{"status":"available","doknr":"OLD312136","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0904.11U224.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"11 U 224/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Datum vom 2O.\n1. 1993 der Beklagten von der späteren Gemeinschuldnerin erteilten\nGlobalabtretung (Bl. 55 f. d. A.). Der Geschäftsführer der\nZessionarin hat am 12. 3. 1993 Vergleichsantrag gestellt. Am 1. 4.\n1993 wurde der Anschlußkonkurs über ihr Vermögen eröffnet. Der zum\nKonkursverwalter bestellte Kläger hält die Abtretung sowohl wegen\nVerstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) als auch wegen die\nZedentin unangemessen benachteiligender Vertragsbedingungen (§§ 9,\n6 Abs. 3 AGBG) für nichtig. Außerdem hat er in einem Schreiben an\ndie Beklagte vom 2. 9. 1993 und erneut in der am 3. 3. 1994\nzugestellten Klageschrift die Konkursanfechtung (gemäß § 3O Nr. 1\nund Nr. 2 und gemäß § 31 Nr. 1 KO) erklärt und die Abführung aller\nauf den Konten der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten noch\neingegangenen und von dieser unter Berufung auf die Abtretung für\nsich beanspruchten Gelder gefordert.\n\n3\n\nWegen der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der\nGemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung und insbesondere wegen\nder Entwicklung des Engagements der Beklagten wird auf die\nDarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und im\nSchriftsatz des Klägers vom 2. 1. 1995 (Bl. 161 f. d. A.) sowie auf\ndie mit der Klageschrift und diesem Schriftsatz überreichten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei vor dem 2O.\n1. 1993 zahlungsunfähig gewesen und die Beklagte habe das anhand\neiner Reihe ihr bekannter Umstände auch erkannt. Zumindest habe sie\nallen Anlaß und auch die Verpflichtung gehabt, sich eingehend zu\ninformieren. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge\nSch., habe ihr aber ohnehin bei Gesprächen zwischen dem 15. und 2O.\n1. 1993 die Lage seines Unternehmens mit großer Offenheit\ndargelegt. Die der Gemeinschuldnerin in dieser aussichtlosen\nSituation abgenötigte Zession habe zur völligen Einschränkung ihrer\nwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit geführt und andererseits die\nBenachteiligung sonstiger Gläubiger in dem absehbaren Konkurs\nbezweckt.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nfestzustellen, daß die Globalabtretung\nvom 2O. 1. 1993 zwischen der A. Autovermietung Sch. GmbH ##blob##amp; Co.\nKG und der Beklagten unwirksam ist und die Beklagte aus ihr keine\nAnsprüche herleiten kann;\n\n8\n\n2.\n\n9\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 18O.OO1,65\nDM, hilfsweise von 17O.848,73 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem\n15. 9. 1993, zu verurteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat behauptet, mit Ausnahme des Kredits der BHW-Bank und der\nzugehörigen Globalzession seien ihr die Bankverbindungen der\nGemeinschuldnerin und die Höhe ihrer Gesamtverbindlichkeiten bis\nzum 2O. 1. 1993 und darüber hinaus unbekannt geblieben. Sie habe\nkeine Kenntnis von Lohnzahlungs- oder Steuerrückständen besessen.\nSie sei von einer vorübergehenden Liquiditätsverknappung infolge\nder retardierenden Regulierung der Haftpflichtversicherer\nausgegangen, habe aber auf die unternehmerische Kraft des Zeugen\nSch. gesetzt, der zuversichtlich gewesen sei, die nötige Liquidität\ndurch Realisierung der Außenstände und Zuführung von Eigenmitteln\nwiederherstellen zu können.\n\n13\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nVorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und\ndie Zusammenfassung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils\nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil vom 5. 4. 1995 über den\nFeststellungsantrag vorab entschieden und der Klage insoweit\nstattgegeben. Es sieht die Globalzession wegen Verstoßes einer\nwesentlichen Vertragsbedingung gegen § 9 AGBG als nichtig an.\n\n15\n\nDas Urteil, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung\nverwiesen wird, ist der Beklagten am 24. 4. 1995 zugestellt worden.\nSie hat am 24. 5. 1995 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach\nentsprechenden Fristverlängerungen am 18. 9. 1995 begründet.\n\n16\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, bei einer Globalzession von\nKundenforderungen eines kaufmännischen Unternehmens sei die vom\nLandgericht beanstandete Klausel unbeachtlich. Zumindest lasse ihre\netwaige Unwirksamkeit die Wirksamkeit der Zession im übrigen\nunberührt.\n\n17\n\nDiese sei auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Die\nVorrangigkeit der ihr bei Abschluß des Zessionsvertrages allein\nbekannten früheren Globalabtretung an die BHW-Bank sei in Abschnitt\n3 der Vertragsbedingungen ausdrücklich anerkannt worden. Nach ihrer\nKenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin habe\nsie von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht ausgehen\nmüssen. Zwar sei sie informiert gewesen, daß das Geschäftsjahr 1992\nmit Verlust abschließen werde, jedoch bei gleichzeitiger, aus ihrer\nSicht glaubhafter Gewinnerwartung für 1993 in einer Größenordnung\nvon ca. 2 Millionen DM.\n\n18\n\nDie Einschaltung des Wirtschaftsprüfers W. habe sie bereits\nMitte 1992 im Zusammenhang mit der Erwartung eines größeren\nfinanziellen Engagements bei der Gemeinschuldnerin betrieben und\nnicht etwa im Hinblick auf diese Situation der Gemeinschuldnerin\nAnfang 1993.\n\n19\n\nSie wiederholt und ergänzt im übrigen ihr früheres Vorbringen\nund beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des Teilurteils des\nLandgerichts Aachen vom 5. 4. 1995 - 4 O 71/94 - die\nFeststellungsklage abzuweisen,\n\n21\n\nhilfsweise bei einem\nVollstreckungsschutzausspruch der Beklagten zu gestatten,\nSicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n22\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n24\n\ndem Kläger zu gestatten, eine\nerforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die\nBürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu\nerbringen.\n\n25\n\nEr verteidigt die landgerichtliche Bewertung des Abschnitts 4.3\nder Abtretungsbedingungen. Darüber hinaus sieht er\nNichtigkeitsgründe auch in mangelnder Bestimmtheit des\nAbtretungsumfangs in Abschnitt 7 und einer daraus folgenden\nunangemessenen Übersicherung sowie nach wie vor darin, daß sich die\nBeklagte damit bei ihr bekannter Zahlungsunfähigkeit und\nKonkursreife auf Kosten sonstiger Gläubiger einer Sicherheit für\nihre bis dahin ungesicherten Forderungen verschafft habe. Hierzu\nwiederholt und ergänzt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und\nberuft sich weiterhin hilfsweise auch auf die erklärte\nKonkursanfechtung.\n\n26\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die im zweiten\nRechtszug gewechselten Schriftsätze sowie das vom Kläger vorgelegte\nGutachten der M. H. ##blob##amp; Partner GmbH (im Anlagenordner) ergänzend\nBezug genommen.\n\n27\n\nDer Senat hat darüber Beweis erhoben, ob die Beklagte vor dem\n2O. 1. 1993 über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin in\nvollem Umfang unterrichtet worden war, durch Vernehmung der von\nbeiden Parteien dazu benannten Zeugen. Das Ergebnis ist aus den\nSitzungsprotokollen vom 12. 4. 1996 (Bl. 4O1 f. d.A.) und vom 3. 7.\n1996 (Bl. 434 f. d.A.) ersichtlich.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.\nDie Globalabtretung vom 2O. 1. 1993 ist weder nichtig, noch\nunterliegt sie der Konkursanfechtung.\n\n30\n\nDie Prüfung der Bedingungen des Abtretungsvertrages, der das\nDatum des 2O. 1. 1993 trägt, auf ihre Angemessenheit nach § 9 AGBG\nhin ergibt keine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 6 Abs. 3 AGBG.\nDie etwaige Unwirksamkeit der beiden von dem Kläger gerügten\nKlauseln 4.3 und 7 würde nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern nur\nzur Ersetzung der im Sinne des § 9 den Zedenten unangemessen\nbenachteiligenden Regelungen durch die gesetzlichen Vorschriften\nführen. Die Kritik des Klägers ist aber auch höchtens teilweise\ngerechtfertigt.\n\n31\n\nZur Frage der Übersicherung hat das Landgericht ausführlich und\nzutreffend Stellung genommen. Auf die Ausführungen auf Seite 9-1O\ndes angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung\nsowie die weiteren Urteile des Bundesgerichtshofes vom 27. 6. 1995\n(WM 95, 315 f.) und vom 9. 11. 1995 (NJW 96, 253) wird\nverwiesen.\n\n32\n\nOb die Verwertungsregelung in Abschnitt 4.3 der\nAbtretungsbedingungen aus den Erwägungen, die den Bundesgerichtshof\nzur Annahme der Nichtigkeit der Nr. 2O AGB-Banken im Zusammenhang\nmit der Sicherungsabtretung von Entgeltansprüchen eines\nArbeitnehmers bewogen haben (NJW 92, 2626), auch die Nichtigkeit\ndieser Klausel im Rahmen der hier zu beurteilenden Globalzession\nbegründet, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls erfordert\ndie Situation des kaufmännischen Unternehmens, das für\nGeschäftskredite Sicherheit durch eine Globalzession bestellt hat,\nnicht so unabweisbar eine alle schutzwürdigende Belange des\nKreditnehmers berücksichtigende besondere Verwertungsregelung, daß\nohne eine solche der Zessionsvertrag insgesamt nicht zustandekommen\nkann. Der eingeschränkte Schutz gegen eine unangemessene Regelung\ngemäß § 6 Abs. 1 und 2 AGBG, der den Vertrag im übrigen unberührt\nläßt, ist hier vollkommen ausreichend (vgl. OLG Stuttgart WM 94,\n626, 63O f. und BGH NJW 96, 253).\n\n33\n\nDie Nichtigkeit der Globalzession folgt auch nicht aus einer\ngegen die guten Sitten verstoßenden Konkurrenz zu früheren\nAbtretungen nach § 138 BGB. Die Zession verpflichtete die\nGemeinschuldnerin keineswegs, auch solche Forderungen an die\nBeklagte abzutreten, die bereits anderweitig abgetreten waren.\nVielmehr ist Abschnitt 2.3 der Abtretungsbedingungen die\nVorrangigkeit zeitlich voraufgegangener anderweitiger Abtretungen\nausdrücklich anerkannt. Diese Klarstellung bietet zwar keine\nSicherheit vor Abgrenzungsschwierigkeiten bei der praktischen\nZuordnung der zedierten Forderungen im Verhältnis der mehreren\nAbtretungsempfänger. Eine mit den guten Sitten unvereinbare\nVerleitung des Schuldners, gegen Verpflichtungen aus früheren\nVerträgen zu verstoßen, ergibt sich aus der nachrangigen\nGlobalzession indessen nicht.\n\n34\n\nEbensowenig ist der Abtretungsvertrag sittenwidrig und gemäß §\n138 BGB nichtig wegen Gläubigerbenachteiligung.\n\n35\n\nSittenwirdrig ist eine Globalzession, wenn der Schuldner damit\nsein Letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen\nüberträgt, dadurch gegenwärtige oder künftige andere Gläubiger über\nseine Kreditwürdigkeit getäuscht werden und neben dem Schuldner\nselbst auch der begünstigte Gläubiger mit dieser Konsequenz rechnet\noder zumindest Umstände kennt, die ihm den Schluß auf den\nbevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners und damit auch auf die\nmögliche Gläubigerbenachteiligung aufdrängen müssen (BGH NJW 1995,\n1668 m. w. H.). Als zwischen der Beklagten und der\nGemeinschuldnerin die Globalzession vom 2O. 1. 1993 vereinbart und\nin den folgenden Tagen schriftlich ausgefertigt wurde, war die\nGemeinschuldnerin objektiv in einer finanziellen Lage, in der sich\nder Konkurs bei realistischer Betrachtung nicht mehr abwenden ließ.\nDas wurde am 3. 2. 1993 bei einer Konferenz verschiedener Banken,\nmit denen die Gemeinschuldnerin arbeitete, mit dem Geschäftsführer\nSch. und dem Wirtschaftsprüfer W. offengelegt. Um weiter existieren\nzu können, benötigte die Gemeinschuldnerin einen sofortigen und\nzusätzlichen Kredit in Höhe von mindestens 2 Millionen DM, den zur\nVerfügung zu stellen sich aber weder ein einzelner Kreditgeber noch\nein Zusammenschluß der Banken bereit fand. Am 2O. 1. 1993 verfügte\ndie Beklagte indessen noch nicht über soweitgehende Informationen.\nNach dem, was ihr unstreitig über die Lage der Gemeinschuldnerin\nbekannt war, lag eine wirtschaftliche Erholung im weiteren Verlauf\ndes Jahres 1993 nicht von vornherein außerhalb des Bereichs des\nErreichbaren. Weitergehende Einsichten, die derartige Erwartungen\nbei vernünftiger Beurteilung der Gesamtsituation ausschlossen, sind\nihr nicht nachzuweisen.\n\n36\n\nUnmittelbar aus ihrer eigenen Geschäftsbeziehung zu der\nGemeinschuldnerin ergab sich für die Beklagte die Erkenntnis, daß\ndiese mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, und zwar schon\nseit mehreren Monaten, und daß mit der kurzfristigen Überwindung\ndieser Schwierigkeiten auch im Januar 1993 nicht zu rechnen war.\nDenn die Gemeinschuldnerin hatte einen ihr befristet über das\nvereinbarte Limit von 5OO.OOO DM hinaus eingeräumten Kredit der\nBeklagten in Höhe von 2OO.OOO DM nicht, wie vorausgesetzt, in neue\nFahrzeuge investiert, sondern zur Deckung ihres laufenden\nGeldbedarfs verwandt und war erklärtermaßen weder zum ursprünglich\nvorgesehenen Termin am 23. 11. 1992 noch bei Ablauf der\nVerlängerungsfrist am 15. 1. 1993 zur Tilgung oder nennenswerten\nReduzierung in der Lage. Ganz im Gegenteil versuchte sie sogar, das\nKreditlimit durch Abbuchung einer Versicherungsprämienzahlung von\n198.365,75 DM im Lastschrifteinzugsverfahren seitens der\nVersicherungsmaklerin Amend nochmals erheblich auszuweiten. Als die\nBeklagte das nicht zuließ, konnte sie die benötigten Mittel auch\nnicht anderweitig aufbringen, sondern nur einen kurzfristigen\nAufschub erreichen. Bekannt war der Beklagten ferner, daß die\nGemeinschuldnerin im Sommer 1992 bei der BHW-Bank ein Darlehen über\n2 Millionen DM aufgenommen und mit einer Globalzession über 9\nMillionen DM gesichert hatte.\n\n37\n\nAußerdem wußte sie, daß im Bereich der Ersatzwagenvermietung\nnach Verkehrsunfällen eine empfindliche Einschränkung der\nRegulierungsbereitschaft der Haftpflichtversicherer stattgefunden\nhatte, was zu einem starken Rückgang des Liquiditätszuflußes bei\nder Gemeinschuldnerin geführt hatte. Die zu einem wesentlichen Teil\nhieraus resultierenden Außenstände der Gemeinschuldnerin wurden ihr\nmit 9,4 Millionen DM angegeben, wobei von einer weitgehenden, wenn\ngleich verzögerten Realisierbarkeit ausgegangen wurde.\n\n38\n\nObwohl die Beklagte behauptet, den vorläufigen Jahresabschluß\nder Gemeinschuldnerin für 1992 erst bei der Besprechung am 3. 2.\n1993 vorgelegt bekommen zu haben, räumt sie ein, bereits Ende 1992\nerfahren zu haben, daß das Jahr mit ca. 2 Millionen DM Verlust\nabschließen werde; gleichzeitig sei aber auf eine günstige\nUmsatzentwicklung im Vermietungsgeschäft und darauf gegründete gute\nGewinnerwartungen für 1993 hingewiesen worden.\n\n39\n\nDarüber hinausgehende Einsichten der Beklagten in die\ntatsächliche Situation der Gemeinschuldnerin, wie vom Kläger\nbehauptet, werden durch das Ergebnis der durchgeführten\nBeweisaufnahme nicht bestätigt. So hat der Senat insbesondere die\nÜberzeugung gewonnen, daß die hohen Verbindlichkeiten gegenüber der\nDAL und die rigorosen Methoden, die dieses Unternehmen zu deren\nAbbau anwandte und mit denen es die ohnehin knappe Liquidität der\nGemeinschuldnerin weiter einschränkte, der Beklagten ebenso wie den\nübrigen Gläubigerbanken verschwiegen worden sind. Soweit der Zeuge\nSch. dies anders darzustellen versucht hat, waren seine Aussagen\nwidersprüchlich und insgesamt nicht glaubwürdig. In der damaligen\nSituation wäre das Bekanntwerden der Umstände, die zu der\nVerschuldung gegenüber der DAL geführt hatten, für die weitere\nKreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin und für das geschäftliche\nAnsehen des Zeugen persönlich vernichtend gewesen. Auch der Zeuge\nW. schilderte den Zeugen Sch. aufgrund seiner Erfahrungen aus\nseiner Beratungstätigkeit für die Gemeinschuldnerin als einen\nKlienten, dessen Darstellung dahin tendierte, die negativen Aspekte\nder Lage der Gemeinschuldnerin eher zu vernachlässigen.\n\n40\n\nEs kann aber auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte\nvor der Besprechung am 3. 2. 1993 einen Überblick über die\nGesamtheit der Bankverbindlichkeiten und deren Besicherung besaß,\ndaß sie von der weitgehenden Sicherungsübereignung des gesamten\nBetriebsvermögens der Gemeinschuldnerin oder von der persönlichen\nInanspruchnahme des Zeugen Sch. aus einer Bürgschaft zugunsten der\nGemeinschuldnerin unterrichtet war oder daß sie von den im Dezember\n1992 und Januar 1993 eingetretenen rückständigen der\nGemeinschuldnerin mit Lohn-, Steuer- und Sozialabgabenzahlungen\nerfahren hatte. Derartiges haben weder die Zeugen bestätigt, die\nsolche Informationen erteilt haben sollen, noch diejenigen\neingeräumt, die sie empfangen haben müßten.\n\n41\n\nAuch nach dem eingeräumten beschränkten Wissensstand der\nBeklagten stellte sich die wirtschaftliche Situation der\nGemeinschuldnerin zweifellos nicht als günstig dar und konnte die\nBeklagte nicht sicher sein, daß nicht aus dem schon mehrere Monate\nanhaltenden Liquiditätsengpaß in Verbindung mit dem 1992\nerwirtschafteten Verlust im neuen Jahr statt des erhofften\nAufschwungs eine Fortsetzung der negativen Entwicklung folgen\nwürde. Die der Beklagten nachweislich bekannten Umstände waren aber\nkeineswegs derart, daß sie den Schluß auf einen bevorstehenden\nZusammenbruch der Gemeinschuldnerin aufdrängten und es deswegen\ngegen die guten Sitten verstieß, wenn sich die Beklagte durch die\nGlobalzession das möglicherweise letzte zur Gläubigerbefriedigung\ntaugliche Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin übertragen ließ\n(vgl. BGH NJW 95, 1668). Aus ihrer Sicht war der von der\nGemeinschuldnerin angebene wesentliche Grund für die in den letzten\nMonaten zutage getretenen Schwierigkeiten, die seit Herbst\nstoppende Anspruchsregulierung der Haftpflichtversicherer, eine\nplausible Erklärung und stützte zugleich die Erwartung, der\nMittelzufluß werde in absehbarer Zeit wieder in Gang kommen.\nAußerdem arbeitete der schon im Sommer 1992 von ihr der\nGemeinschuldnerin empfohlende Wirtschaftsprüfer W. an der\nUmgestaltung und Verbesserung des Unternehmenskonzeptes.\n\n42\n\nDaß die Beklagte der wiederholten Ankündigung des Zeugen Sch.,\ner werde 2OO.OOO DM Eigenkapital einschießen, kein rechtes\nVertrauen schenkte und Bemühungen, Dritte an dem Unternehmen zu\nbeteiligen, nicht zum Erfolg geführt hatten, minderte zwar die\nAussichten auf eine schnelle Erholung, entzog aber der dennoch\naufrechterhaltenen Konsolidierungserwartung der Beklagten nicht\njede realistische Grundlage.\n\n43\n\nEs besteht andererseits auch kein hinreichender Grund, der\nBeklagten zu unterstellen, sie habe entgegen ihrer Behauptung den\nalsbaldigen Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin durchaus kommen\nsehen und mit der Globalabtretung weniger die Verlängerung ihres\nteils schon abgelaufenen, im übrigen bis 15. 3. 1993 befristeten\nKreditengagements absichern als sich vielmehr Vorteile im\nerwarteten Konkurs verschaffen wollen. Der Kläger meint, dies\ndaraus entnehmen zu können, daß nach dem 2O. 1. 1992 von dem Konto\nder Gemeinschuldnerin bei der Beklagten nur noch solche Zahlungen\nausgeführt worden sind, die für die Aufrechterhaltung des\nGeschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin unerläßlich waren. Die\nvorgelegte Kontoübersicht (Anlage 14, Bl. 94 f.) rechtfertigt eine\nderartige Folgerung jedoch nicht. Die Auswertung der Kontovorgänge\nmuß ohnehin auf den knappen Zeitraum zwischen dem 2O. 1. 1993, als\ndie Zession vereinbart wurde, und dem 3. 2. 1993, als aufgrund der\nbei der Bankenbesprechung erworbenen Erkenntnisse die so gut wie\naussichtslose Lage der Gemeinschuldnerin offenbar wurde, beschränkt\nwerden. In dieser Zeit ist auch mit dem reduzierten\nZahlungsausgängen die neu festgelegte Kreditobergrenze von 7OO.OOO\nDM nur unwesentlich und vorübergehend unterschritten worden.\nRetouren kamen in dieser Zeit nicht vor.\n\n44\n\nDer Kläger verweist in diesem Zusammenhang weiter darauf, daß\ndie Beklagte als zusätzliche Sicherheit den Abschluß einer\nRisikolebensversicherung für die Zeugen Sch. und die Abtretung der\nAnsprüche aus dieser Versicherung an sich gefordert hat. Die\nBeklagte erklärt dieses Verlangen mit der Überzeugung, daß das\nweitere Schicksal der Gemeinschuldnerin wesentlich von der Person\nihres Geschäftsführers abhänge, und deshalb eine Absicherung gegen\nseinen Ausfall geboten erschienen sei, und hebt vor allem\nzutreffend hervor, daß ihr die Lebensversicherung im Konkurs der\nGemeinschuldnerin keinerlei Nutzen bringe.\n\n45\n\nDie Verweisung der Gemeinschuldnerin an den Wirtschaftsprüfer W.\nist ebenfalls kein Indiz für die ernstliche Befürchtung der\nBeklagten, die Gemeinschuldnerin sei konkursreif. Der Zeuge W. ist\nnicht, wie der Kläger behauptet, von der Beklagten entsandt worden,\num im Unternehmen der Gemeinschuldnerin für Ordnung zu sorgen. Wie\ner selbst bestätigt hat, ist er bereits im Sommer 1992 auf Anraten\nder Beklagten von der Gemeinschuldnerin beauftragt worden, sie im\nHinblick auf eine erwogene Expansion, bei der die Beklagte sich\neventuell mit einem weiteren Kredit zu engagieren gedachte, zu\nberaten. Seine Aufgabe als Sanierungsplaner zur Abwendung des\nKonkurses hat sich erst später und ohne Einfluß der Beklagten aus\ndiesem Auftrag entwickelt.\n\n46\n\nEs fehlt aber auch an der zweiten Voraussetzung einer gemäß §\n138 BGB sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung, nämlich der\nbewußten Übernahme des gesamten restlichen, noch frei verfügbaren\nVermögens der Gemeinschuldnerin. Die einzige der Beklagten bekannte\nanderweitige Globalzession, die zugunsten der BHW-Bank, erfaßte\nlediglich 5 Millionen DM der ihr mit ca. 9,4 Millionen DM\nbezifferten Forderungen der Gemeinschuldnerin. Dabei mußte ihr\nfreilich bewußt sein, daß der realisierbare Forderungsbetrag\ndeutlich niedriger liegen dürfte. Andererseits diente die Abtretung\nan die BHW - Bank der Sicherung eines lediglich 2 Millionen DM\numfassenden Kredits. Wenn hieraus nicht schon Bedenken gegen die\nWirksamkeit der Abtretung abzuleiten waren, so war doch zumindest\nzu sehen, daß bei einer notwendig werdenden Verwertung das\nAbtretungsvolumen nicht ausgeschöpft werden würde. Der Beklagten\nist deshalb einzuräumen, daß sie\n\n47\n\n- trotz der Einbeziehung auch noch des von der AVUS\nAutovermarktungs GmbH in Anspruch genommenen Kredits - von einem\nnicht nur ganz geringfügigen der Gemeinschuldnerin verbleibenden\nForderungsbestand ausgehen durfte.\n\n48\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, daß die\nGlobalzession zugunsten der Beklagten nicht der Konkursanfechtung\nnach § 31 Nr. 1 KO unterliegt, weil der Beklagten die Kenntnis\neiner Absicht der späteren Gemeinschuldnerin, ihre sonstigen\nGläubiger zu benachteiligen, nicht nachweisbar ist.\n\n49\n\nUnbewiesen ist auch die Kenntnis der Beklagten von einer etwa\nbei Empfang der Zession schon eingetretenen Zahlungseinstellung der\nGemeinschuldnerin, die Voraussetzung der Anfechtbarkeit nach § 3O\nNr. 1 KO wäre.\n\n50\n\nDie Anfechtung der Zession gemäß § 3O Nr. 2 KO wäre wirksam,\nwenn die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits vor dem 3. 2.\n1993, als ihr völliger Liquiditätsmangel in der Konferenz mit\nmehreren Geldinstituten offen gelegt wurde, und weniger als 1O Tage\nnach dem Zustandekommen der Zessionsvereinbarung eingestellt hätte.\nDenn die Zession gewährte der Beklagten eine Sicherheit für ihre\nForderung, auf die sie keinen bestimmten Anspruch hatte. Die\nAbsicht der Gemeinschuldnerin, sie damit vor anderen Gläubigern zu\nbegünstigen, ist den Umständen nach nicht zweifelhaft und die\nBeklagte hat den in diesem Falle ihr obliegenden Beweis einer so\nweitgehenden Unkenntnis von der Gesamtlage der Gemeinschuldnerin,\ndaß sie die Begünstigungsabsicht nicht erkannt hat, nicht\nerbracht.\n\n51\n\nEs ist indessen nicht festzustellen, daß die Globalzession erst\nnach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin oder in der\n1O-Tages-Frist vor der Zahlungseinstellung erteilt worden ist.\n\n52\n\nDie Zession ist nach dem Vortrag der Beklagten in der\nKlageerwiderung (Bl. 82 d. A.), dem der Kläger nicht mehr\nwidersprochen hat, durch Unterzeichnung eines mit Telefax\nübermittelten Textes am 21.01.1993 zustandegekommen (§ 127 BGB) und\nnicht erst durch die Unterzeichnung auch noch der Originalurkunde\nan einem der folgenden Tage. Sie wäre also nur anfechtbar, wenn die\nGemeinschuldnerin ihre Zahlungen spätestens am 31. 1. 1993\neingestellt hätte.\n\n53\n\nEine Zahlungseinstellung liegt erst vor, wenn der Schuldner\nwegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln\neinen wesentlichen Teil seiner fälligen und von den jeweiligen\nGläubigern ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im\nallgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand\nmindestens für die beteiligten Geschäftskreise offenkundig geworden\nist (BGH LM Nr. 6 zu § 3O KO; Kuhn - Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, §\n3O Nr. 2 m. w. H.). Für die Anfechtbarkeit genügt zwar auch eine\nErkennbarkeit nur seitens des Anfechtungsgegners (BGH WM 85, 396\nf.); von einem derartigen Einblick gerade der Beklagten in die Lage\nder Gemeinschuldnerin kann aber wie bereits dargelegt, nicht\nausgegangen werden. Daß von dem Kläger in diesem Zusammenhang\nangeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 95, 21O3) betrifft\neine insofern entscheidend andere Konstellation, als dort die Bank\nihren gekündigten Kredit unter Androhung von Zwangsmitteln\nernstlich und endgültig einforderte, während sich hier die Beklagte\nzunächst doch wieder zu einem Stillhalteabkommen - gegen Stellung\nder Globalzession - bewegen ließ.\n\n54\n\nDer Kläger stützt seine Behauptung einer Zahlungseinstellung der\nGemeinschuldnerin bereits im Januar 1993 neben den Vorgängen, die\nsich bei der Beklagten abspielten, auf die folgenden, als solche\nunstreitigen Tatsachen (vgl. Schriftsatz vom 2. 1. 1995, Seite 1O\nff. = Bl. 17O ff. d. A.): Löhne und Lohnnebenkosten, fällig zum 31.\n12. 1992, konnte die Gemeinschuldnerin zum Teil erst im Laufe des\nJanuar 1993 auszahlen; am 31. 1. 1993 blieben erneut\nLohnforderungen in Höhe von 121.157,73 DM offen. Bereits seit\nNovember 1992 bestanden Umsatz- und Gewerbesteuerrückstände in Höhe\nvon 82.744,OO DM. Seit Dezember 1992 war die Gemeinschuldnerin mit\nder Abführung von Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 45.3O6,22 DM\nin Rückstand. Die am 1O. 1. 1993 fällige Lohnsteuer für Dezember\n1992 in Höhe von 1OO.546,82 DM blieb die Gemeinschuldnerin ebenso\nschuldig wie die Schwerbehinderten-Abgabe von 1O.8OO,OO DM. Sie war\nferner nicht in der Lage, die zum 15. 1. 1993 fälligen\nHaftpflichtversicherungsprämien für ihre Fahrzeuge in Höhe von\n198.365,75 DM aufzubringen. Die nach der Aussage des Zeuge Mundt\nangestrebte Prämienstundung konnte nicht erreicht werden, wie das\nSchreiben der Versicherungsmakler Amend vom 8.2.1993 (Anl. K 49)\nbelegt. Hinzu kamen nach einer eigenen Aufstellung der\nGemeinschuldnerin (Anlage K 27, siehe Anlagenheft) fällige und\nangemahnte Lieferverbindlichkeiten, die sich schon am 27. 12. 1992\nauf 1,18 Millionen DM belaufen hatten und bis 27. 1. 1993 auf 1,64\nMillionen angewachsen waren. Seit November 1992 machte die DAL ihre\nfällige Forderung von rund 3,45 Millionen DM mit Nachdruck geltend.\nMit Schreiben vom 12. 3. 1993 (Bl. 155 d.A.) kündigte die D. Bank\nA. mit sofortiger Wirkung einen Überziehungskredit in Höhe von\n35O.OOO,OO DM und verlangte unverzügliche Rückführung unter\nAndrohung \"geeignet erscheinender Maßnahmen\". Mit Schreiben vom 21.\n1. 1993 (Bl. 151) nahm die Diskont und Kredit AG wegen eines der\nGemeinschuldnerin gewährten, seit dem 12. 6. 1992 fälligen Kredit\nin Höhe von inzwischen 595.736,6O DM den Zeugen Sch. persönlich aus\nseiner Bürgschaft in Anspruch. Mit Schreiben vom 26. 1. 1993 (Bl.\n153) forderte die Volksbank Eschweiler sofortige Zahlung von\n181.279,68 DM sowie ein persönliches Gespräch wegen der weiteren\nKontoführung. Weil die Gemeinschuldnerin bestellte und auch bereits\ngelieferte Neuwagen nicht bezahlen konnte, ließ die Lieferantin\nvier Fahrzeuge aufgrund ihres vorbehaltenen Eigentums Ende Januar\n1993 sicherstellen (Anlage K 26 a, siehe Anlagenheft).\n\n55\n\nAußerdem buchte in der zweiten Hälfte Januar 1993 die\nRaiffeisenbank E. zwei größere Lastschriften von zusammen\n182.677,6O DM und die D. Bank Lastschriften in Höhe von 141.9O8,95\nDM wegen fehlender Deckung zurück.\n\n56\n\nZum 1. 2. 1993 fällige Versicherungensprämien, Leasing-Raten und\nDarlehenszinsen in Höhe von 386.438,75 DM mußte die\nGemeinschuldnerin ebenfalls schuldig bleiben. Am 3. 2. 1993 mußte\nsie einräumen, daß sie zur Wiederherstellung dringend benötigter\nLiquidität auf einen sofortigen zusätzlichen Kredit von mindestens\n2 Millionen DM angewiesen war, den einzeln oder gemeinschaftlich\nmit anderen zur Verfügung zu stellen sich indessen keine der\nGläubigerbanken bereit fand.\n\n57\n\nObjektiv war damit der Tatbestand der dauernden Unfähigkeit der\nGemeinschuldnerin, ihre fälligen und von ihren Gläubigern ernsthaft\neingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen,\nbereits im Januar 1993 gegeben. Daß er auch für die beteiligten\nGeschäftskreise bereits offenkundig war, erscheint indessen als\nzweifelhaft.\n\n58\n\nEs ist davon auszugehen, daß die DAL, wenn sie in der vom Kläger\nvorgetragenen Weise die Kontrolle über den gesamten Zahlungsverkehr\nder Gemeinschuldnerin übernommen hatte, auch erkannte, daß die im\nJanuar 1993 sich auch auf so vorrangige Verbindlichkeiten wie\nArbeitnehmerlöhne, Sozialabgaben und Fahrzeugversicherungsprämien\nerstreckende Zahlungsunfähigkeit die endgültige Zahlungseinstellung\nder Gemeinschuldnerin bedeutete. Unter den Inhabern fälliger\nForderungen gegen die Gemeinschuldnerin war die DAL mit Abstand die\nHauptgläubigerin. Ihre Kenntnis allein ist aber noch nicht mit\nOffenkundigkeit gleichzusetzen, jedenfalls nicht, soweit sie selbst\nnicht als Anfechtungsgegner in Betracht kommt (BGH WM 85, 396, 397;\nNJW 92, 196O). Das Bestreben der DAL ebenso sehr wie der\nGemeinschuldnerin selbst war es aber, deren Zustand möglichst zu\nverheimlichen, und die Verheimlichung der Verschuldung gegenüber\nder DAL ist allem Anschein nach mindestens bis zum 3. 2. 1993 auch\ngelungen.\n\n59\n\nIm übrigen verteilten sich die Zahlungsrückstände der\nGemeinschuldnerin auf eine Vielzahl von Gläubigern, von denen\nkeiner, wenn sie nicht miteinander konferierten und Informationen\naustauschten, das wirkliche Ausmaß der Zahlungsrückstände der\nGemeinschuldnerin überblickte. Von einem derartigen\nInformationsaustausch ist für die Zeit bis zum 3. 2. 1993 aber\nnichts bekannt.\n\n60\n\nDie indizielle Bedeutung der einzelnen fälligen\nVerbindlichkeiten der Gemeinschulderin im Sinne eines Anzeichens\nfür eine allgemeine Zahlungseinstellung muß im Zusammenhang mit der\nRegulierungshaltung der Haftpflichtversicherer seit dem Auslaufen\ndes H.-Abkommens im Herbst 1992 gesehen werden. Sicherlich hat der\nZeuge Sch. die Auswirkungen der erschwerten Einziehung von\nMietforderungen aus dem sogenannten Unfall-Mietwagengeschäft stark\nübertrieben, um seine Zahlungsunfähigkeit seinen Gläubigern\ngegenüber als Folge eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses\ndarzustellen. Zumindest bis Anfang Februar 1993 scheint er damit\naber weitgehend Erfolg gehabt zu haben. Der Kläger hat jedenfalls\nnicht einen Fall angeführt, in dem ein Gläubiger Zwangsmaßnahmen\ngegen die Gemeinschuldnerin eingeleitet hätte, von der\nSicherstellung einiger unbezahlter Neufahrzeuge Ende Januar 1993\neinmal abgesehen. Auch wegen der Steuerrückstände ist offenbar\nnicht gegen sie vorgegangen worden. Die Nichtzahlung von Löhnen und\nGehältern gilt ebenfalls als starkes, allerdings nicht zwingendes\nIndiz für die Zahlungseinstellung (Kuhn-Uhlenbruck, § 3O Rnr. 3 a)\nund läßt sich bei einem Unternehmen vom Umfang der\nGemeinschuldnerin auch nicht geheimhalten. Hier ist es aber der\nGemeinschuldnerin zunächst noch gelungen, die Dezemberlöhne im\nJanuar 1993 nachzuzahlen. Daß sie zum 31. 1., einem Sonntag,\nfällige Löhne zum Teil erneut nicht bezahlen konnte, stellte sich\nnaturgemäß erst im Februar heraus. Eine für die beteiligten\nGeschäftskreise offenkundige Zahlungseinstellung der\nGemeinschuldnerin kann damit für einen Zeitpunkt vor Februar 1993\nnicht festgestellt werden.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 7O8 Nr. 1O, 711\nZPO.\n\n62\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n9O.OOO DM (§ 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-04/11-u-224-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-04/11-u-224-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312136","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.083142+00:00"}}