{"status":"available","doknr":"OLD312151","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0830.6U221.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"6 U 221/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend\nErfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist zur Zahlung der Betreiberabgabe gem. § 54 a\nAbs.2 UrhG n.F. verpflichtet. Dies ergibt sich im einzelnen aus den\nGründen, die der Senat bereits in seinen beiden Hinweis - und\nAuflagenbeschlüssen vom 20.1.1995 und vom 22.9.1995 dargelegt hat.\nAuf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen. Die Ansprüche sind im übrigen schon\ndeswegen nicht verjährt, weil sie der 30-jährigen Verjährungsfrist\ndes § 195 BGB unterliegen (vgl. Urteil des BGH vom 19.12.1980 - I\nZR 81/78, veröffentlicht bei Schulze, Rechtsprechung zum\nUrheberrecht BGHZ 275,15 f).\n\n4\n\nGleichwohl ist die Klage nur teilweise begründet, weil nicht\nfeststeht, daß die Beklagte in den maßgeblichen\nAbrechnungszeiträumen Geräte in der von der Klägerin behaupteten\nAnzahl für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich\nbereitgehalten hat. Die Beklagte behauptet hierzu, neben dem\nunstreitig im Jahre 1988 in Betrieb genommenen Farbkopierer seit\n1985 durchgängig 2 Schwarz-Weißgeräte betrieben zu haben. Der\nKlägerin ist der Beweis nicht gelungen, daß demgegenüber\ntatsächlich 3 bzw. sogar 4 Schwarz-Weißgeräte in Betrieb waren.\n\n5\n\nDaß die Beklagte mehr als 2 Geräte im Sinne des § 54 a Abs.2\nUrhG bereitgehalten hätte, ergibt sich zunächst für den\nAbrechnungszeitraum bis zu dem ersten Kontrollbesuch durch den\nZeugen G. am 8.3.1989 entgegen der Aufassung der Klägerin nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit aus den ihr gegenüber gemachten\nAngaben der Beklagten. Auch wenn in deren Schreiben vom 22.5.1987 3\nSchwarz-Weißgeräte aufgeführt sein sollten, die vom Typ her der\nAbgabepflicht unterliegen können, kann doch nicht ausgeschlossen\nwerden, daß dabei auch das Gerät benannt worden ist, das die\nBeklagte unstreitig nur zu Zwecken der Buchhaltung verwendet und\nnicht für Dritte zur Herstellung von Ablichtungen bereitgehalten\nhat. Der mit Schriftsatz vom 15.3.1996 vorgelegten Angabe der\nBeklagten zur Betreiberabgabe vom 26.1.1988 kann schon deswegen\nnichts anderes entnommen werden, weil die Beklagte dort -\nentsprechend ihrem Vortrag im Prozeß - neben dem Farbkopierer\ngerade nur 2 Schwarz-Weißgeräte angegeben hat, die vom Typ her der\nAbgabepflicht unterliegen können.\n\n6\n\nAuch für den Zeitraum ab dem ersten Kontrollbesuch durch den\nZeugen G. kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt\nwerden, daß die behaupteten 3 bzw. 4 Schwarz-Weißgeräte von der\nBeklagten für Ablichtungen bereitgehalten worden sind. Dies hat der\nZeuge G. allerdings für den Zeitpunkt seiner beiden Kontrollbesuche\nam 8.3.1989 und am 14.10. 1992 bestätigt. Der Senat hat auch keinen\nAnlaß, an der Glaubhaftigkeit der Aussage für sich genommen und an\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat glaubhaft\nbekundet, gezielt zur Ermittlung der Anzahl abgabepflichtiger\nGeräte den Betrieb der Beklagten aufgesucht, dort die von ihm\nangegebenen Geräte vorgefunden und hierüber noch am selben Tage\nAufzeichnungen gefertigt zu haben, aus denen sich die nun von ihm\nbekundeten Angaben ergäben. Gleichwohl können lediglich die von der\nBeklagten eingeräumten Gerätezahlen der Abrechnung zugrundegelegt\nwerden. Angesichts der Bekundungen der Zeuginnen K., R. und D. kann\nnämlich nicht ausgeschlossen werden, daß entgegen den Bekundungen\ndes Zeugen G. lediglich 2 Schwarz-Weißgeräte und ein Farbkopierer\nzum Einsatz gekommen sind und der Zeuge G. diesbezüglich einem\nIrrtum unterlegen war. Sämtliche Zeuginnen haben bekundet, daß die\nBeklagte außer dem Farbkopierer lediglich 2 Schwarz-Weißgeräte\nbetrieben habe, die für Kundenablichtungen zur Verfügung gestanden\nhätten. Der Senat hat keinen Anlaß, den Bekundungen dieser\nZeuginnen weniger Glauben zu schenken als denjenigen des Zeugen G..\nInsbesondere kann nicht allein aufgrund der Aussage des Zeugen G.\nangenommen werden, daß alle 3 von der Beklagten benannten Zeuginnen\nweniger Geräte angegeben hätten, als tatsächlich vorhanden waren.\nÜberdies ist nicht auszuschließen, daß im Zeitraum der\nKontrollbesuche durch den Zeugen G. gerade neue Geräte angeschafft\nund die durch sie auszutauschenden Geräte noch nicht aus den\nBetriebsräumen entfernt worden waren.\n\n7\n\nAusgehend von diesem Beweisergebnis ist die Klage nur in der\nzuerkannten Höhe begründet. Das ergibt sich aus folgender\nAbrechnung:\n\n8\n\nfür die Jahre 1985 - 1988 (Freistellungsrechnungen für 1987 und\n1988, Anlagen K 7 - K 9 zur Klageschrift):\n\n9\n\nSchwarz-Weißgeräte:\n\n1985\n(5 % des Betrages für 1986)\n20,76 DM\n\n1986\n\n415,20 DM\n\n1987\n\n415,20 DM\n\n1988\n\n415,20 DM\n\nFarbkopierer 1988\n\n72,00 DM\n\nSumme\n\n1.338,36 DM\n\n7 % MWST\n\n93,69 DM\n\nGesamtbetrag\n\n1.432,05 DM\n\n10\n\nDer Jahresbetrag von 415,20 DM für die beiden Schwarz-Weißgeräte\nergibt sich aus den von der Klägerin selbst angesetzten Beträgen.\nDiese hat in ihren der Klageforderung zugrundeliegenden\nFreistellungrechnungen für 3 Geräte den Nettobetrag von 622,80 DM,\nfür jedes einzelne Gerät mithin der Betrag von (622,80 DM : 3 =)\n207,60 DM angesetzt. Von diesem unter dem Tarif von 259 DM\nliegenden Betrag geht der Senat aus, weil mehr nicht verlangt wird\n(§ 308 ZPO). Für 2 Geräte hat die Beklagte daher (207,60 DM x 2 =)\n415,20 DM zu entrichten.\n\n11\n\nDie Beklagte schuldet auch für die Jahre 1985-1987, in denen sie\nnur insgesamt 2 zu berücksichtigende Kopierer betrieben hat, nicht\netwa nur den Betrag von 60 DM pro Gerät nach Ziffer 1 b) des\nTarifes. Denn ihr Tätigkeitsschwerpunkt lag nicht - wie dies neben\ndem Betrieb von nicht mehr als 2 Geräten Voraussetzung für die\nAnwendung des Tarifes zu 1 b) ist - außerhalb des\nLohnkopierbereichs. Hierzu ist nämlich wegen der unmittelbaren Nähe\nder Bereiche zueinander auch die Tätigkeit der Beklagten auf\nreprographischem Sektor zu zählen.\n\n12\n\nJahre 1989 - 1992 (Freistellungsrechnung für 1989 - 1992)\n\n13\n\npro Jahr:\n\n2 Schwarz-Weißgeräte\n\n518,00 DM\n\n1 Farbkopierer\n\n120,00 DM\n\ninsgesamt pro Jahr\n\n638,00 DM\n\n7 % MWST\n\n44,66 DM\n\nJahresbruttobetrag\n\n682,66 DM\n\n4 Jahre\n\n2.730,64 DM\n\ndoppelter Satz\n\n5.461,28 DM\n\n14\n\nDie Beklagte schuldet für diesen Zeitraum gem. § 54 g Abs.3 UrhG\nn.F. den doppelten Vergütungssatz, weil sie ihrer Meldepflicht nach\n§ 54 Abs.5 UrhG der damaligen Fassung nicht nachgekommen ist. Ihre\nirrige Auffassung, nicht abgabepflichtig zu sein, entband die\nBeklagte nicht von der Auskunftspflicht. Es kann auch dahinstehen,\nob die Verdoppelung der Vergütung ein Verschulden voraussetzt, weil\nauch dieses gegeben ist. Die Beklagte handelte fahrlässig, als sie\nim Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Auffassung die geschuldeten\nAngaben unterließ. Es hätte ihr oblegen, stattdessen die in\nBetracht kommenden Geräte anzugeben, zumal sie dies nicht daran\ngehindert hätte, anschließend gleichwohl Einwände gegen die\nErhebung der Betreiberabgabe geltend zu machen.\n\n15\n\nGesamtforderung:\n\n16\n\nAbgabe für 1985 - 1988\n1.432,05 DM\n\nAbgabe für 1989 - 1992\n5.461,28 DM\n\nGesamtbetrag\n6.893,33 DM\n\n17\n\nDieser Betrag ist in dem oben tenorierten Umfange gem. § 284\nAbs.1, 288, 291 BGB mit 4 % zu verzinsen.\n\n18\n\nBezüglich des der Klägerin aus der Freistellungsrechnung 1987\nzustehenden Teilbetrages von 910,74 DM ist die Beklagte gem. § 284\nAbs.1 S.2 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 23.1.1989\nin Verzug geraten. Diese aus den Akten nicht mehr nachweisbare\nZustellung ist spätestens am 31.1.1989, dem Datum des Widerspruchs\nder Beklagten, erfolgt, weswegen insoweit von diesem Tage an\nVerzugszinsen geschuldet sind.\n\n19\n\nIm übrigen stehen der Klägerin keine Verzugszinsen zu, weil sie\ndie Voraussetzungen von verzugsbegründenden Mahnungen nicht\nhinreichend dargelegt hat. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, daß\nwegen der Freistellungsrechnung für 1987, für die Zinsen schon ab\ndem 20.11.1988 verlangt werden, überhaupt eine Mahnung\nausgesprochen worden wäre. Bezüglich der Freistellungsrechnung für\n1988 (Schwarz-Weißgeräte) fehlt es an der Angabe, wann die Mahnung\nerfolgt sein soll, und bezüglich der Freistellungsrechnung 1988 für\nden Farbkopierer ist aus dem Vortrag der Klägerin, die einerseits\nZinsen schon ab dem 18.11.1988 verlangt, andererseits die Beklagte\naber erst mit Schreiben vom 3.7.1990 gemahnt haben will, nicht\nersichtlich, wann die Mahnung zugegangen und welche etwaige\nFristsetzung sie enthalten haben soll.\n\n20\n\nDamit stehen der Klägerin wegen ihres über den Betrag von 910,74\nDM hinausgehenden Anspruches lediglich Rechtshängigkeitszinsen zu.\nHinsichtlich des weiteren Teilbetrages von 5.905,55 DM ist\nRechtshängigkeit gem. §§ 253 Abs.1, 261 Abs.1 ZPO mit der\nZustellung der Klageschrift am 4.11.1993 eingetreten, während die\nRechtshängigkeit für den verbleibenden, von der Klageschrift nicht\nerfaßten Betrag von 77,04 DM gem. § 261 Abs.2 ZPO erst mit\nAntragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.1994\neingetreten ist.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 546\nAbs.1 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Sache keine\ngrundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nicht schon deswegen vor,\nweil die Bereithaltung von Kopiergeräten im Sinne des § 54 a Abs.2\nUrhG nicht im Vordergrund der Tätigkeit der Beklagten steht und die\nAnzahl der Kopien urheberrechtlich geschützter Werke nach der\nBehauptung der Beklagten nur einen ganz kleinen Prozentsatz der\ninsgesamt von ihr gefertigten Verfielfältigungen ausmacht. Das\nGesetz stellt eindeutig gerade nicht auf die Anzahl der gezogenen\nKopien ab und ermöglicht im übrigen in derartigen Fällen die auch\nvon dem Senat berücksichtigte Möglichkeit der Einzelabrechnung. Daß\ndie Voraussetzungen hierfür von der Beklagten nicht erfüllt werden,\nist eine tatsächliche Frage und verleiht dem Rechtsstreit keine\ngrundsätzliche Bedeutung.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.\n\n23\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n24\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/6-u-221-94","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/6-u-221-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312151","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.404330+00:00"}}