{"status":"available","doknr":"OLD312144","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0903.2WS435.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"2 Ws 435/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Anklageschrift vom 6. November 1992 wurde dem Angeklagten\nA. O. und seiner Ehefrau Ch. O. zur Last gelegt, in der Zeit von\nJanuar 1987 bis August 1990 gemeinschaftlich und jeweils\nfortgesetzt in zwei Fällen Steuerhinterziehung und in einem Fall\nVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen zu haben;\ndem Angeklagten F. W. H. wurde Beihilfe zu diesen Taten\nvorgeworfen.\n\n4\n\nDie Hauptverhandlung vom 30. November 1993 mußte ausgesetzt\nwerden, weil die Angeklagten nicht erschienen waren. Der Angeklagte\nA.O. war verhandlungsunfähig. In der Folgezeit erging gegen den\nAngeklagten H. am 9. November 1993 Haftbefehl; eine\nHauptverhandlung gegen ihn hat noch nicht stattgefunden. Die\nAngeklagte Ch. O. wurde durch Urteil der Strafkammer vom 21.\nDezember 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Verfahren gegen den\nAngeklagten A.O. wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 16.\nDezember 1994 zunächst wegen vorübergehender\nVerhandlungsunfähigkeit gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt.\n\n5\n\nDurch Beschluß vom 2. Juli 1996 hat die Strafkammer das\nVerfahren gegen den Angeklagten A.O. wegen eines \"fortdauernden\nVerfahrenshindernisses\" gemäß § 206 a StPO endgültig eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens sind der Staatskasse auferlegt worden.\nDas Gericht hat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten A.O. der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n6\n\nGegen diese am 11. Juli 1996 zugestellte Entscheidung hat der\nAngeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 17. Juli 1996 (bei\nGericht eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt,\nsoweit das Gericht davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. §§ 206 a Abs. 2, 464 Abs. 3\nSatz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat\nder Angeklagte gegen die Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO\nselbst kein Beschwerderecht, weil er nicht beschwert ist, jedoch\nsteht ihm die sofortige Beschwerde bei einer ihm nachteiligen\nKosten- und Auslagenentscheidung zu (vgl. Treier in Karlsruher\nKommentar, StPO, 3. Aufl., § 206 a Rdnr. 13). Die Beschränkung der\nAnfechtbarkeit einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464\nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die\nHauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, es einem\nbestimmten Prozeßbeteiligten aber lediglich mangels Beschwer nicht\nzusteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Gossner, StPO, 42. Aufl., § 464\nRdnr. 19).\n\n9\n\nIn der Sache erweist sich das Rechtsmittel - in Übereinstimmung\nmit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - auch als begründet.\nEs sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1\nStPO der Staatskasse aufzuerlegen. Der Ausnahmefall des § 467 Abs.\n3 Satz 2 Nr. 2 StPO - wonach das Gericht davon absehen kann, die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen,\nwenn dieser wegen einer Straftat nur deswegen nicht verurteilt\nwird, weil ein Verfahrenshindernis besteht - kommt vorliegend nicht\nzum Tragen.\n\n10\n\nWird ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206\na StPO eingestellt, sind die Auslagen in der Regel der Staatskasse\naufzuerlegen; eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in\nBetracht, wenn der Angeklagte ohne das Vorliegen des\nVerfahrenshindernisses mit Sicherheit verurteilt worden wäre (vgl.\nSchimansky in Karlsruher Kommentar, § 467 Rdnr. 10 a m.\nausführlichen Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt KG NJW 94, 600 =\nFall Honecker).\n\n11\n\nZwar verbietet es die Unschuldsvermutung nicht in jedem Falle,\ndie Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum\nTatverdacht zu stützen (BVerfG NStZ 1990, 598 - wenngleich bezogen\nauf § 464 Abs. 4 i. V. m. § 153 Abs. 2 StPO - ; dem folgend\nallerdings BVerfG NJW 92, 1611 und 1612 auch für Fälle des § 467\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; a.A. abweichende Meinung Mahrenholz NStZ\n1990, 600 sowie Paulus NStZ 1990, 601).\n\n12\n\nJedoch setzt die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs.\n3 Satz 2 Nr. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Senats - auch unter\nBerücksichtigung der genannten Entscheidung des BVerfG NStZ 90, 598\n- voraus, daß unter Vermeidung von Erörterungen, die einer\nSchuldfeststellung gleichkommen, zu prüfen ist, ob die vorliegenden\nVerdachtsgründe die Überzeugung vermitteln, daß ohne das Eintreten\neines Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre; selbst\nin einem solchen Falle kann aber hinreichender Anlaß für eine\nBelastung des Angeklagten mit den Kosten des Verfahrens regelmäßig\nnur in einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten gefunden\nwerden (SenE NJW 91, 506).\n\n13\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien findet vorliegend die\nVorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO keine Anwendung. Es\nist schon nicht hinreichend sicher, ob ohne das Eintreten der\nVerhandlungsunfähigkeit des Angeklagten A.O. seine Verurteilung\nerfolgt wäre; jedenfalls läßt sich dies nach Aktenlage nicht zur\nGenüge feststellen. Die Strafkammer stellt in dem angefochtenen\nBeschluß darauf ab, daß nach der rechtskräftigen Verurteilung der\nEhefrau und dem nach wie vor bestehenden Haftbefehl gegen F. W. H.\nnach wie vor hinreichender Tatverdacht auch bezüglich des\nAngeklagten A.O. bestehe. Doch beruht die Verurteilung der Frau Ch.\nO. - ausweislich der gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten\nUrteilsgründe vom 21. Dezember 1993 - maßgeblich auf ihrem\nGeständnis (während die Eheleute O. zum Zeitpunkt der\nAnklageerhebung vom 6. November 1992 übereinstimmend noch nicht\ngeständig gewesen waren). Wenn auch die Strafkammer in der\nHauptverhandlung gegen Ch. O. Erkenntnisse bezüglich des\nAngeklagten A.O. gewonnen haben mag, so haben sich diese in den -\nihn nicht betreffenden - Urteilsgründen vom 21. Dezember 1993 nicht\nhinreichend niedergeschlagen. Ohnehin wäre für eine positive\nSchuldfeststellung bezüglich des Angeklagten A.O. bei der\nEinstellung außerhalb der Hauptverhandlung kein Raum (vgl.\nSchimansky in Karlsruher Kommentar, § 467 Rdnr. 10 a). Auch der\nHaftbefehl gegen den Angeschuldigten H. besagt nichts Endgültiges\nbezüglich einer (Mit-)Täterschaft des Angeklagten A.O., der nach\nder Anklageschrift vom 6. November 1992 \"offiziell\" lediglich als\ntechnischer Zeichner in der Fa. O. GmbH angestellt war, wenngleich\ner \"als Vertrauter\" des Angeklagten A.O. gehandelt haben soll. Da\nder Angeklagte A.O. nicht geständig gewesen ist, kann nicht davon\nausgegangen werden, daß die vorliegenden Verdachtsgründe\nhinreichend sicher die Überzeugung vermitteln, daß ohne das\nEintreten des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre\n(wobei die verfassungskonforme Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2\nNr. 2 StPO voraussetzt, daß kein vernünftiger Zweifel an der\nVerurteilung der Verfahrensfortsetzung besteht; vgl. OLG München\nNStZ 89, 134; Senat NJW 91, 507 m.w. N.). Mit anderen Worten: Es\nbesteht weiterhin ein hinreichender Tatverdacht; mehr aber auch\nnicht.\n\n14\n\nJedenfalls aber fehlt es an dem weiteren Erfordernis für eine\nBelastung des Angeklagten mit seinen eigenen notwendigen Auslagen,\nwie sie in der Senatsentscheidung NJW 91, 506 aufgestellt worden\nsind. Selbst wenn ein vernünftiger Zweifel an der Verurteilung im\nFalle der Verfahrensfortsetzung nicht besteht, wird hierdurch erst\ndie Möglichkeit einer Ermessungsausübung zur Frage der\nAuslagenerstattung eröffnet, jedoch ist hierdurch noch nicht in\njedem Falle schon das Abweichen von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO\ngerechtfertigt; vielmehr bedarf es weiterer Gründe, die es unbillig\nerscheinen lassen, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten\nzu belasten (Senat a.a.0. S. 507 m. w. N.).\n\n15\n\nRegelmäßig rechtfertigt sich die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz\n2 Nr. 2 StPO nur in einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten\ndes Angeklagten; so beispielsweise, wenn allein durch sein\nVerhalten das Verfahrenshindernis nicht früher erkannt wurde oder\nwenn es dem Angeklagten gelungen ist, durch eigenes Bemühen im\nLaufe des Verfahrens ein Verfahrenshindernis zu schaffen (Senat\na.a.0. S. 508).\n\n16\n\nDavon kann vorliegend nicht die Rede sein. Mit zutreffenden\nGründen, denen der Senat beitritt, hat schon die\nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29. August\n1996 ausgeführt, daß den Angeklagten A.O. an seiner\nVerhandlungsunfähigkeit oder an deren Feststellbarkeit irgendeine\nVerantwortung trifft, soweit es um die früheren\nHauptverhandlungstermine geht. Zwar wird in der letzten in dieser\nSache eingegangen ärztlichen Stellungnahme des St. A. Hospitals E.\nvom 5. März 1996 nur noch von einer deutlich eingeschränkten\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Verhandlungszeit allenfalls\nzwei Stunden) ausgegangen. Da aber die Strafkammer in ihrem\nBeschluß vom 2. Juli 1996 - in der Sache auch zutreffend - das\nBestehen eines endgültigen Verfahrenshindernisses angenommen hat,\nist auch dieser\n\n17\n\nGesichtspunkt für die Entscheidung über die Auslagenerstattung\nunerheblich.\n\n18\n\nNach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge\nfür das Beschwerdeverfahren aus § 467 Abs. 1 StPO analog\nbegründet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-03/2-ws-435-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-03/2-ws-435-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312144","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.809218+00:00"}}