{"status":"available","doknr":"OLD312138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0904.11U57.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"11 U 57/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Aktivlegitimation\ndes Klägers verneint. Nach den von ihm vorgelegten\nSicherungsübereignungsverträgen ist er nicht Eigentümer des\nstreitgegenständlichen Kompressors gemäß § 930 BGB geworden.\n\n4\n\nBei der Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts\nist nach dieser Bestimmung in besonderer Weise der\nBestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet bei\nder Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue\nBezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit\nHilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen\nunterschieden werden können (BGH NJW 1991, 2144 (2146) m.w.Nw.).\nDie Individualisierung der von der Übereignung betroffenen\nGegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so\ndaß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden\nmuß (BGH a.a.O.).\n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügen die vom Kläger behaupteten\nSicherungsübereignungen nicht. Trotz entsprechender Auflage des\nSenats konnte der Kläger die in § 1 der Übereignungsverträge\nbezeichnete Anlage mit der Liste der erfaßten Gegenstände nicht\nvorlegen. Aus seiner Anhörung im Termin vor dem Senat wurde\nvielmehr deutlich, daß eine derartige Liste bei Vertragsschluß\nnicht erstellt wurde, sondern der Bestand der übernommenen\nGegenstände mit Hilfe der Buchhaltung und eines dafür vorgesehenen\nComputerprogramms jeweils ermittelt werden sollte. Der\nSicherungsübereignungsvertrag legte damit nicht aus sich heraus mit\nder für den Rechtsverkehr erforderlichen Klarheit die Reichweite\nder Sicherungsübereignung fest. Es war nur mit Hilfe von dem\nVertrag nicht beigefügten Unterlagen zu ermitteln, welche Güter\nerfaßt sein sollten. Dies genügt nach allgemeiner Meinung nicht dem\nBestimmtheitsgrundsatz und damit für die Annahme einer wirksamen\nÜbereignung gemäß § 930 BGB.\n\n6\n\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die behauptete\nÜbereignung auch aus anderen Gründen unwirksam ist und der Beklagte\nein Recht zum Besitz des streitgegenständlichen Kompressors\nhat.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den\nKläger: 18.588,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-04/11-u-57-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-04/11-u-57-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312138","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.270763+00:00"}}