{"status":"available","doknr":"OLD312147","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0902.11W59.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-02","aktenzeichen":"11 W 59/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 4O6 Abs. 5, 577, 567 ZPO zulässige sofortige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im angegriffenen Beschluß zu Recht den\nBefangenheitsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen R.-R.\nzurückgewiesen.\n\n4\n\nGemäß §§ 4O6 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO setzt die Ablehnung eines\nSachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit Gründe voraus,\ndie vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters geeignet sind,\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu\nrechtfertigen. Eine subjektive und unvernünftige Vorstellung einer\nPartei genügt dagegen nicht. Insbesondere sind sachliche Mängel der\nBegutachtung regelmäßig kein Grund, objektive Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit des beauftragten Sachverständigen auszulösen.\nEtwas anderes kann aber dann gelten, wenn dem Sachverständigen ein\ngrober, eine Partei einseitig bevorzugender Verstoß gegen die\nVerpflichtung zur neutralen Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen\nwerden kann. Unter diesem Gesichtspunkt begründet insbesondere die\nBesorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige zur\nMaterialsammlung nur eine der Parteien hinzuzieht. Durch die\neinseitige Bevorzugung einer Partei wird das Recht der anderen auf\nWaffengleichheit und faires Verfahren verletzt (BGH NJW 1975, 1363;\nOLG Hamm, MDR 73, 144; OLG Hamburg MDR 69, 489).\n\n5\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann dem Sachverständigen im\nvorliegenden Fall ein die Besorgnis der Befangenheit auslösender\nFehler nicht vorgeworfen werden.\n\n6\n\nDie Behauptung der Beklagten, über den bevorstehenden Termin zur\nVerbrauchsmessung im -Gegensatz zum Kläger- nicht unterrichtet\nworden zu sein, genügt nicht. Grundsätzlich muß nämlich von der\nablehnenden Partei der Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§\n4O6 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht hat hier zutreffend entschieden,\ndaß nach dem Schreiben des Sachverständigen vom 17. 6. 1996 nicht\nals glaubhaft gemacht angesehen werden kann, daß die Beklagte vom\nTermin der bevorstehenden Messung nicht ordnungsgemäß unterrichtet\nworden ist. Der Sachverständige hat nämlich nach dem zitierten\nSchreiben anhand seiner Handakten festgestellt, daß er am 6. 3.\n1996 das Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über die\nbevorstehende Messung des Kraftstoffverbrauchs beim TÜV in E.\nunterrichtet hat. Die Beklagte hat die Unrichtigkeit dieser\nDarstellung des Sachverständigen nicht nachhaltig in Zweifel ziehen\nkönnen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 21. 6. 1996 angeführt hat,\ndaß eingehende Anrufe im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten\nregelmäßig mit Datum und Namen des Anrufers schriftlich aufgenommen\nwerden und sich im vorliegenden Fall keine derartige Nachricht\nfindet, genügt dies zur Glaubhaftmachung eines Ablehnugsgrundes\nnicht. Dieses Vorbringen ermöglicht nämlich nicht die Feststellung\neiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH VersR 1976, 928, (929))\nseiner Richtigkeit. Es ist letztlich nicht auszuschließen, daß die\naus damaliger Sicht wenig bedeutsame telefonische Mitteilung des\nSachverständigen über den vorgesehenen Prüfungszeitraum beim TÜV in\nE. im Drange des Tagesgeschäfts bei den Prozeßbevollmächtigten der\nBeklagten untergegangen ist. Diese Möglichkeit ist zumindest ebenso\nwahrscheinlich wie die Darstellung des Sachverständigen. Vor diesem\nHintergrund verdient keine der beiden, sich im übrigen beweislos\ngegenüberstehenden Schilderungen den Vorzug.\n\n7\n\nSoweit die Beklagte im Schriftsatz vom 14. 5. 1996 ihre\nAblehnung auch darauf gestützt hat, daß die Verbrauchsmessung nicht\nbei der Firma P. in Z., sondern beim TÜV in E. durchgeführt wurde,\nhat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß mit zutreffenden\nErwägungen, auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen\nBezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), den Befangenheitsantrag\nzurückgewiesen.\n\n8\n\nSchließlich rechtfertigen auch die von der Beklagten\ngeltendgemachten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der\nBegutachtung nach den oben dargestellten Grundsätzen keine\nBesorgnis der Befangenheit. Die erhobenen methodischen und\ntechnischen Bedenken gegen die durchgeführte Messung betreffen im\nübrigen in erster Linie den vom Sachverständigen als Gehilfen\nherangezogenen TÜV.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich analog § 97 ZPO.\n\n10\n\nWert des Beschwerdegegenstandes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG; OLG\nKöln Rechtspfleger 1987, 166): 4.OOO,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-02/11-w-59-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-02/11-w-59-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312147","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.055917+00:00"}}