{"status":"available","doknr":"OLD312133","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0905.SS417.96Z266Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-05","aktenzeichen":"Ss 417/96 (Z) - 266 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen \"wegen vorsätzlichen\nregelwidrigen Benutzens eines Fußgängerbereichs mit einem\nKraftfahrzeug\" zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt (Liste der\nangewendeten Vorschriften: § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Zeichen 242 StVO;\n24 StVG).\n\n3\n\nNach den Feststellungen stellte der Betroffene am 25.9.1995 in\nder Zeit von mindestens 22.21 bis 22.33 Uhr sein Krad auf dem\nL.platz in A. ab, der durch Zeichen 242 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO\nals Fußgängerbereich ausgewiesen ist.\n\n4\n\nDer Betroffene hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahin\neingelassen, das Krad \"dorthin geschoben\" zu haben.\n\n5\n\nZur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen\nUrteil:\n\n6\n\n\"Diese Einlassung kann den Betroffenen nicht entlasten, da nicht\nnur das Befahren mit Kraftfahrzeugen im Fußgängerbereich verboten\nist, sondern auch das sonstige Benutzen durch Kraftfahrzeuge, wo\nauch das Parken, wie es hier geschehen ist, eindeutig und\nzweifellos zugehört.\"\n\n7\n\nMit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der\nBetroffene die Verletzung materiellen Rechts.\n\n8\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts\nzuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die hier\nentscheidungserhebliche Frage, ob das Vorschriftszeichen 242 nach §\n41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ein Parkverbot für Kräder enthält, die in den\nFußgängerbereich geschoben worden sind, bedarf einer Klärung durch\ndie Rechtsprechung.\n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Feststellungen\ntragen die Annahme einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 49\nAbs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 5 - Zeichen 242 StVO, § 24 StVG.\n\n10\n\nDer Betroffene hat sein Krad (im Fußgängerbereich) geparkt, so\ndaß sich sein Verhalten nach den Vorschriften der StVO beurteilt,\ndie Regelungen zum Halten und Parken von Fahrzeugen treffen. Nach §\n12 Abs. 2 StVO parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als\ndrei Minuten hält. Jedenfalls letzteres war hier der Fall. \"Halten\"\n- \"Parken\" ist in Sonderfall des Haltens (Mühlhaus/Janiszewski,\nStVO, 14. Aufl., StVO § 12 Rdnr. 5) - ist eine gewollte\nFahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine\nAnordnung veranlaßt ist (VwV zu § 12; vgl. auch BGH NJW 1960, 926 =\nVRS 18, 313).\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft steht der\nAnnahme einer freiwilligen Fahrtunterbrechung nicht der Umstand\nentgegen, daß der Betroffene sein Krad nicht an den \"Abstellort\"\ngefahren, sondern es dorthin geschoben hat. Das Schieben des Krades\nim Fußgängerbereich war Teil der Fahrtunterbrechung, stand mit\ndieser jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang. \"Abstellen\"\n- als solches wertet die Generalstaatsanwaltschaft das Verhalten\ndes Betroffenen - ist das \"Aus-dem-Verkehr-ziehen\" eines Fahrzeugs,\ndas nicht mehr fahrbereit oder nicht zugelassen und praktisch nicht\nmehr als Verkehrsmittel zu gebrauchen ist sowie das Aufstellen zu\nanderen Zwecken als das der späteren Inbetriebnahme (Mülhaus/\nJaniszewski a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 8 m.N.). Eine solche\nFallgestaltung liegt hier nach den getroffenen Feststellungen\nersichtlich nicht vor. Ein Fahrzeug, das im Rahmen des\nGemeingebrauchs am Straßenverkehr (hier: dem ruhenden) teilnimmt,\nwird nicht abgestellt, sondern gehalten und geparkt (Berr/Hauser,\nDas Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 1).\n\n12\n\nFür Fußgängerbereiche (Zeichen 242) enthält die StVO keine\nspeziellen Vorschriften, die das Halten und Parken ausdrücklich\nansprechen. Indes läßt sich dem Zeichen 242 mit der für\nVerkehrszeichen gebotenen Eindeutigkeit und Verständlichkeit (vgl.\nBGHSt 34, 194, 197; OLG Düsseldorf NZV 1992, 85) auch ein\nRegelungsgehalt für den ruhenden Verkehr entnehmen. Nach § 41 Abs.\n2 Nr. 5 StVO zu Zeichen 242 ist der Fußgängerbereich den Fußgängern\nvorbehalten; andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.\n\"Benutzung\" ist auch die Inanspruchnahme durch den ruhenden Verkehr\n(OLG Oldenburg VRS 79, 219; Senatsentscheidung vom 28.10.1994 - Ss\n473/94 Z). Das Halten und Parken in einem Fußgängerbereich ist\ndaher grundsätzlich nicht gestattet, soweit Ausnahmen nicht\nzugelassen sind (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; Berr/Hauser a.a.O.,\nRdnr. 267; Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., StVO § 2 Rdnr. 29 b;\nMülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 2 Rdnr. 19).\n\n13\n\nDie Richtigkeit dieses (Zwischen-) Ergebnisses findet\nBestätigung in der Tatsache, daß Fußgängerbereiche im Sinne der\nStVO zu den Gehwegen zu rechnen sind (vgl. OLG Koblenz VRS 57, 448;\nJagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 2 Rdnr. 29 b). Das Parken auf\nGehwegen ist aber verboten, soweit es nicht gestattet ist (vgl.\nSenatsentscheidung VRS 71, 214 vom 21.7.1995 - Ss 377/95 Z und vom\n16.7.1996 - Ss 339/96 Z; Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr.\n55; Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 71; Berr/Hauser\na.a.O., Rdnr. 338, 339, jeweils auch zu den Ausnahmen).\n\n14\n\nFür Fußgängerbereiche ergibt sich eine Ausnahme von dem für sie\ngrundsätzlich geltenden Halte- und Parkverbot aus dem Vorhandensein\neines Fahrzeugverkehr zulassenden Zusatzschildes. Innerhalb des auf\ndem Zusatzschild bezeichneten zeitlichen und sachlichen Rahmens -\nund unter Beachtung des § 1 Abs. 2 StVO - ist das Halten und Parken\nin einem Fußgängerbereich gestattet (Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 268;\nvgl. OLG Zweibrücken VRS 80, 318; Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO §\n2 Rdnr. 29 b; Mülhaus/ Janiszewski a.a.O., StVO § 2 Rdnr. 19; vgl.\nauch OLG Oldenburg a.a.O., OLG Celle VRS 74, 66).\n\n15\n\nEine solche Ausnahme vom Regelungsgehalt des Zeichens 242 kommt\nhier nicht in Betracht; aus den Feststellungen ergibt sich nicht,\ndaß ein solches Zusatzschild angebracht worden war.\n\n16\n\nUnter dem vorbeschriebenen Gesichtspunkt, daß sich aus einem\nzulässigen Befahren des Fußgängerbereichs während der Geltung der\nAusnahmeregelung auch eine Ausnahme von grundsätzlich geltenden\nHalte- und Parkverbot ergeben kann, wäre für Fahrzeugverkehr eine\nweitere Ausnahme infolge der Regelung in § 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1\nStVO denkbar. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß Fußgänger, die\nFahrzeuge, wie Handwagen, Fahrräder oder Kräder schieben und\nziehen, dazu den Gehweg benutzen müssen, wenn sie dort keine\nerhebliche Behinderung der Fußgänger herbeiführen (vgl.\nMülhaus/Janiszewski a.a.O., StVO § 25 Rdnr. 6; Jagusch/Hentschel\na.a.O.; StVO § 25 Rdnr. 46); tritt eine solche Behinderung ein,\nmüssen sie die Fahrbahn benutzen (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVO).\n\n17\n\nAllerdings hat diese Regelung für Fußgängerbereiche nur\neingeschränkte Bedeutung. Da Fußgängerbereiche anders als Gehwege\nim engeren Sinne in der Regel nicht neben einer Fahrbahn verlaufen\nund der z.B. ein Krad mitführende Fußgänger den Fußgängerbereich\nnicht jederzeit in Richtung auf die Fahrbahn verlassen kann, kommt\nein zulässiges Mitführen nur dann in Betracht, wenn der Fußgänger\nfür die Dauer der Benutzung der Fußgängerzone übersehen kann,\nkeinen anderen Fußgänger erheblich zu behindern.\n\n18\n\nOb danach der Betroffene sein Krad auf dem Lindenplatz bis zum\n\"Abstellort\" überhaupt schieben durfte, ist nach dem im\nangefochtenen Urteil mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entscheiden.\nIndes kann diese Frage auch auf sich beruhen, weil sich selbst für\nden Fall ihrer Bejahung daraus für den Betroffenen kein Recht zum\nParken auf dem Lindenplatz ergeben hätte. Bei den mit\nVerkehrszeichen 242 beschilderten Fußgängerbereichen sind durch\nZusatzschilder oder etwa § 25 StVO in Betracht kommende Ausnahmen\nfür den Fahrzeugverkehr grundsätzlich eng auszulegen entsprechend\ndem Zweck der Regelung, einen möglichst ungefährdeten und\nungehinderten Fußgängerverkehr in der Zone zu eröffnen; dabei soll\ndurch Herausdrängen des Kraftfahrzeugverkehrs auch eine Rückbildung\nder Innenstädte zu Kommunikationszentren im Sinne ursprünglich\nurbanen Lebens ermöglicht werden (OLG Zweibrücken a.a.O.; vgl. OLG\nOldenburg a.a.O.; OLG Celle a.a.O. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 264).\nDas Erreichen dieses Zwecks würde in einer nicht zu billigenden\nWeise behindert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle a.a.O.),\nwenn es im Hinblick auf § 25 Abs. 2 StVO gestattet wäre, Kräder in\nFußgängerbereichen zu parken. Die Folge wäre eine dichte Beparkung\nder Fußgängerzone mit Krädern. Eine solche würde im Hinblick auf\ndie Platzbeanspruchung der Kräder, ihre - was ein etwaiges\nerforderlich werdendes Beiseiteschieben anbelangt -\ngewichtsbedingte fehlende Beweglichkeit und ihre durch ein\nUmstürzen dem Fußgängerverkehr drohenden Gefahren (vgl.\nJagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 55 am Ende) zu einer\nSituation führen, die - anders als dies bei parkenden Fahrrädern\nder Fall ist - den Fußgängerverkehr so stark behindern würde, daß\nder mit der Schaffung von Fußgängerzonen verfolgte Zweck - vgl.\noben - erheblich beeinträchtigt würde.\n\n19\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen daher zu Recht\nverurteilt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-05/ss-417-96-z-266-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-05/ss-417-96-z-266-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312133","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.834326+00:00"}}