{"status":"available","doknr":"OLD312152","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0830.6U74.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"6 U 74/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt, die\nAbgabe eines Handy für 0,11 DM in Verbindung mit der Freischaltung\neiner Debitel D2 Netzkarte in der Weise zu bewerben, wie dies durch\ndie verfahrensgegenständliche Anzeige im Hamburger Abendblatt vom\n14.9.1995 geschehen ist. Der Antrag auf Erlaß einer dieses Verbot\nenthaltenden einstweiligen Verfügung ist - was auch die\nAntragsgegnerin nicht in Zweifel zieht - gem. §§ 13 Abs.2 Ziff.2,\n25 UWG zulässig. Er ist aber auch in der Sache begründet.\n\n4\n\nDie beanstandete Werbung stellt unter dem Gesichtspunkt des\nübertriebenen Anlockens einen Verstoß gegen § 1 UWG dar.\n\n5\n\nEine Werbemaßnahme ist als übertriebenes Anlocken dann im Sinne\ndes § 1 UWG sittenwidrig, wenn durch die Zuwendung besonderer\nVorteile die Entschließungsfreiheit des Beworbenen unsachlich\nbeeinflußt und dieser auf diese Weise veranlaßt wird, von einer\nsachgerechten Prüfung der Angebote der Mitbewerber abzusehen (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 1 UWG, RZ 90 ff\nm.w.N.). Diese Voraussetzung ist durch die beanstandete Werbung\nerfüllt.\n\n6\n\nDem Kunden, der sich für den Erwerb eines Handys und die\nMöglichkeit interessiert, dieses auch zu benutzen, wird durch die\nAnzeige augenfällig ein komplettes Handy für den Preis von nur 0,11\nDM angeboten. Hierin ist ein übertriebenes Anlocken deswegen zu\nsehen, weil selbst das 100-fache dieses Betrages noch um ein\nVielfaches unter dem wirtschaftlichen Wert eines Handys liegt. Der\nKunde wird angesichts dieses verlockenden Angebots in nicht\nunerheblicher Zahl davon absehen, Konkurrenzangebote noch näher zu\nbeachten, und stattdessen sogleich auf das Gesamtangebot der\nAntragsgegnerin eingehen. Dabei wird ihm verborgen bleiben, daß bei\nder gebotenen Beachtung der Gesamtkosten, also derjenigen für das\nHandy und für die Freischaltung der debitel D-2 Karte, das Angebot\nsich nicht in einem solchen Umfang von denjenigen von Mittbewerbern\nunterscheidet wie der prominent herausgestellte verlockende\nPfennigspreis von nur 0,11 DM für das Handy dies vermuten läßt.\n\n7\n\nEs ist zunächst schon zweifelhaft, ob wirklich - von zu\nvernachlässigenden Einzelfällen abgesehen - jeder flüchtige Leser\nder Anzeige erkennt, daß das Angebot nur dann gilt, wenn er\ngleichzeitig eine D-2 Karte zu den angebotenen Konditionen\nfreischalten läßt. Soweit dies nicht zutrifft und der Kunde erst\nbei dem Erwerb des Handys auf die näheren Konditionen aufmerksam\nwird, liegt auf der Hand, daß er durch den völlig außer Verhältnis\nzu seinem Wert stehenden Preis für das Handy angelockt worden ist,\ngerade auf das Angebot der Antragsgegnerin einzugehen. Es kann\ndahinstehen, ob die Anzeige demgegenüber tatsächlich - wie die\nAntragsgegnerin behauptet - so gestaltet ist, daß dem flüchtigen\nLeser sogleich bewußt wird, daß dieser Preis für das Handy die\nentgeltliche Freischaltung einer D-2 Karte voraussetzt. Denn auch\nwenn das wirklich so sein sollte, wird der Leser der Anzeige auf\ndiese Weise doch zunächst angelockt, sich mit dem Gesamtangebot,\ndas aus der Abgabe des Handy und der Freischaltung der D-2 Karte\nbesteht, näher zu befassen. Dieses Anlocken ist angesichts der\nTatsache, daß das Handy als voll funktionsfähiges Funktelefon einen\nwirtschaftlichen Wert in der angedeuteten Größenordnung hat und\ndaher mit dem Entgelt von nur 0,11 DM praktisch verschenkt\nerscheint, als in sittenwidriger Weise übertrieben anzusehen.\n\n8\n\nDem interessierten Kunden geht es darum, ein Handy und die\nMöglichkeit, mit diesem Gerät auch zu telefonieren, zu erwerben.\nDurch das Angebot, das Handy für nur 0,11 DM kaufen zu können, wird\ner daher deswegen in besonderer Weise angelockt, weil der Kunde auf\ndiese Weise einen zumindest nach seiner Vorstellung erheblichen\nTeil dieses Zieles, eben den Erwerb des Gerätes, auf eine besonders\ngünstige Weise nahezu umsonst bereits erreichen kann. Dem kommt\ndeswegen ein besonderes Gewicht zu, weil die Anschaffungskosten für\nein Handy ohne gleichzeitige Freischaltung einer Karte in der Regel\nhöher als die Anschlußkosten sind und die Anschaffung eines\neinsetzbaren Handys in der Vorstellung zumindest eines nicht\nunwesentlichen Teils der Verbraucher von der Anschaffung des\nGerätes selber geprägt wird. Bei dem Interessenten wird daher der\nzumindest unterschwellige Eindruck erweckt, wenn er auf das Angebot\neingehe, habe er für den Gegenwert von nur 0,11 DM einen\nwesentlichen Teil seines Wunsches bereits erfüllt. Diese Fragen\nvermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, weil seine\nMitglieder als potentielle Erwerber eines Handy zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen gehören.\n\n9\n\nEs kommt hinzu, daß die Höhe der Folgekosten nicht auf einen\nBlick erfaßbar ist und die angesprochenen Verbraucher auch dadurch\nveranlaßt werden, sich ausschließlich mit dem Angebot der\nAntragsgegnerin und nicht auch solchen von Wettbewerbern zu\nbefassen. Der Text, auf den das Sternchen hinweist, läßt die Höhe\nder Folgekosten auch nicht ohne weiteres deutlich werden. So\nenthält der eigentliche Fließtext keine Preisangaben und ist der\nangegebene Tarif aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen\nzumindest bezüglich des Mindestumsatzes unklar. Die Tatsache, daß\ndas Erfassen der Höhe der Folgekosten erst ein näheres Befassen mit\nder Tarifstruktur erforderlich macht, läßt die beschriebene\nAnlockwirkung durch das Angebot von 0,11 DM für das Handy besonders\nwirksam erscheinen. Es besteht nämlich die Gefahr, daß der\nVerbraucher sich nicht näher mit der Struktur des Tarifs befaßt und\nsich allein von dem Lockangebot verleiten läßt, auf das\nGesamtangebot einzugehen. Diese Gefahr liegt auch deswegen nahe,\nweil der Verbraucher in nicht unwesentlicher Zahl annehmen wird,\ndaß sich die Tarife für ein Telefonieren in dem D-2 Netz in der\nHöhe der Gesamtkosten zumindest ähneln werden. Dem Verbraucher wird\ndaher durch das Herausstellen des Pfennigspreises von 0,11 DM für\ndas Handy verborgen bleiben, daß sich das Gesamtangebot keineswegs\nso gravierend von den Angeboten von Wettbewerbern unterscheidet,\nwie dies der Preis für das Handy vermuten läßt.\n\n10\n\nKeine wesentliche Bedeutung kommt dabei der Tatsache zu, daß der\nKunde vor dem späteren Abschluß des Geschäftes durch das Angebot\nverschiedener Tarife und die Notwendigkeit der Angabe persönlicher\nDaten in der Regel noch Gelegenheit bekommen mag, sich über die\nfinanziellen Auswirkungen des Gesamtangebotes klarzuwerden. Denn in\ndiesem Stadium hat die Anzeige jedenfalls schon bewirkt, daß der\nKunde sich zumindest vorrangig mit diesem Angebot des\nAntragsgegners befaßt, was für dessen Sittenwidrigkeit\nausreicht.\n\n11\n\nDem Anspruch steht auch nicht entgegen, daß auch andere Anbieter\nin ähnlicher Weise Koppelungsangebote machen und dabei mit einem\nbesonders günstigen Preis für das Handy werben. Es geht im\nvorliegenden Fall nicht um den Vorwurf, daß die Antragsgegnerin den\nErwerb eines Handys überhaupt von der Freischaltung einer Karte\nabhängig macht. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, daß der\nblickfangmäßig hervorgehobene Preis für das Handy so niedrig ist,\ndaß der Kunde aus den vorstehenden Gründen veranlaßt wird, sich mit\nden Angeboten der Mitbewerber gar nicht mehr ernsthaft zu befassen.\nDaß es inzwischen üblich wäre, mit einem Preis in der Größenordnung\nvon nur 0,11 DM das Gerät praktisch zu verschenken, und daß die\numworbenen Verbraucher dies auch wüßten, hat die Antragsgegnerin\nindes nicht glaubhaft gemacht. Der Senat verkennt nicht, daß von\nvielen Anbietern Handys in Verbindung mit der Freischaltung einer\nNetzkarte zu Preisen angeboten werden, die um ein Vielfaches unter\nderen Wert liegen. Dies vermag aber an der Unlauterkeit der\nangegriffenen Anzeige nichts zu ändern, weil nicht glaubhaft\ngemacht ist, daß - von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen -\nden angesprochenen Verbrauchern inzwischen klar wäre, daß ein\nAngebot zum Erwerb eines Handy für nur 0,11 DM im Rahmen des\nÜblichen liege. Es wird vielmehr eine nicht unerhebliche Anzahl von\nVerbrauchern geben, die bei dem ersten Interesse für ein Handy und\ndessen Inbetriebnahme auf die angegriffene Anzeige stoßen und in\nVerkennung der Bedeutung des angebotenen Tarifes für den\nwirtschaftlichen Wert des Gesamtangebotes in der beschriebenen\nWeise unlauter angelockt werden.\n\n12\n\nVerstößt die angegriffene Werbung daher bereits gegen § 1 UWG,\nso kann die Frage dahinstehen, ob darüberhinaus auch ein Verstoß\ngegen § 1 ZugabeVO vorliegt, wie dies in einem vergleichbaren Fall\ndas OLG Düsseldorf angenommen hat (WRP 96,762 ff).\n\n13\n\nSchließlich ist der Verstoß auch geeignet, den Wettbewerb auf\ndem Markt der Telekommunikation im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nwesentlich zu beeinträchtigen. Das ergibt sich schon aus der Größe\nder Antragsgegnerin und dem Umfang der durch das Angebot daher\neintretenden Wettbewerbsverzerrung. Es handelt sich um einen\nEingriff in den Kernbereich des lauteren Wettbewerbs, ohne daß\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich wären, daß dieser ausnahmsweise als\nunwesentlich angesehen werden könnte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n15\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 75.000 DM\n\n17\n\n5 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/6-u-74-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/6-u-74-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312152","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.489337+00:00"}}