{"status":"available","doknr":"OLD312131","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0905.11U38.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-05","aktenzeichen":"11 U 38/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Beklagte zu 1), deren persönlich\nhaftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, führte 1979/80\nbei der Errichtung eines Einfamilienhau-ses auf dem Grundstück F.\nStraße 9 a in M. im Auftrag des Eigentümers Dr. Sch. Erd-, Maurer-\nund Betonarbeiten aus.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAm 4.10.1990 wurde festgestellt, daß\ninfolge eines Defektes an der Heizölförderpumpe aus dem Tank im\nKeller des Hauses Öl ausgelaufen und eine Menge von 4000-5000 Liter\nin das Erdreich gesik-kert war. Die Klägerin und die Provinzial\nFeuer-versicherungsanstalt der Rheinprovinz haben als\nGewässerschadenhaftpflichtversicherer die Kosten der\nSchadensbeseitigung je zur Hälfte getragen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin behauptet, Ursache für den\nAustritt des Öls sei der von der Beklagten zu 1) mangel-haft\nausgeführte Innenputz und -anstrich der Ölauffang-Wanne gewesen,\nund nimmt die Beklagten deswegen aus übergegangenem Recht gemäß §\n67 Abs. 1 VVG bzw. aus abgetretenem Recht der Provinzial\nFeuerversicherungsanstalt auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner\nzu\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nverurteilen, ihr 83.268,82 DM nebst\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n5,5 % Zinsen vom Tage der Klagezu-\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nstellung an zu zahlen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagten haben beatragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nSie haben unter anderem bestritten, die\nfragli-chen Verputz- und Anstricharbeiten ausgeführt zu haben, und\ndie Einrede der Verjährung erhoben.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nerstin-stanzlichen Parteivorbringens wird auf die im ersten\nRechtszug gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten\nAnlagen ergänzend Bezug ge-nommen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen\nVerjährung des Ersatzanspruchs abgewiesen. Auf das der Klä-gerin am\n2.1.1996 zugestellte Urteil wird Bezug genommen. Die Klägerin hat\ndagegen am 2.2.1996 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung am 29.3.1996 be-gründet.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Klägerin wiederholt und ergänzt\nihren frühe-ren Vortrag. Sie wendet sich insbesondere gegen die\nAuffassung des Landgerichts, der geltend gemachte\nSchadensersatzanspruch sei verjährt. Sie ist der Ansicht, bei dem\nÖlschaden handele es sich um einen dem Rechtsinstitut der positiven\nVertragsverletzung zuzuordnenden sogenannten ent-fernten\nMangelfolgeschaden; die Verjährungsfrist für ihre Ersatzforderung\nbetrage 30 Jahre.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSie behauptet, wegen der Hanglage des\nHauses habe sich das ausgelaufene Heizöl 200 - 300 m weit\nhangabwärts verteilt, wodurch außer dem Grund-stück des Dr. Sch.\nauch noch das Nachbargrund-stück verseucht worden sei.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndie Beklagten unter Abänderung des\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nUrteils des Landgerichts Aachen vom\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n15.12.1995 (Az: 3 0 324/95) als\nGesamt-\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nschuldner zu verurteilen, an die\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nKlägerin 83.268,82 DM nebst 5,5 %\nZinsen\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nvom Tage der Klagezustellung an zu\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nzahlen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n1.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n2.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nBürgschaft einer deutschen Großbank\noder\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nSie verteidigen - unter\nAufrechterhaltung ihres tatsächlichen Vorbringens - das\nangefochtene Urteil.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nWegen der Einzelheiten des\nzweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im\nBeru-fungsverfahren gewechselten Schriftsätze ver-wiesen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n:\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist\nnicht begründet.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht\nsieht der Senat etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten\nwegen mangelhafter Abdichtung der Öl-auffangwanne im Hause Dr. Sch.\nim Jahre 1980 als verjährt an.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nFür die Abgrenzung der sogenannten\nnahen oder unmittelbaren Mangelfolgeschäden, für die der\nUnternehmer gemäß §§ 635, 638 BGB nur innerhalb der\nGewährleistungsfristen haften muß, und den entfernten oder\nmittelbaren Mangelfolgeschäden, deretwegen Ersatzansprüche gemäß §\n195 BGB 30 Jahre lang durchgesetzt werden können, sind klare\nGrundsätze in der Rechtsprechung bislang nicht entwickelt worden.\nEine allgemein gültige Defini-tion der beiden Mangelbegriffe hat\nder Bundesge-richtshof sogar als unmöglich bezeichnet (BGH NJW 82,\n2244, 2245). Letztlich soll aufgrund einer an dem Leistungsobjekt\nund der Schadensart orien-tierten Güter- und Interessenabwägung\neine an-gemessene Verteilung des Verjährungsrisikos zwi-schen\nBesteller und Unternehmer vorgenommen wer-den (BGH a.a.O.).\nDemgemäß sind stets nur Einzel-fallentscheidungen ergangen, aus\ndenen sich die ausschlaggebenden Kriterien nur annäherungsweise\nableiten lassen. Daran gemessen ist der hier zu entscheidende Fall\nim Ergebnis der ersteren Kate-gorie zuzuordnen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDabei darf nach Auffassung des Senats\nnicht vor-rangig auf die Schwere des eingetretenen Schadens\nabgestellt werden. Die Schadenshöhe hängt häufig von Umständen ab,\ndie eher zufällig und als sach-liches Argument für den Grad der\nMangelnähe un-geeignet sind. Hier waren zum Beispiel die Füll-menge\ndes Öltanks und die Abgelegenheit des Heiz-raums maßgeblich für den\nUmfang der Bodenverseu-chung.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nAusschlaggebend ist vielmehr, daß die\nÖlauffang-wanne wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit ih-ren\neinzigen Zweck, auslaufendes Öl sicher aufzu-nehmen und seine\nAusbreitung zu verhindern, nicht erfüllen konnte. Die enge,\nunmittelbare Beziehung zwischen Mangel und Folgeschaden ist damit\nevi-dent und tritt noch wesentlich deutlicher hervor als in dem vom\nLandgericht angeführten, von dem Oberlandesgericht München\nentschiedenen Fall (BauR 90, 736), in dem eine gebrochene Ölleitung\neinen vergleichbaren Ölschaden verursacht hatte. Daß der Schaden\nnicht nur das Werk der Beklag-ten, also das Gebäude selbst\nbetroffen, sondern sich sehr viel schwerwiegender im angrenzenden\nErdreich ausgewirkt und sogar recht weiträumig ausgebreitet hat,\nsteht der Einordnung als naher Mangelfolgeschaden nicht entgegen.\nDer Eintritt des Schadens an einem anderen Rechtsgut als dem Werk\nselbst führt nicht notwendig zur Verneinung des nahen Zusammenhangs\nmit dem Mangel (BGH NJW 72, 625, 627; vgl. auch OLG FfM NJW-RR 87,\n565; OLG Hamm, NJW-RR 92, 1049; OLG Köln NJW-RR 94, 1262 und\n1393).\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nSchließlich nötigt auch die vom\nBundesgerichtshof geforderte Güter- und Interessenabwägung nicht\nzur Annahme einer positiven Vertragsverletzung mit der Folge der\nspäten Anspruchsverjährung. Denn einerseits wäre eine alsbald nach\nder Baufertigestellung durchgeführte Dichtigkeitspro-be keine\nSicherheitsvorkehrung gewesen, die dem Bauherren wegen ihre\nAufwendigkeit oder Beschwer-lichkeit nicht hätte zugemutet werden\nkönnen. Zum anderen ist es nicht nur üblich, das immer sehr hohe\nGewässerschadensrisiko zu versichern, son-dern ist dies hier sogar\nzweifach, durch den Ei-gentümer und zusätzlich durch die Bewohnerin\ndes Hauses, auch geschehen.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Be-schwer der Klägerin: 83.268,82 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-05/11-u-38-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-05/11-u-38-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312131","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.667422+00:00"}}