{"status":"available","doknr":"OLD312153","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0830.6U91.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"6 U 91/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Vertriebsgemeinschaft der\nVerkaufsgemeinschaft Deutscher Steinzeugwerke, eines\nkartellrechtlich erlaubten Zusammenschlusses sämtlicher\nwestdeutscher Hersteller von Steinzeugrohren. Sie vertreibt im\neigenen Namen Abwasserrohre aus Steinzeug.\n\n3\n\nDie Beklagte ist die Interessengemeinschaft der Gußrohrindustrie\nund vertritt werblich die Belange der Gußrohrhersteller.\n\n4\n\nDie Parteien bzw. die von Ihnen vertretenen Unternehmen stehen\nsich auf dem Abwassermarkt als unmittelbare Wettbewerber\ngegenüber.\n\n5\n\nDie Beklagte schaltete mehrfach, u.a. in der Juni-Ausgabe der\nZeitschrift Korrespondenz Abwasser (KA Nr.6/93), ein Inserat, das\nüberschrieben ist mit: \"Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit\nauf Dauer\". Der Begleittext beginnt mit dem Satz: \"In Sachen\nDichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas\nvormachen.\" Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Anzeige wird\nauf deren Wiedergabe im Rahmen der nachfolgend dargestellten\nAnträge der Klägerin Bezug genommen.\n\n6\n\nBei dem duktilen Gußrohr handelt es sich um ein innen und außen\nmit einer Schutzschicht versehenes Rohr aus Gußeisen, daß eine\ngewisse Elastizität aufweist und bei Überschreiten der\nElastizitätsgrenze ohne zu reißen verformbar ist.\n\n7\n\nDie Klägerin beanstandet beide vorzitierten Werbeaussagen und\nhat dazu vorgetragen, es handele sich um irreführende Werbung im\nSinne des § 3 UWG, weil die beworbenen Gußrohre wegen ihres\nKorrosionsverhaltens nicht auf Dauer dicht seien. Mit der\nvorzitierten Einleitung des Begleittextes nehme die Beklagte\nüberdies zu Unrecht eine Alleinstellung für sich in Anspruch.\n\n8\n\nSie hat b e a n t r a g t,\n\n9\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n10\n\nes bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n11\n\nfür duktile Guß-Abwasserrohre mit den\nBehauptungen:\n\n12\n\n\"Duktiles Gußrohr: sechs Meter\nDichtheit auf Dauer\"\n\n13\n\nsowie\n\n14\n\n\"In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen\nGußrohr etwas vormachen.\"\n\n15\n\nwie nachstehend in Vergrößerung\neingeblendet zu werben:\n\n16\n\nAuskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang\nsie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat,\n\n17\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1) beschriebene\nHandlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\n18\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat die Werbeaussagen verteidigt und vorgetragen, die\nKlägerin könne nicht darlegen und beweisen, daß von einer Dichtheit\nbei duktilen Gußrohren keine Rede sein könne. Es sei unter\nSachverständigen anerkannt, daß das duktile Gußrohr hinsichtlich\nder Dichtheit keinen Vergleich mit anderen Werkstoffen zu scheuen\nbrauche.\n\n21\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt und ausgeführt, beide Werbeaussagen seien irreführend\nund deswegen gemäß § 3 UWG zu untersagen, weil die duktilen\nGußrohre erst seit ca. 20 Jahren im Einsatz seien und die Beklagte\ndaher nicht über empirische Erfahrungen über einen Zeitraum\nverfüge, der im Zusammenhang mit der Verlegung von Abwasserrohren\nals dauerhaft bezeichnet werden könne. Ob die zweite Aussage eine\nunzulässige Alleinstellungsbehauptung beinhalte, hat die Kammer\noffengelassen.\n\n22\n\nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g trägt\ndie Beklagte vor, beide Werbeaussagen seien zutreffend und daher\nnicht irreführend, zudem sei eine in der zweiten Aussage etwa zu\nerblickende Alleinstellungsbehauptung gerechtfertigt.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Dauer der\nempirischen Erfahrung für die Dichtheitsprognose ohne Bedeutung.\nAngesichts der modernen Werkstoffprüfverfahren erwarteten die\nangesprochenen Verkehrskreise, nämlich Fachleute aus der\nAbwasserindustrie und dem kommunalen Beschaffungswesen, daß\nPrognosen über die Haltbarkeit auf einer verläßlichen Einschätzung\nnach dem Stand der Technik, nicht aber auf empirischer Erfahrung\nüber den angegeben Zeitraum beruhten.\n\n24\n\nIm übrigen könne in Deutschland bereits auf eine 30-jährige\nErfahrung zurückgeblickt werden, weil die Halbergerhütte schon im\nJahre 1964 mit der Verlegung derartiger Abwasserrohre begonnen\nhabe. In den USA lägen ausweislich einer Studie von Smith seit\nnunmehr 44 Jahren Erfahrungen vor.\n\n25\n\nDie Aussage, die Rohre seien auf Dauer dicht, werde vom Verkehr\ndahin verstanden, daß diese während ihrer gesamten Nutzungsdauer\ndicht seien. Die Nutzungsdauer von Abwasserkanälen betrage nach den\nneu gefaßten, von ihr auszugsweise als Anlage BB 4 (= Anlagenheft\nBl.41) vorgelegten LAWA-Richtlinien 50-80, höchstens jedoch 100\nJahre.\n\n26\n\nTatsächlich habe die in den mit Schriftsatz vom 14.11.1994\nvorgelegten Anlagen BB 9 bis BB 12 (= Anlagenheft Bl.62-102) im\neinzelnen dargelegte, auf ausgereiften Verfahren beruhende\nWerkstoffprüfung ergeben, daß die Rohre dicht seien. Vor dem\nHintergrund dieser Prüfungen könne aus der Tatsache, daß unter den\nbereits verlegten, 25-30 Jahre alten Kanalleitungen kein einziger\nDefekt aufgetreten sei, der Schluß gezogen werden, daß diese auch\nwährend ihrer restlichen Nutzungsdauer und damit \"auf Dauer\" dicht\nseien. Insoweit könne auch auf eine inzwischen 125-jährige\nErfahrung aus der Trinkwasserversorgung zurückgegriffen werden,\nweil dort ebenfalls Gußrohre verwendet würden.\n\n27\n\nDie zweite angegriffene Aussage stelle keine\nAlleinstellungsbehauptung dar und sei im übrigen inhaltlich\ngerechtfertigt.\n\n28\n\nSo sei die Dichtheitsprüfung von Gußrohren unübertroffen. Die\nWasserdichtheit werde nach der im Anlagenheft als Bl.10 ff\nwiedergegebenen DIN 19690 mit einem Druck von 10 bar geprüft, was\neinmalig sei.\n\n29\n\nDie Druckrohre aus duktilem Gußeisen seien darüberhinaus\neinschließlich der Rohrverbindungen auch gasdicht, was für\nSteinzeugrohre, bei denen die Rohrverbindungen besonders kritisch\nseien, nicht zutreffe.\n\n30\n\nDie Gußrohre seien außerdem als einziger Rohrwerkstoff in der\nAbwassertechnik auch diffusionsdicht, wohingegen etwa\nSteinzeugrohre eine hohe Diffusionsdurchlässigkeit aufwiesen.\n\n31\n\nWeiter sei die Dichtheit bei Gußrohren wegen der besonders\neinfach handhabbaren Verlegetechnik auch einfacher\nherzustellen.\n\n32\n\nSchließlich hätten Versuche die besondere Dichtigkeit der\nDichtung zwischen zwei Rohren ergeben und ließen die hervorragenden\nEigenschaften der Gußkanäle ein besonders fein und empfindlich\nansprechendes Dichtheitsprüfverfahren mit Luft im Unterdruckbereich\nzu, das für Steinzeugrohre nicht anwendbar sei.\n\n33\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t\n\n34\n\ndas Urteil der 31. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 1.3.1994 abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n35\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nSie behauptet, angesichts der besonderen Bedeutung der\nDichtigkeit der Rohre und des harten Wettbewerbs in dieser Branche\nverstehe der Verkehr die Behauptung, ein Rohr sei auf Dauer dicht,\ndahin, daß der Hersteller über eine entsprechende empirische\nErfahrung verfüge und nicht lediglich eine Prognose abgebe.\nZumindest mache der Verkehr einen erheblichen Unterschied zwischen\neiner Werbeaussage, die allein auf einer Zukunftsprognose und einer\nsolchen, die auf empirischer Erfahrung beruhe. Daher müsse aus den\nWerbeaussagen zur Vermeidung einer Täuschung hervorgehen, daß die\nDichtheitsaussage nicht auf Erfahrung, sondern auf theoretischen\nErkenntnissen beruhe.\n\n38\n\nDas gelte auch mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der von der\nBeklagten aufgeführten betroffenen Verkehrskreise. Denn von diesen\nwisse nur ein kleiner Kreis Näheres über die Materialeigenschaften\nder verschiedenen Kanalisationsrohre. Die angesprochenen Fachkreise\nmüßten sich daher auf die Richtigkeit der Werbeaussagen der\nHersteller verlassen.\n\n39\n\nDie Zusage \"auf Dauer\" werde von den angesprochenen\nVerkehrskreisen auch nicht dahin verstanden, daß die Rohre nur\nwährend der üblichen Nutzungszeit dicht seien. Dichtigkeit während\nder üblichen Nutzungsdauer erwarte der Abnehmer nämlich von jedem\nKonkurrenten auf dem Markt. Wer darüberhinaus eine\nDichtigkeitszusage \"auf Dauer\" gebe, behaupte damit, daß die Rohre\nsogar länger dicht seien und auch nach Ablauf der üblichen\nNutzungszeit keine Probleme aufträten.\n\n40\n\nDie zweite Werbeaussage enthalte auch eine unzutreffende\nAlleinstellungsbehauptung. Die Beklagte behaupte zur Rechtfertigung\ndieser Darstellung nur besondere Methoden bei der\nDichtheitsprüfung. Dies besage aber nicht, daß die Rohre auch im\nHinblick auf die Dichtheit selbst eine Spitzenstellung einnähmen.\nAußerdem seien die Dichtheitsprüfungen bei Kanalisationsrohren aus\nanderen Werkstoffen entsprechend intensiv und zuverlässig.\n\n41\n\nIm übrigen komme in der Werbeaussage zum Ausdruck, es gebe\nErfahrungen und Erkenntnisse, die etwas Zuverlässiges über die\nDichtheit der Gußrohre über lange Zeit aussagen könnten. Das sei\naber nicht der Fall.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n44\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n45\n\nBeide angegriffenen Werbeaussagen sind in wettbewerbsrechtlich\nrelevanter Weise irreführend und daher gemäß § 3 UWG zu untersagen.\nDie hierzu erforderlichen Feststellungen vermag der Senat aus\neigener Sachkunde zu treffen.\n\n46\n\nA\n\n47\n\nDie Aussage \"Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer\",\nmit der die Anzeige überschrieben ist, bringt zum Ausdruck, daß die\nRohre über die übliche Nutzungszeit hinaus auf unabsehbare Zeit\ndicht sind und hierüber entsprechende Langzeiterfahrungen oder\nspezielle technische Untersuchungen vorliegen, die einen\ngesicherten Schluß auf diese Qualität der Rohre und ihrer\nVerbindungen zulassen. Beides trifft indes bereits nach dem\nVorbringen der Beklagten selbst nicht zu, weswegen die Aussage\nirreführend ist.\n\n48\n\nFür die Beurteilung des Aussagegehaltes ist auf das Verständnis\nder angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Dabei handelt es\nsich - zumindest ganz überwiegend - um mit den Problemen der\nAbwasserbeseitigung vertraute Fachleute, die entweder in der\nAbwasserwirtschaft selbst tätig oder in Kommunen mit der Planung\nvon Erschließungsanlagen oder der Beschaffung von Abwasserrohren\nbetraut sind. Diese werden die Aussage zumindest in nicht\nunerheblicher und damit für die Gefahr der Irreführung\nausreichender Zahl im vorstehenden Sinne auffassen.\n\n49\n\nDie Dichtigkeit von Abwasserrohren ist für deren Verwendung und\ndie Entscheidung darüber, aus welchem Material eine neu anzulegende\nKanalisation beschaffen sein soll, von zentraler Bedeutung. Sie\nsteht neben der Frage der Kosten im Mittelpunkt der Überlegungen\nvor der Entscheidung für das eine oder das andere Material. Dies\nergibt sich ohne weiteres aus der allgemein bekannten Tatsache, daß\neinerseits bei Undichtigkeiten von Abwasserrohren eine erhebliche\nGefährdung der Umwelt drohen kann und andererseits die Kosten und\nder bauliche Aufwand im Falle des Notwendigwerdens einer Sanierung\nbeträchtlich und nicht selten höher als bei der ursprünglichen\nErschließung sind. Die interessierten Fachkreise werden daher einer\nwerblichen Aussage über die Dauer der Dichtigkeit der beworbenen\nAbwasserrohre erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Die Aussage\n\"Dichtheit auf Dauer\" wird dabei zumindest von einer nicht\nunerheblichen Anzahl der angesprochenen Fachkreise dahin aufgefaßt\nwerden, daß die Rohre auch über die üblicherweise erwartete und in\nden einschlägigen Richtlinien vorgesehene Nutzungszeit hinaus dicht\nsind. Denn daß diese Vorgaben erfüllt werden, ist aus der Sicht der\nFachkreise eine Selbstverständlichkeit: Angesichts der Tatsache,\ndaß Abwasserrohre nach der von der Beklagten selbst angeführten\nLAWA-Richtlinie durchschnittlich 50-80 Jahre, teilweise auch bis zu\n100 Jahre genutzt werden, erwartet der Interessent ohne weiteres,\ndaß auch das von der Beklagten angepriesene Material über diesen\nZeitraum hinweg genutzt werden kann, also insbesondere dicht ist.\nDer mit den Problemen der Abwassertechnik vertraute Fachmann wird\ndaher einer Aussage, wonach das beworbene Rohr \"auf Dauer dicht\"\nist, den Inhalt beimessen, daß auch über die übliche Nutzungszeit\nder Rohre hinaus die Dichtigkeit der Rohre erhalten bleiben werde.\nEine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht auf die übliche\nNutzungsdauer von Abwasserrohren wird der Interessent auch nicht\naus der Tatsache ableiten, daß die von der Beklagten in ihrem\nSchriftsatz vom 7.3.1996 im einzelnen aufgeführten DIN-Normen\nverschiedentlich die Anforderung aufstellen, die Rohre müßten\n\"dauernd dicht\" sein. Im Gegenteil wird der Fachmann gerade wegen\ndieser technischen Anforderungen der angegriffenen Aussage den\nGehalt beimessen, daß auf unabsehbare Zeit, eben \"auf Dauer\", von\nder Dichtheit der Rohre ausgegangen werden könne.\n\n50\n\nDaß dies so sei, behauptet die Beklagte indes selber nicht. Nach\nihrer Behauptung werden die angepriesenen Rohre vielmehr lediglich\nin dem Zeitraum von 50-80 bzw. 100 Jahren mit Gewißheit dicht sein.\nDies entspricht aber aus den dargestellten Gründen der von ihr\ngeweckten Erwartung nicht.\n\n51\n\nIst die Werbeaussage mithin schon aus diesem Grunde unrichtig\nund irreführend, so kommt hinzu, daß zumindest ein nicht\nunerheblicher Teil der angesprochenen Fachkreise aufgrund der\nWerbung die Erwartung hegen wird, die Aussage beruhe entweder auf\ntatsächlicher Erfahrung über eine deutlich längeren Zeitraum als er\nin der erwähnten LAWA-Richtlinie dargestellt ist, oder doch auf\ntechnischen Versuchen, die den sicheren Schluß auf die Richtigkeit\nder Aussage zulassen. Beides ist indes ebenfalls nicht der\nFall.\n\n52\n\nDie gezielt in einer Fachzeitschrift geschaltete Anzeige nimmt\nfür sich in Anspruch, auf gesicherter Grundlage zu beruhen. Dies\nergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut selbst, die\nAnzeige wird aber gleichwohl so verstanden, weil sie sich an ein\nFachpublikum wendet und eine Entscheidungshilfe bei wesentlichen\nund kostenintensiven Investitionen darstellen will. Dies verbietet\ndie Annahme, die Beklagte könne sich bewußt ohne gesicherte\nGrundlage in marktschreierischer Übertreibung an die Leser der\nZeitschrift \"Kommunal-Abwasser\" gewandt haben.\n\n53\n\nEs ist aus der Sicht der beworbenen Fachleute auch durchaus\nvorstellbar, daß die Beklagte ihre Aussage auf Langzeiterfahrungen\nstützt, weil gußeiserne Rohre bereits seit vielen Jahrzehnten\nVerwendung finden und - wenn auch im Trinkwasserbereich - nach der\nDarstellung der Beklagten schon seit 125 Jahren eingesetzt\nwerden.\n\n54\n\nSoweit die angesprochenen Fachleute nicht von einer\nErfahrungsdauer der Beklagten ausgehen, die die zeitlich\nunbegrenzte Aussage rechtfertigt, werden sie jedenfalls in\nwettbewerblich relevanter Zahl erwarten, daß die Beklagte sich auf\ntechnische Prüfungen stützt, die gesicherte Schlüsse auf die\nbehauptete Langlebigkeit der Rohre und ihre unbegrenzte Dichtigkeit\nzulassen. Auch diese sind indes nicht vorgetragen.\n\n55\n\nDie von der Beklagten im einzelnen durch Bezugnahme auf die mit\nSchriftsatz vom 14.11.1994 vorgelegten Anlagen BB 9 bis BB 12\ndargelegten technischen Prüfungen sind darauf angelegt,\nfestzustellen, ob die Rohre im Prüfungszeitpunkt dicht sind. Über\ndie Frage, wie lange sie diese Qualität in der Zukunft aufweisen\nwerden, besagen sie nichts. Insbesondere werden die Rohre nicht\nbesonderen Belastungen mit Schadstoffen in einer Konzentration\nausgesetzt, die der Schadstoffzufuhr in dem beworbenen Zeitraum\nentsprechen könnte. Ebenso enthalten die Prüfungen keine Simulation\nder Dauerbelastung, die durch den steten Wechsel von Temperaturen,\nDrücken und ähnlichen Einflüßen über einen so langen Zeitraum\nentsteht, wie die Beklagte ihn bewirbt. Allerdings beschreibt die\nals Anlage BB 10 auszugsweise vorgelegte Studie von Mathieu u.a.\nauch Versuche von mehrjähriger Dauer. Auch diese Studie belegt\nindes nicht, daß die Rohre innerhalb des gesamten beworbenen\nZeitraumes dicht sein werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß\ndie Studie sich nur mit der Reaktion des\nTonerdeschmelzzementmörtels, mit dem die duktilen Gußrohre\nausgekleidet sind, auf agressive Stoffe und nicht mit den übrigen\nin Betracht kommenden Umwelteinflüssen befaßt. Im übrigen zeigt die\nTatsache, daß Eintauchversuche in bestimmte verdünnte Säuren und\nstarke Basen zu einer - wenn auch geringen - Gewichtsreduktion der\nAuskleidung geführt haben, daß die Durchleitung aggressiver Stoffe\nzu chemischen Reaktionen führt, was der Prognose einer dauerhaften\nDichtigkeit sogar entgegensteht.\n\n56\n\nAuch die Beklagte selbst nimmt in übrigen nicht für sich in\nAnspruch, daß von ihr oder Dritten durchgeführte Versuche allein\nbelegen könnten, daß die Rohre tatsächlich über diesen Zeitraum\nhinweg dicht bleiben werden. Sie trägt hierzu vielmehr vor, die\nVersuche rechtfertigten in Verbindung mit der Tatsache, daß in den\nletzten 25 Jahren Schäden mit verlegten Gußrohren nicht aufgetreten\nseien, den Schluß, daß die Dichtheitsprognose für den beworbene\nZeitraum getroffen werden könne. Das trifft indes aus den\nvorstehenden Gründen nicht zu.\n\n57\n\nDer Senat ist entgegen den in seinem Beschluß vom 31.8.1995\nzunächst geäußerten Zweifeln in der Lage, die vorstehenden\nFeststellungen über die durch die Werbeaussagen erweckten\nVorstellungen selbst zu treffen und ist zur Feststellung des\nVerständnisses der angesprochenen Verkehrskreise nicht auf die\nEinholung eines von beiden Parteien angebotenen\nSachverständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung\nangewiesen.\n\n58\n\nAllerdings gehören die Mitglieder des Senats nicht zu den\nvorrangig angesprochenen Verkehrskreisen. Dies macht indes die\nDurchführung einer Verkehrsbefragung nicht in jedem Falle\nnotwendig. Ein derartiger Fall ist auch hier gegeben.\n\n59\n\nDie Gefahr der Irreführung ist bereits dann zu bejahen, wenn nur\nein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Fachkreise die\nAussage in ihrem irreführenden Gehalt versteht. Dies vermag der\nSenat indes aus eigener Sachkunde zu bejahen. Daß die Aussage\n\"Dichtheit auf Dauer\" eine zeitliche Beschränkung nicht enthält,\nist bei Anwendung der allgemeinen deutschen Sprachregeln\noffenkundig. Es ist auszuschließen, daß die angesprochenen\nVerkehreskreise nur deswegen, weil sie über die Materie der\nAbwassertechnik besondere Kenntnisse und ein besonderes\nErfahrungswissen haben, bis auf einen zu vernachlässigenden kleinen\nTeil die Vorstellung entwickeln könnten, dieser Aussage komme nur\ndie Bedeutung zu, die die Beklagte ihr allein zukommen lassen\nmöchte. Dem steht nicht nur entgegen, daß die Aussage nach dieser\nInterpretation nur Selbstverständliches enthielte, während die\nangesprochenen Verkehrskreise stattdessen einer Werbeanzeige mit\ndem hier angegriffenen Text das Bestreben entnehmen werden, die\nbeworbenen Rohre als etwas besonderes, die gewöhnliche Qualität der\nDichtheit Übertreffendes darzustellen. Vielmehr ist auch zu\nberücksichtigen, daß die Anzeige auch in nicht unerheblichem\nUmfange von solchen Fachleuten gelesen wird, die etwa als Beamte\neiner kleineren Kommune nicht so häufig, oder sogar noch gar nicht\nmit der Entscheidung über die Wahl des Materials von Abwasserrohren\nbefaßt waren. Vom Schutzumfang des § 3 UWG sind im übrigen auch\nsolche Personen erfaßt, die lediglich im Vorfeld einer\nKaufentscheidung mit den Angeboten der Rohrhersteller befaßt sind.\n§ 3 UWG richtet sich nämlich auch gegen das vor Vertragsschluß\nliegende durch Irreführung erreichte Anlocken von Kunden, so daß es\ngenügt, wenn die im Vorfeld einer Kaufentscheidung tätigen Personen\nirregeführt und als Folge der Irreführung ihrerseits diejenigen,\ndie die Kaufentscheidung zu treffen haben, erst veranlassen, sich\nmit dem beworbenen Gegenstand überhaupt oder näher zu befassen.\nDarauf, ob die Irreführung dann später bei der Kaufentscheidunmg\nnoch andauert, oder in diesem Zeitpunkt bereits beseitigt ist,\nkommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 88, 700, 702 - \"Meßpuffer\"). Daß\ndieser Personenkreis bis auf einen zu vernachlässigenden Anteil die\nAussage entgegen ihrem Wortlaut und ihrem sich aufdrängenden\nAussagegehalt über den Umfang der zugrundeliegenden technischen\nPrüfungen allein dahin auffassen werden, daß die Rohre derzeit\ndicht seien und Anhaltspunkte für ein Auftreten von Undichtigkeiten\nwährend einer Nutzungsdauer von 30-50 bzw. 100 Jahren nicht\nbestünden, ist nach der Überzeugung des Senats auszuschließen. Es\nkommt schließlich hinzu, daß - wenn auch sicherlich in kleinerem\nUmfang - auch Privatpersonen zu den angesprochenen Verkehrskreisen\ngehören, so daß letztlich auch die Mitglieder des Senats\neinzubeziehen sind. Denn auch Privatpersonen kommen - etwa wenn\nsich die Notwendigkeit einer Entwässerung von privaten Grundstücken\nergibt - in die Situation, über die Wahl des zu verwendenden\nMaterials entscheiden zu müssen und können bei der Suche nach einem\npassenden Angebot auf die Anzeige stoßen.\n\n60\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat der\nSenat nach abschließender Beratung keinen Zweifel, daß Mitglieder\nder angesprochenen Verkehrskreise in ausreichender Anzahl die\nAussage in der oben ausführlich dargestellten, den Tatsachen nicht\nentsprechenden Weise verstehen werden.\n\n61\n\nDaß die mithin in doppelter Hinsicht irreführende Aussage von\nder erforderlichen wettbewerblichen Relevanz ist, bedarf angesichts\nder enormen Bedeutung, die der Dichtigkeit von Abwasserrohren\nzukommt, ebensowenig einer Begründung wie die Tatsache, daß auf\nGrund des damit feststehenden Wettbewerbsverstoßes die\nWiederholungsgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist.\n\n62\n\nB\n\n63\n\nAuch die Aussage \"In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand\ndem duktilen Gußrohr etwas vormachen\" ist irreführend und daher\ngem. § 3 UWG zu verbieten.\n\n64\n\nDie Aussage wird von einem nicht unerheblichen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise als Alleinstellungsbehauptung\nverstanden und trifft als solche schon nach dem Vortrag der\nBeklagten selbst nicht zu.\n\n65\n\nDie Aussage besagt zunächst, was nach dem Wortlaut keiner\nnäheren Begründung bedarf, daß die von der Beklagten beworbenen\nRohre bezüglich der Dichtheit zu der Spitzengruppe der\nAbwasserrohre gehören, daß es also keine Produkte gibt, die die\nRohre bezüglich der Dichtheit übertreffen.\n\n66\n\nÜber diesen Sinn hinaus wird aber auch ein nicht geringer Teil\nder angesprochenen Verkehrskreise die Aussage dahin verstehen, daß\ndie beworbenen Rohre bezüglich der Dichtheit sogar die besten sind,\nalso alle anderen Produkte die Dichtigkeit der duktilen Gußrohre\nnicht erreichen. Das ergibt sich aus der Absolutheit der Aussage\neinerseits und der Tatsache andererseits, daß der Interessent, der\nmit der Anzeige zunächst auf das Produkt aufmerksam gemacht werden\nsoll, diese in aller Regel nicht besonders aufmerksam lesen wird.\nJedenfalls bei einer nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit wird der\nInteressent, der sein Augenmerk dem angepriesenen Produkt und nicht\nsprachlichen Feinheiten zuwendet, die Aussage wegen ihres\nplakativen und sloganartigen Inhalts aber in nicht wenigen Fällen\ndahin verstehen, daß die Beklagte eine Alleinstellung behaupten\nwolle. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß die sehr kleine\nSchriftgröße im Original der Anzeige ein Erfassen des\nAnzeigentextes nur bei genauem Hinsehen ermöglicht. Die Aussage,\ndaß \"nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen\"\nkönne, wird ein ausreichender Anteil der angesprochenen\nVerkehrskreise so verstehen, daß die beworbenen Abwasserrohre alle\nanderen übertreffen. Auch diese sich allein aus dem allgemeinen\nSprachgebrauch ergebende Feststellung vermag der Senat aus den oben\ndargelegten Gründen selbst zu treffen.\n\n67\n\nAls Alleinstellungsbehauptung ist die Werbeaussage indes\nunzutreffend und daher ebenfalls als irreführend zu untersagen.\n\n68\n\nDie Beklagte beruft sich selbst nur darauf, besondere\nPrüfmethoden für die aktuelle Dichtigkeit der Rohre angewendet zu\nhaben. Dies besagt indes nicht, daß die Rohre aus anderen\nMaterialien nicht dieselbe Dichtigkeit aufweisen wie solche aus\nduktilem Gußrohr. Soweit die Beklagte behauptet, nur das von ihr\nbeworbene Gußrohr sei als einziger Rohrwerkstoff auch\ndiffusionsdicht, rechtfertigt auch dies die Aussage, nichts und\nniemand könne dem duktilen Gußrohr etwas vormachen, in ihrer\nAllgemeinheit nicht. Denn auch wenn andere Materialien nicht\ndiffusionsdicht sein sollten, besagt dies nicht, daß die von der\nBeklagten beworbenen Rohre in jeder Hinsicht an Dichtigkeit allen\nanderen Materialien überlegen seien, wie dies indes die Aussage\nzumindest für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise besagt.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n71\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n72\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 350.000 DM, nämlich\n\n73\n\nUnterlassung:\n300.000 DM\n\nAuskunft:\n20.000 DM\n\nSchadensersatzfeststellung:\n30.000 DM\n\nGesamtstreitwert:\n350.000 DM\n\n74\n\nDer Senat schätzt gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO das für die\nBestimmung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Klägerin, die\nlediglich Angaben zu dem Gesamtstreitwert gemacht hat, an den\neinzelnen Ansprüchen auf die vorstehenden Beträge, nachdem die\nParteien gegen die gleichlautende Festsetzung des Landgerichts in\nder angefochtenen Entscheidung Einwände nicht erhoben haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/6-u-91-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/6-u-91-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312153","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.577943+00:00"}}