{"status":"available","doknr":"OLD312143","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0903.SS366.96B238B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"Ss 366/96 (B) - 238 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. April 1996 ist der\nBetroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2,\n37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung eines Bußgeldes\nin Höhe von 4OO,OO DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt\nworden.\n\n3\n\nIn den Feststellungen des Urteils heißt es wie folgt:\n\n4\n\nAm 3. März 1995 um 9.38 Uhr befuhr der\nBetroffene mit dem PKW Marke BMW 3 er - amtliches Kennzeichen\n:...... - die R.gasse aus Richtung der Straße A. B. in\nFahrtrichtung M.. Der Betroffene beachtete nicht, daß die\nAmpelanlage vor der Einmündung der S.straße in der R.gasse bereits\nmindestens 2,3 Sekunden lang Rotlicht zeigte, als er die Haltelinie\nvor der Ampel passierte und dann weiter durch die R.gasse\nfuhr...\n\n5\n\nDanach hat der Betroffene jedenfalls\nfahrlässig gegen die §§ 1 Absatz 2, 37 in Verbindung mit § 49 OWiG\nverstoßen und war in Verbindung mit § 24 StVG zu einem Bußgeld zu\nverurteilen, daß das Gericht mit 4OO DM festgesetzt hat. Für die\nHöhe des Bußgeldes war maßgebend, daß der Verstoß objektiv die\nFußgänger gefährdete, die zu beiden Seiten des Fußgängerüberweges\nR.gasse auf Grünlicht warteten, um dann die Straße zu überqueren,\ndie allerdings, als der Betroffene mit dem BMW die\nLichtzeichenanlage \"A\" bei Rotlicht passierte, noch keinen Fuß auf\nden Überweg gesetzt hatten.\n\n6\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt wird, war wie erkannt zu entscheiden.\nDabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG, in\nder Sache selbst so entscheiden, Gebrauch gemacht.\n\n7\n\nZutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines\nRotlichtverstoßes gemäß § 37 StVO festgestellt. Der vom Amtsgericht\nfestgestellte, tateinheitlich begangene Verstoß gegen § 1 Abs. 2\nStVO liegt nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor.\nEine Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO liegt nur dann vor,\nwenn eine konkrete Gefährdung eingetreten ist; der Begriff der\nGefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist für § 1 Abs. 2\nStVO derselbe wie in den Gefährdungstatbeständen der §§ 315 ff StGB\n(OLG Karlsruhe NZV 1992, 248). Eine konkrete Gefährdung liegt vor,\nwenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar\nbevorstehenden Unfall hindeutet ( BGHSt 18, 271; SenE vom 19. 3. 91\n- Ss 63/91 = NJW 1991, 3291 und vom 3. 4. 1992 - Ss 100/92 - = VRS\n84, 293 = DAR 1992, 469; Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14. Auflage, §\n1 Rnr. 71; vgl. auch BGH bei Janiszewski, NStZ 1996, 268). Die\nSicherheit eines bestimmten Rechtsguts muß so stark beeinträchtigt\nsein, daß es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht\n(BGH VRS 68, 116 m.N.). Eine derartige Gefährdung der zu beiden\nSeiten des Fußgängerüberweges R.gasse auf grünes Licht wartenden\nFußgänger lag nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht vor;\ndie Fußgänger hatten noch keinen Fuß auf den Überweg gesetzt.\n\n8\n\nDa ausgeschlossen werden kann, daß vom Amtsgericht noch\nergänzende Feststellungen zur Gefährdung der wartenden Fußgänger\ngetroffenen werden können, war der Schuldspruch auf einen Verstoß\ngegen § 37 StVO zu beschränken.\n\n9\n\nBei der Bemessung des Bußgeldes hat das Amtsgericht fehlerhaft\ndie Ziffer 34.2.1 der BKatV zugrundegelegt. Der mit einem Bußgeld\nvon 4OO DM und einem einmonatigen Fahrverbot belegte Verstoß gegen\n§ 37 StVO mit Gefährdung oder Sachbeschädigung setzt ebenfalls eine\nkonkrete Gefährdung voraus (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 1996, 33 ff.).\nDa auch hier ergänzende Feststellungen nicht möglich sind, hat der\nSenat auf die nach der BKatV festgesetzte Regelbuße von 25O DM\nerkannt. Es bestand im vorliegenden Falle keine Veranlassung, von\ndieser Regelbuße abzuweichen.\n\n10\n\nDas galt auch für das vom Senat entsprechend Nr. 34.2 für den\nvom Amtsgericht fehlerfrei festgestellten qualifizierten\nRotlichtverstoß vorgesehene Fahrverbot von einem Monat. § 2 Abs. 1\nNr. 4 BKatV sieht für ein qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr.\n34.2 BKatV die Verhängung eines Fahrverbotes vor. Die Erfüllung\neines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BKatV\nindiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25\nAbs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an\nVerantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, daß es\nregelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes\nbedarf (vgl. BGHSt 38, 125; ständige Senatsrechtsprechung vgl. SenE\nvom 22. Dezember 1995 - Ss 655/95 - (B)). Dabei lagen nach den\nFeststellungen des Amtsgerichts keine erheblichen Härten oder\nmehrere für sich genommene gewöhnliche und durchschnittliche\nUmstände vor, die es nahegelegt hätten, eine Ausnahme vom\nRegelfahrverbot anzunehmen. Zwar ist anerkannt, daß\nArbeitsplatzverlust und Existenzbedrohung sich als außergewöhnliche\nHärten darstellen können, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot\nermöglichen (vgl. SenE vom 31. Januar 1995 - Ss 17/95 - (B)).\nHandelt es sich dagegen nur um berufliche oder wirtschaftliche\nNachteile, so müssen diese hingenommen werden (vgl. OLG Hamm VRS\n75, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 228). Dabei ist es dem Betroffenen\nauch zuzumuten, für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots Urlaub\nzu nehmen, um evtl. berufliche Schwierigkeiten zu vermeiden (SenE,\na. a. O.; BayObLG DAR 1991, 11O).\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten und Auflagen beruht auf § 473\nAbs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO war nicht anzuwenden, da - vor allem\nwegen des verhängten Fahrverbots - davon auszugehen ist,\n\n12\n\ndaß der Betroffene das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn\ndas Urteil des Amtsgerichts schon so gelautet hätte wie das des\nRechtsmittelgerichts (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42.\nAufl., § 473 Rdn. 26).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-03/ss-366-96-b-238-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-03/ss-366-96-b-238-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312143","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.723516+00:00"}}