{"status":"available","doknr":"OLD312154","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0830.SS414.96.142.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"Ss 414/96  - 142-","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen, in zwei Fällen in\nnicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit\nBewährung verurteilt (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §\n53 StGB, §§ 1, 105 JGG). Ferner hat es die sichergestellten\nBetäubungsmittel und Fixerutensilien gemäß § 33 BtMG eingezogen. Es\nhat festgestellt:\n\n3\n\n\"Kurz nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland\nlernte der Angeklagte den Zeugen S. kennen. Beide kamen bald in\nKontakt mit Betäubungsmitteln und konsumierten zunächst Haschisch.\nSeit Januar 1995 spritzte der Angeklagte sich regelmäßig Heroin,\nzuletzt täglich ein halbes Gramm. Für ein Gramm mußte er\ndurchschnittlich 200,-- DM bezahlen.\n\n4\n\nUm preiswerter an Betäubungsmittel zu gelangen, fuhr der\nAngeklagte mehrmals mit seinem PKW zusammen mit...S. in die\nNiederlande. Erstmalig geschah dies Ende Januar/Anfang Februar\n1995. Der Angeklagte erwarb in Heerlen acht Gramm Heroin und ein\nhalbes Gramm Kokain...Die Betäubungsmittel führte (er) in die\nBundesrepublik ein. Einen Teil...verbrauchte er für sich selbst,\nden anderen Teil verkaufte er.\n\n5\n\nIm Juni 1995 fuhr der Angeklagte wiederum mit...S. in die\nNiederlande. Diesmal kaufte er in Rotterdam...30 Gramm Heroin und\nca. zweieinhalb Gramm Kokain. Auch diese Betäubungsmittel führte er\nwieder in die Bundesrepublik ein und verkaufte sie teilweise.\n\n6\n\nMitte August 1995 fuhr der Angeklagte erneut mit ...S. nach\nRotterdam. Dort erwarb er ca. 19 Gramm Heroin und 1,5 Gramm Kokain.\nEr bezahlte dafür insgesamt 700,-- DM. Auch diese Betäubungsmittel\nkonnte der Angeklagte in die Bundesrepublik einführen und dort\nteilweise in der Betäubungsmittelszene verkaufen.\n\n7\n\nAnläßlich der Festnahme des Angeklagten am 05.09. 1995 wurden in\ndessen Wohnung 5,8 Gramm Heroin und mehrere Plastiktütchen, die zur\nAufnahme von portioniertem Heroin bestimmt waren,\nsichergestellt.\"\n\n8\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung\neingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.\nDas Landgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet. Es hat\ndas erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß unter\nAufrechterhaltung der Einziehung eine Jugendstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verhängt worden ist. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\n9\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache\nan die Vorinstanz.\n\n10\n\nDas angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben,\nweil es nicht insgesamt eigene Schuldfeststellungen enthält, obwohl\ndie Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch\nentgegen der Auffassung des Landgerichts unwirksam ist. Das\nBerufungsurteil ist daher materiell-rechtlich unvollständig.\n\n11\n\nEine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist\nunwirksam, wenn die Schuldfeststellungen des ersten Urteils derart\nknapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, daß sie den\nUnrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen\nerkennen lassen (vgl. Senat VRS 73, 385; 77, 452; SenE vom 21.11.\n1995 -Ss 592/95-; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318\nRn. 16 m.w.N.).\n\n12\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch lassen den\nSchuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen.\n\n13\n\nBei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das\nBetäubungsmittelgesetz setzt die zutreffende Beurteilung des\nSchuldumfangs in aller Regel auch Angaben zum Wirkstoffgehalt des\nRauschgifts voraus (vgl. BGH NStZ 1984, 556, 557; bei Schoreit NStZ\n1994, 327; SenE a.a.O. und vom 28.04. 1992 -Ss 192/92-; ständige\nSenatsrechtsprechung). War eine Untersuchung der Qualität des\nBetäubungsmittels nicht möglich, muß der Tatrichter unter\nBerücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten\nTatumstände und des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" mitteilen, von\nwelcher Mindestqualität er ausgegangen ist (vgl. BGH bei Schoreit\nNStZ 1986, 56; Senat StV 1989, 21; SenE a.a.O.). Das gilt umso\nmehr, wenn davon abhängt, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG (unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge) verwirklicht hat oder lediglich den\nTatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Zwar gelten bei Anwendung\ndes Jugendstrafrechts die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts\nnicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Grundsätzlich ist jedoch die in den\ngesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck\ngelangte Bewertung des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts\nbei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1989, 545;\nbei Böhm NStZ 1992, 528; Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 18 Rn. 15\nm.w.N.). Deshalb ist die Bestimmung des Wirkstoffgehalts von\nBetäubungsmitteln zur Umgrenzung des Schuldumfangs auch geboten,\nsoweit Jugendstrafrecht zum Zuge kommt.\n\n14\n\nDen Gründen des erstinstanzlichen Urteils sind Feststellungen\nzum Wirkstoffgehalt der eingeführten Betäubungsmittel Heroin und\nKokain nicht zu entnehmen. Es werden nur die absoluten\nGewichtsmengen der einzelnen Rauschgiftzubereitungen mitgeteilt,\nohne daß sich das Amtsgericht nachvollziehbare Gedanken zur\nMindestqualität gemacht hätte. Weder hat es aus der in einem Fall\nmitgeteilten Preisgestaltung Schlüsse gezogen noch läßt sich dem\nUrteil entnehmen, daß der Angeklagte selbst oder die vernommenen\nZeugen für die Überzeugungsbildung ausreichende Angaben zur\nQualität der eingeführten Betäubungsmittel gemacht haben.\nEbensowenig ergibt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung, daß\n-und ggf. mit welchem Ergebnis- die am 5. September 1995 in der\nWohnung des Angeklagten sichergestellten 5,8 Gramm Heroin auf ihren\nWirkstoffgehalt hin untersucht worden sind, obwohl es naheliegt,\ndaß es sich um den Rest der im August 1995 eingeführten Menge von\nca. 19 Gramm Heroin handeln könnte. Ist aber eine Untersuchung des\nWirkstoffgehalts möglich, muß diese in der Regel durchgeführt und\ndas Ergebnis der Sachverständigenuntersuchung des vorgefundenen\nBetäubungsmittels im Urteil dargelegt werden (vgl. BGH bei Schoreit\nNStZ 1986, 56; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rn. 350\nm.w.N.).\n\n15\n\nDa das erste Urteil hiernach den Schuldumfang der Taten nicht\nmit einer für die Rechtsfolgenbemessung genügenden Deutlichkeit\nerkennbar macht, insbesondere nicht nachprüfbar darlegt, daß in\nzwei Fällen \"nicht geringe Mengen\" Heroin (also solche mit einem\nWirkstoffgehalt von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid oder mehr: vgl.\nBGHSt. 32, 162) eingeführt worden sind, ist die\nBerufungsbeschränkung unwirksam und das nicht den Schuldspruch\numfassende Berufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig. Die\nergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Wirkstoffgehalt auf\nder Grundlage des nunmehr verlesenen Behördengutachtens zur\nQualität des sichergestellten Heroins und weiterer Angaben des\nAngeklagten dazu, wie er als Konsument und seine Kunden die\nQualität der Betäubungsmittel beurteilt haben, konnten den Mangel\ndes ersten Urteils in diesem Punkt nicht beheben. Wenn ergänzende\nFeststellungen zur Schuldfrage erforderlich sind, ist die\nBeschränkung unwirksam mit der Folge, daß das Berufungsgericht zur\nSchuldfrage insgesamt eigene Feststellungen treffen muß (SenE\na.a.O. und vom 26.05. 1992 -Ss 189/92-). Das ist hier ersichtlich\nnicht geschehen, denn die Strafkammer weist selbst ausdrücklich\ndarauf hin, daß sie an die dem Schuldspruch zugrunde liegenden\nFeststellungen des Amtsgerichts \"gebunden\" sei.\n\n16\n\nWegen des angegebenen Mangels kann das angefochtene Urteil\nkeinen Bestand haben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über Schuldspruch und Rechtsfolgenseite an die\nVorinstanz zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).\n\n17\n\nErgänzend wird bemerkt:\n\n18\n\nFür die Entscheidungen, ob \"wegen der Schwere der Schuld\"\nJugendstrafe verhängt werden soll (§ 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im\neinzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 JGG), sind in erster Linie das\nWohl des Jugendlichen und damit vorrangig der Erziehungsgedanke\nmaßgebend (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1995, 536; Senat StV 1991, 426;\nSenE vom 20.12. 1995 -Ss 470/95-), wobei dem äußeren Unrechtsgehalt\nder Tat (nur) insoweit Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf\ndas Persönlichkeitsbild des Täters und die Schuldhöhe gezogen\nwerden können (BGH a.a.O.). In Erwägungen unter dem Gesichtspunkt\ndes Erziehungsgedankens ist der Umstand bereits verspürter\nWirkungen des Freiheitsentzugs durch Untersuchungshaft\neinzubeziehen (Senat a.a.O.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB ist bei Drogenabhängigen stets zu prüfen und kann bei der\nZumessung einer Jugendstrafe strafmildernd wirken (BGH a.a.O.;\nSenat a.a.O.). Zu den nicht im Sinne von Strafrahmen, aber bei der\nStrafbemessung zu berücksichtigenden Umständen gehört auch die\nBewertung als minder schwerer Fall (vgl. Eisenberg a.a.O. § 18 Rn.\n15 m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/ss-414-96-142","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/ss-414-96-142","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312154","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.670009+00:00"}}