streitigkeiten, die\nsich aus diesem Vertrag bzw. aus seiner Erfüllung ergeben können\",\ngelten. Grundsätzlich fällt darunter auch der vorliegende\nRechtsstreit, auch wenn die ursprüngliche Forderung der Klägerin\ngegen die Fa. T. (vgl. die Rechnungen Bl. 6 ff. AH) nichts mit dem\nRahmenvertrag zu tun hatte. Denn der Streit der Parteien geht\ndarum, ob der frühere Geschäftsführer der Klägerin, H. B. sen., mit\nden von der Fa. T. eingegangenen Beträgen berechtigte bestehende\noder zu erwartende Provisionsforderungen der Beklagten erfüllt hat,\ndie ihrerseits aus dem Rahmenvertrag hergeleitet werden, oder ob er\nkollusiv mit der Beklagten gehandelt hat, um dieser zu Lasten der\nKlägerin Beträge zukommen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch\nhatte. Insofern beruhen die Streitigkeiten der Parteien letztlich\nauf dem Rahmenvertrag.\n\n28\n\nDie Klägerin macht aber ausdrücklich keinen vertraglichen\nAnspruch geltend, sondern wirft in erster Linie der Beklagten im\nZusammenspiel mit ihrem - der Klägerin - früheren Geschäftsführer\neine sittenwidrige Schädigung vor. Nach deutschem Recht könnte sich\ndaraus ein Anspruch nach § 826 BGB, möglicherweise auch nach § 823\nII BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften ergeben. Wie\nder Fall nach polnischem Recht zu beurteilen wäre, kann offen\nbleiben; hier ist allein der Tatbestand wesentlich, auf den sich\ndie Klägerin stützt.\n\n29\n\nFür eine so begründete Klage kann die vereinbarte Derogation der\ndeutschen Gerichtsbarkeit nicht wirksam werden. Die Frage ist nach\ndeutschem Recht zu beurteilen (BGH a.a.O.; s.o.). Danach ist es\nrechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Klägerin die Vorteile,\ndie für sie auch als polnisches Unternehmen in der Inanspruchnahme\ndes allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten liegen (ein hier\nergehendes Urteil ist in Deutschland vollstreckbar, ein polnisches\nmangels verbürgter Gegenseitigkeit der Anerkennung [§ 328 I Nr. 5\nZPO] nicht; vgl. Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl., Anh. II), durch eine\nVereinbarung zwischen ebenden Personen entzogen werden, die sie -\nhier unterstellt - vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben (so\nauch Zöller/Vollkommer, a.a.O, § 38 Rn. 30). In diesem Punkt geht\nder Sachverhalt entscheidend über den Fall hinaus, daß ohne\nsubjektive Besonderheiten nur die Verbürgung der Gegenseitigkeit\nfehlt; das allein würde eine wirksame Derogation des deutschen und\nwirksame Prorogation eines ausschließlichen ausländischen\nGerichtsstandes nach h.M. noch nicht hindern (BGHZ 49, 124;\nThomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., Vorbem § 38 Rn. 8; a.A. OLG München\nMDR 1957, 45; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 14).\n\n30\n\nDa das LG die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ist die Sache\nnach § 538 I Nr. 2 ZPO an das LG zurückzuverweisen, weil der\nRechtsstreit nicht entscheidungsreif ist. Ob die Beklagte - ganz\noder teilweise - berechtigte Ansprüche hatte, die der frühere\nGeschäftsführer der Klägerin befriedigt hat, bedarf der\nAufklärung.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Landgerichts\nvorbehalten.\n\n32\n\nWert der Beschwer beider Parteien (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., §\n546 Rn. 12 b):\n\n33\n\n214.800,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-09/19-u-253-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-09/19-u-253-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312127","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.322830+00:00"}}