{"status":"available","doknr":"OLD312137","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0904.11U33.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"11 U 33/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer\ndes früheren Beklagten zu 2) auf Schadensersatz in Aspruch.\n\n3\n\nBei einem Verkehrsunfall vom 6. April 1991 zwischen dem bei der\nKlägerin versicherten D. M. und dem Beklagten zu 2) wurde M.\nverletzt. Für ihn handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Die\nKlägerin hat bis März 1994 Aufwendungen in Höhe von insgesamt\n83.944,60 DM gehabt. Hierzu wird auf den Abschnitt III der\nKlageschrift sowie auf die Aufstellungen Bl. 12 f. GA Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDas alleinige Verschulden des Beklagten zu 2) und seine volle\nHaftung sind unstreitig. Gegen ihn ist am 3. November 1995 ein\nVersäumnisurteil ergangen, gegen das ein Einspruch nicht eingelegt\nworden ist.\n\n5\n\nDer Beklagte zu 2) hatte am 20. Februar 1991 bei der Beklagten\nzu 1) für seinen Pkw mit dem Kennzeichen ....... den Abschluß einer\nHaftpflichtversicherung, einer Teilkaskoversicherung und einer\nUnfallversicherung beantragt (Bl. 108 GA) und hatte mit Wirkung ab\nZulassung des Fahrzeugs eine vorläufige Deckungszusage\nerhalten.\n\n6\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Deckungszusage sei für die\nBeklagte zu 1) auch dann weiterhin verbindlich, wenn der Beklagte\nzu 2) die Erstprämie nicht bezahlt habe. Es werde bestritten, daß\ner einen Versicherungsschein erhalten habe und daß dieser mit dem\nAntrag übereinstimme. Die Belehrung über die Folgen einer nicht\nfristgemäßen Zahlung der Erstprämie sei fehlerhaft.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu\n2) zu verurteilen, an sie 83.944,60 DM nebst 6% Zinsen aus\n48.120,13 DM vom 1.6.-19.6.1993, aus 57.666,30 DM vom\n20.6.-24.10.1993, aus 75.432,38 DM vom 25.10.-19.11.1993, aus\n81.957,63 DM vom 20.11.-31.12.1993, sowie 5% Zinsen aus 81.957,63\nDM vom 1.1.-21.9.1994 und aus 83.944,60 DM ab dem 22.9.1994 zu\nzahlen,\n\n9\n\n2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihr aus Anlaß des Unfalls ihres Versicherten\nDieter M. vom 6.4.1991 für allen weiteren Personenschaden insoweit\nErsatz zu leisten, als sie zur Deckung dieses Schadens Leistungen\nerbringt.\n\n10\n\nDie Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat vorgetragen, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von der\nVerpflichtung zur Leistung frei, was sie dem Beklagten zu 2) mit\nSchreiben vom 12. September 1991 (Bl. 55 GA) mitgeteilt habe.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils vom 21. Dezember 1995 verwiesen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die\nEntscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Beklagten zu 1) hat gegen das ihr am 27. Dezember 1995\nzugestellte Schlußurteil am 29. Januar 1996 (Montag) Berufung\neingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der\nBegründungsfrist bis zum 29. März 1996 an diesem Tage\nbegründet.\n\n15\n\nSie wiederholt, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von der\nVerpflichtung zur Leistung frei, da die Erstprämie weder vor noch\nnach dem Versicherungsfall bezahlt worden sei.\n\n16\n\nEiner Haftung aus der vorläufigen Deckungszusage stehe § 1\nZiffer 1 S. 4 AKB 88 entgegen, wonach der Versicherungsschutz\nrückwirkend außer Kraft trete, wenn der Antrag unverändert\nangenommen, der Versicherungsschein jedoch nicht spätestens\ninnerhalb von 14 Tagen eingelöst werde und der Versicherungsnehmer\ndiese Verspätung zu vertreten habe.\n\n17\n\nDie vorgelegte Zweitschrift des Versicherungsscheines vom 12.\nNovember 1993 (Bl. 107 GA) stimme mit der Erstschrift vom 15. April\n1991 überein, und ein Vergleich mit dem Antrag ergebe, daß dieser\nunverändert angenommen worden sei.\n\n18\n\nDie Erstschrift sei an die im Antrag angegebene Anschrift des\nVersicherungsnehmers abgesandt worden und ihm am 22. April 1991\nzugegangen. Im ersten Rechtszug habe sie angenommen, gemäß § 10 VVG\ngenüge die Absendung an die letzte bekannte Anschrift, zumal das\nSchreiben nicht zurückgekommen sei.\n\n19\n\nDer Versicherungsnehmer habe die Prämie nicht bezahlt, was als\nschuldhaft anzusehen sei. Er sei über die Folgen der Nichtzahlung\nzutreffend und fallbezogen belehrt worden. In der Zweitschrift\nheißt es hierzu: WICHTIGER HINWEIS: Der Versicherungsschutz beginnt\nmit der Zahlung des Beitrages. Aufgrund einer vorläufigen\nDeckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Wenn\nSie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des\nVersicherungsscheines den Erstbeitrag zahlen, geht der\nVersicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag\nauch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden\neingetreten ist, weil Sie sonst den Versicherungsschutz verlieren\nund für diesen Schaden selbst aufkommen müssen. Sollten Sie die\nZahlungsfrist versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den\nBeitrag sofort zu zahlen, damit Sie wenigstens für die Zukunft\nVersicherungsschutz haben.\n\n20\n\nDurch die Aufschlüsselung der Versicherungsprämie sei\nklargestellt, welche Zahlungen für welche Versicherung zu erbringen\ngewesen seien. Der Beklagte zu 2) hätte zumindest die Nettoprämie\nzahlen können.\n\n21\n\nDer vom Landgericht erwähnte § 9 KfzPflVV sei nicht anzuwenden;\ner stamme aus dem Jahre 1994.\n\n22\n\nGegenüber der Klägerin könne sie sich ferner darauf berufen, daß\nder Deckungsanspruch des Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 1 VVG mit\nAblauf des Jahres 1993 verjährt sei. Den Versicherungsschutz habe\nsie mit Schreiben vom 12. September 1991 (Bl. 55 GA) verweigert.\nDer Direktanspruch der Klägerin werde entsprechend eingeschränkt.\nDie im Falle des § 12 Abs. 3 VVG von der Rechtsprechung gegen eine\nderartige Übertragung auf den Anspruch geltend gemachten Bedenken\nkönnten bei der gesetzlichen Frist von mehr als zwei Jahren nach §\n12 Abs. 1 VVG nicht greifen.\n\n23\n\nVorsorglich berufe sie sich auch auf die Verjährung des eigenen\nAnspruchs der Klägerin. Da sie Heilbehandlungskosten ab April 1991\nund Verletztengeld ab Mai 1991 einklage, sei es nicht glaubhaft,\nwenn sie behaupte, erst durch ein am 11. September 1991 bei ihr\neingegangenen Schreiben von dem Unfall Kenntnis erhalten zu haben.\nSie sei vielmehr schon im Mai 1991 davon unterrichtet gewesen.\n\n24\n\nWenn es bei der Verurteilung bleiben sollte, so müßte\nklargestellt werden, daß die Eintrittspflicht nur im Rahmen des\nPflichtversicherungsgesetzes bestehe und die Klägerin nur\nübergegangene und übergangsfähige Schäden geltend machen könne,\nsoweit sie Leistungen erbracht habe.\n\n25\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr zu gestatten, eine\neventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen und ihr, der Klägerin, zu gestatten, zulässige oder\nerforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu dürfen.\n\n27\n\nSie erwidert, § 38 Abs. 2 VVG sei nicht anwendbar, weil im\nUnfallzeitpunkt ein Versicherungsschein noch nicht erteilt und die\nPrämie noch nicht fällig gewesen sei. Maßgebend sei die vorläufige\nDeckung.\n\n28\n\nDaß der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt habe,\nwerde bestritten; das diesbezügliche Vorbringen sei auch\nverspätet.\n\n29\n\nDie Bindung an die Deckungszusage sei nicht gemäß § 1 Nr. 2 S. 4\nAKB entfallen. Die Beklagte habe nicht dargetan und erst recht\nnicht bewiesen, daß sie den Versicherungsantrag unverändert\nangenommen habe. Eine Absendung und eine ,Vorlegung\" des\nVersicherungsscheines würden bestritten.\n\n30\n\nEs fehle ferner an der Darlegung eines Verschuldens des\nVersicherungsnehmers. Die Belehrung auf dem Versicherungsschein sei\nunrichtig: Der Versicherungsschutz beginne nicht erst mit der\nZahlung des Beitrages, sondern mit der Erteilung der vorläufigen\nDeckungszusage. Es sei nicht angegeben, daß bei unverschuldeter\nFristversäumung auch eine nachträgliche Zahlung den\nVersicherungsschutz erhalte. Ferner habe die Beklagte nicht darauf\nhingewiesen, daß schon die Zahlung der\nHaftpflichtversicherungsprämie den bisherigen Versicherungsschutz\nbestehen lasse.\n\n31\n\nEs werde bestritten, daß die Prämienberechnung der Beklagten\nrichtig sei.\n\n32\n\nSchließlich leide der angebliche Versicherungsschein inhaltlich\nauch daran, daß für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend\ndeutlich werde, welchen Betrag er für jede Versicherungssparte\ngesondert zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden müsse.\nDie ausgeworfenen Einzelbeträge seien noch um die\nVersicherungssteuer und wohl auch um einen Anteil an der\nAusfertigungsgebühr zu erhöhen.\n\n33\n\n§ 12 VVG sei nicht einschlägig.\n\n34\n\nSie selbst habe von dem Unfallgeschehen erstmals am 11.\nSeptember 991 durch ein Schreiben ihres Versicherungsnehmers M.\n(Bl. 145 GA) erfahren. Leistungen habe sie dann rückwirkend\nerbracht. Genauere Kenntnis über den Unfallhergang und den\nSchädiger habe sie erst durch Einsicht in die Ermittlungsakten im\nJanuar 1992 erhalten.\n\n35\n\nDer Tenor des landgerichtlichen Ureils brauche nicht neu gefaßt\nzu werden, da die Beklagte nicht nur im Rahmen des\nPflichtversicherungsgesetzes, sondern nach Maßgabe der\nDeckungszusage hafte. Ein Anspruchsübergang finde statt, soweit\nsie, die Klägerin, Leistungen erbringe.\n\n36\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nim zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst\nAnlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz der\nBeklagten zu 1) vom 19. Juli 1996 Bezug genommen.\n\n37\n\nDie Ermittlungsakte 92 Js 900/91 der Staatsanwaltschaft Aachen\nist Gegenstand der Verhandlung gewesen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe\n\n39\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist nicht\nbegründet.\n\n40\n\nSie schuldet der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Betrag\nvon 83.944,60 DM. Insoweit ist der Ersatzanspruch des Versicherten\nDieter M. gegen die beiden Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die\nKlägerin übergegangen.\n\n41\n\nDie Haftung der Beklagten ergibt sich wegen der zur Zeit des\nUnfalls vom 6. April 1991 geltenden vorläufigen Deckungszusage aus\n§ 3 Nr. 3 PflVG. Sie ist nicht wegen Nichtzahlung der Erstprämie\nvon ihrer Leistungspflicht frei.\n\n42\n\nWenn sie im Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer aus\ndiesen Gründen nicht leistungspflichtig wäre, so könnte sie das\nallerdings auch der Klägerin entgegenhalten. Grundsätzlich kann sie\nsich darauf gegenüber dem Geschädigten (und seinem\nRechtsnachfolger) zwar nicht berufen (§ 3 Nr. 4 PflVG). Nach §§ 3\nNr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG gilt jedoch etwas anderes, wenn der\nGeschädigte in der Lage ist, von einem anderen Schadensversicherer\noder einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu erlangen.\nGegebenenfalls besteht gegenüber dem\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherer kein Ersatzanspruch, der auf\nden Sozialversicherungsträger übergehen könnte.\n\n43\n\nEin solcher Befreiungstatbestand ist jedoch nicht gegeben, ohne\ndaß auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen\nUmstände ankommt.\n\n44\n\nOb die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zu dem früheren\nBeklagten zu 2) als ihrem Versicherungsnehmer von der\nLeistungspflicht frei ist, richtet sich wegen der vorläufigen\nDeckungszusage nach § 1 AKB und nicht nach § 38 Abs. 2 VVG (vgl.\nOLG Hamm r + s 1992/362; OLG Köln r + s 1993/128). Danach tritt die\nvorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der\nVersicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein\naber nicht innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der\nVersicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.\n\n45\n\nEin Verschulden ist jedoch nicht dargetan; es fehlt an einer\nhinreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung. Die\nKfzPflVV, in deren § 9 S. 2 eine schriftliche Belehrung vorgesehen\nist, ist zwar erst im Jahre 1994 in Kraft getreten. Schon vorher\nist aber in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt\nworden, daß ein Verschulden des Versicherungsnehmers nur zu bejahen\nist, wenn er richtig und vollständig informiert worden ist (vgl.\nStiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung 16. Auflage § 1 AKB Rdn. 79\nsowie OLG Hamm r + s 1991/183; OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Hamm\nr + s 1992/362; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Hamm r + s\n1992/149; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128;\nOLG Hamm r + s 1994/446; OLG Hamm r + s 1995/403).\n\n46\n\nDie auf der Zweitschrift des Versicherungsscheins\nwiedergegebene, nach der Behauptung der Beklagten mit der auf der\nErstschrift übereinstimmende Belehrung ist in zwei Punkten zu\nbeanstanden: Es fehlt der Hinweis, daß bei unverschuldeter\nFristüberschreitung die Nachholung der Zahlung geeignet ist, den\nVersicherungsschutz auch rückwirkend zu erhalten (vgl. hierzu OLG\nHamm r + s 1991/183; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Düsseldorf\nNJWRR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128; OLG Hamm r + s 1995/403).\nDarüber hinaus ist nicht eindeutig ersichtlich, welcher bestimmte\nBetrag gerade im Hinblick auf den wegen des zwischenzeitlichen\nVerkehrsunfalls bedeutsamen Haftpflichtversicherungsschutz gezahlt\nwerden muß (vgl. hierzu OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Köln r + s\n1993/128; OLG Hamm r + s 1994/446).\n\n47\n\nIm vorliegenden Fall war zwar eine vorläufige Deckung auch für\ndie Fahrzeug- und die Unfallversicherung beantragt und bewilligt.\nIn bezug auf die Interessenlage unterschieden sich die drei\nVersicherungen für den Versicherungsnehmer aber erheblich.\n\n48\n\nZutreffend weist die Beklagte zu 1) darauf hin, daß sie sich\ngegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann, wenn sie im\nVerhältnis zum Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer\nLeistungspflicht frei sein sollte (vgl. BGHZ 65/1 = VersR 1975/874;\nBGH VersR 1975/365; 1976/873). Im übrigen enthält das aus nicht\nvorgetragenen Gründen von der Nürnberger Allgemeinen\nVersicherungs-AG verfaßte Schreiben vom 12. September 1991 keinen\nHinweis auf die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und demgemäß auch\nkeine Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung einer\nderartigen Frist.\n\n49\n\nDie Beklagte zu 1) kann aber auch nicht mit Erfolg geltend\nmachen, der Deckungsanspruch ihres Versicherungsnehmers sei gemäß §\n12 Abs. 1 VVG verjährt. Der Direktanspruch des Geschädigten und\nseiner Rechtsnachfolger unterliegt einer eigenen Verjährung nach §\n3 Nr. 3 PflVG und nicht einer doppelten, einerseits nach dieser\nBestimmung und andererseits nach § 12 Abs. 1 VVG. Die\nVerjährungseinrede begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, aber\nnicht eine Leistungsfreiheit wie bei einem gestörten\nVersicherungsverhältnis.\n\n50\n\nSchließlich war der Direktanspruch der Klägerin\n(Haftungsanspruch) bei der Einreichung der am 22. September 1994\nzugestellten Klage (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO) am 8. September 1994\nnoch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 3 Nr.\n3 PflVG, 852 Abs. 1 BGB, 14 StVG) hatte nicht vor dem 8. September\n1991 begonnen. Sie beginnt auch im Verhältnis zum\nHaftpflichtversicherer, wenn der Geschädigte - im Fall des § 116\nSGB X der Sozialversicherungsträger - von dem Schaden und der\nPerson des ersatzpflichtigen Schädigers Kenntnis erlangt hat.\n\n51\n\nHierzu hat die Klägerin belegt, erstmals durch das am 11.\nSeptember 1991 bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten\nDieter M. von dem Verkehrs- und Arbeitsunfall erfahren zu haben.\nNähere Einzelheiten gingen aus den Antworten in dem am 7. Oktober\n1991 an die Klägerin zurückgelangten Fragebogen (Bl. 146 f. GA)\nhervor. Aus der Ermittlungsakte ist zu ersehen, daß die Klägerin\nsie erstmals am 6. November 1991 angefordert hat (Bl. 47).\n\n52\n\nDie Beklagte trägt keine bestimmten Tatsachen vor, aus denen auf\neine Kenntniserlangung der Klägerin vor dem 8. September 1991\ngeschlossen werden könnte.\n\n53\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB.\nDie Höhe der entgangenen Anlagezinsen ist nicht streitig.\n\n54\n\nDer Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§§ 256 Abs. 1\nund Abs. 2 ZPO). Da die Ansprüche des Geschädigten im Umfang der\nLeistungspflicht der Klägerin bereits im Zeitpunkt des\nVerkehrsunfalles auf sie übergegangen sind, besteht zwischen den\nParteien ein Rechtsverhältnis, aus dem sich angesichts der\nKnieverletzungen von Dieter M. noch weitere Zahlungsansprüche\nergeben können.\n\n55\n\nEntsprechend den obigen Ausführugen ist der Antrag auch\nbegründet.\n\n56\n\nEine summenmäßige Haftungsbegrenzung braucht nicht in den\nUrteilstenor aufgenommen zu werden. Es genügt, daß aus den\nEntscheidungsgründen des Urteils hervorgeht, daß Anspruchsgrundlage\ndas Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit der vorläufigen\nDeckungszusage ist, wonach bei Personenschäden bis maximal 7,5\nMillionen DM je geschädigte Person gehaftet wird.\n\n57\n\nAus dem Urteilstenor geht ferner hinreichend deutlich hervor,\ndaß künftige Zahlungsansprüche der Klägerin voraussetzen, daß es\nsich um Personenschäden von Dieter M. aufgrund des Verkehrsunfalles\nvom 6. April 1991 handeln muß, für die die Klägerin ihrerseits\nLeistungen erbracht hat.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n59\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin\n93.944,60 DM.\n\n60\n\n8 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-04/11-u-33-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-04/11-u-33-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312137","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.178499+00:00"}}