{"status":"available","doknr":"OLD312142","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0903.SS309.96B210B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"Ss 309/96 (B) - 210 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (vorsätzlichen)\nVerstoßes gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ABBG\n(Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zu\neiner Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Es hat festgestellt:\n\n3\n\n\"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H. Sch. u. Sohn\nGmbH & Co. KG. Diese ist...Halterin einer\nSattelzugmaschine...und eines Sattelanhängers...Beide Fahrzeuge\nhaben ein zulässiges Gesamtgewicht von je 14.000 kg. Mit dem\nSattelanhänger wirbt die Firma für ihre Armaturen... Im Prospekt\nheißt es u.a.: 'Hellerleuchtet und vollklimatisiert werden hier die\nzahlreichen Armaturserien übersichtlich gezeigt.' Bei einer\nKontrolle am 17.03. 1995 auf der Bundesautobahn A 44...wurde\nfestgestellt, daß die Firma Sch. mit den vorgenannten Fahrzeugen\nals Fahrzeugkombination eine Bundesautobahn benutzte, obwohl nach\ndem ABBG...Gebühr nicht entrichtet und nicht gestundet worden\nwar...\"\n\n4\n\nDer Auffassung des Betroffenen, die Fahrzeugkombination\nunterliege nicht der Gebührenpflicht, ist das Amtsgericht nicht\ngefolgt. Es hat seinen gegenteiligen Standpunkt folgendermaßen\nbegründet:\n\n5\n\n\"Wie der Betroffene selbst ausführt, dient der Sattelzug der\nBeförderung von Ausstellungsgut, nämlich Armaturen, aus der eigenen\nProduktion der Firma Sch. zu den diversen Ausstellungsorten. Das\nist Güterkraftverkehr. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß\ndie Beförderung der Armaturen nur zum Vorzeigen bzw. zum Werben\ngeschieht. Denn im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 GüKG in Verbindung mit §\n1 Nr. 19 Freistellungsverordnung sieht das ABBG für eine solche\nBeförderung keine Ausnahme vor. Vielmehr bestätigt gerade diese\nAusnahmeregelung, daß es sich auch bei einer solchen Beförderung um\neine Beförderung von Gütern handelt. Denn sonst wäre sie nicht\nnotwendig gewesen.\"\n\n6\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen mit der Sachrüge.\n\n7\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n8\n\nEs führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum\nFreispruch des Betroffenen.\n\n9\n\nNach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs im\nSinne von § 1 Abs. 1 ABBG oder als Person, die über den Gebrauch\neines solchen Motorfahrzeugs bestimmt, die Benutzung einer\nBundesautobahn mit diesem Fahrzeug anordnet oder zuläßt, obwohl die\ngeschuldete Gebühr weder entrichtet noch gestundet worden ist. Der\nVerstoß kann mit Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden (§ 4\nAbs. 2 ABBG). Diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 1 ABBG für\nKraftfahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG des\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993. Gemeint\nsind danach Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die\nausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren\nzulässiges Gesamtgewicht mindestens 12.000 kg (= 12 Tonnen)\nbeträgt.\n\n10\n\nZwar handelt es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung\nbei der Beförderung von Ausstellungsgut in einem Sattelauflieger\nals fahrbahrem Ausstellungsraum um Güterkraftverkehr. Das ergibt\nsich aus § 4 Abs. 2 GüKG i.V.m. § 1 Nr. 19 Freistellungsverordnung,\nwonach die Beförderung in besonders eingerichteten Vorführungswagen\nzum ausschließlichen Zwecke der Werbung oder Belehrung von den\nVorschriften des GüKG ausgenommen wird. Die Ausnahmeregelung zeigt,\ndaß auch jene Beförderung grundsätzlich als Güterkraftverkehr\ngelten soll.\n\n11\n\nNach dem Inbegriff der getroffenen Feststellungen ist die\nFahrzeugkombination jedoch nicht ausschließlich für den\nGüterkraftverkehr bestimmt. \"Ausschließlich\" im Sinne von Art. 2\nder Richtlinie bedeutet, daß der alleinige Zweck des Kraftfahrzeugs\noder der Fahrzeugkombination die Güterbeförderung sein muß. Wird\ndas Kraftfahrzeug dagegen auch oder gar vorwiegend zu anderen\nZwecken als der Güterbeförderung eingesetzt, fällt es weder unter\nArt. 2 der Richtlinie noch unter die darauf bezugnehmenden\nVorschriften des ABBG. Das läßt sich auch aus der\nEntstehungsgeschichte der Richtlinie und des ABBG ableiten, wonach\ndie Einführung der Autobahnbenutzungsgebühr in erster Linie der\nBeseitigung von Wettbewerbsverzerrungen bei den europäischen\nTransportunternehmen dienen, also Benutzer betreffen sollte, die\nzueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Kraftfahrzeuge,\ndie mangels ausschließlicher Bestimmung für den Güterverkehr nicht\nan diesem Wettbewerb teilnehmen und in ihn eingreifen, werden\ndanach nicht erfaßt. Wäre es die Absicht des Gesetzes gewesen, alle\nschweren Kraftfahrzeuge, mit denen hin und wieder Güter befördert\nwerden, der Gebührenpflicht zu unterwerfen, hätte es der\nBeschränkung auf solche Fahrzeuge, die \"ausschließlich\" dem\nGütertransport dienen, nicht bedurft. In dem Begriff der\n\"ausschließlichen\" Bestimmung für den Güterkraftverkehr liegt\nentgegen der Auffassung des Amtsgerichts das wesentliche\nUnterscheidungsmerkmal. Eine Ausnahmeregelung wie in § 1 Nr. 19 der\nFreistellungsverordnung für solche Kraftfahrzeuge, die sich nur\ngelegentlich mit der Güterbeförderung befassen und sonst einem\nanderen Zweck dienen, ist nach dem klaren Wortlaut der hier\neinschlägigen Vorschriften nicht erforderlich. Im Gegenteil hätte\nes der Gesetzgeber klarstellen müssen, wenn er neben den\n\"ausschließlich\" für die Güterbeförderung eingesetzten\nKraftfahrzeugen auch andere Fahrzeuge, die solche Voraussetzungen\nnicht erfüllen, in die Gebührenpflicht hätte einbeziehen\nwollen.\n\n12\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender\nDeutlichkeit zu entnehmen, daß die Fahrzeugkombination der Firma\nSch. nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt war.\nZwar wurde und wird damit unter anderem Ausstellungsgut (Armaturen)\nvon Ort zu Ort befördert, jedoch diente das Fahrzeug in erster\nLinie als Ausstellungsraum für die Produkte der Firma. Es leuchtet\nein, daß das Schwergewicht der Bestimmung nicht im Transportbereich\nliegt, sondern darin, die Fahrzeugkombination als Ausstellungsraum,\nin dem sich die Produkte der Firma Sch. präsentieren lassen, nutzen\nzu können. Der Transport der Ausstellungsstücke zum jeweiligen\nAusstellungsort ist im Gesamtkonzept bei lebensnaher Betrachtung\nlediglich von untergeordneter Bedeutung und greift in den\nWettbewerb derjenigen Transportunternehmen, die \"ausschließlich\"\nGüterverkehr betreiben, nicht ein.\n\n13\n\nDa für die Fahrzeugkombination der Firma Sch. nach allem keine\nAutobahnbenutzungsgebühr nach den Bestimmungen des ABBG entrichtet\nzu werden brauchte, war der Betroffene aus Rechtsgründen\nfreizusprechen.\n\n14\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m.\n§ 46 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-03/ss-309-96-b-210-b","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-03/ss-309-96-b-210-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312142","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.640283+00:00"}}