{"status":"available","doknr":"OLD312150","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0830.16WX138.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"16 Wx 138/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom\n14.05.1996 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 18.04.1996 ist\nform- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig, §§\n45 Abs. 1 BGB, 22, 27, 29 FGG.\n\n3\n\nSie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Denn der\nangefochtene Beschluß beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§\n27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat dem auf Rückbau der vom Antragsgegner\nvorgenommenen baulichen Veränderungen am Haus D. 64 gerichteten\nAntrag der Antragsteller mit Beschluß vom 20.09.1995 überwiegend zu\nRecht entsprochen. Die abändernde Entscheidung des Landgerichts\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5\n\nDer Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung und\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes findet seine\ngesetzliche Grundlage in den Vorschriften der §§ 1004 BGB, 15 Abs.\n3, 14 Nr. 1 WEG (vgl. z.B. BayObLG WE 1992, 84; Weitnauer/Lüke,\nWEG, 8. Aufl., § 22 Rdn. 18). Dieser Anspruch kann von jedem\nWohnungseigentümer ohne vorherige Beschlußfassung und Ermächtigung\nder Gemeinschaft im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG geltend\ngemacht werden (BGH NJW 1992, 978).\n\n6\n\nBei den vom Antragsgegner durchgeführten Umbaumaßnahmen an den\nFensteranlagen seiner Wohnungen Nr. 37 und 38 handelt es sich um\nbauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über\ndessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung\nhinausgehen, § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Darunter ist grundsätzlich jede\nauf Dauer angelegte Veränderung des Gebäudes und seiner äußeren\nGestaltung zu verstehen (§ 5 Abs. 1 WEG, vgl. BayObLG WE 1994, 21;\nWeitnauer/Lüke, § 22 Rdn. 6). Die hier streitigen Umbaumaßnahmen\ndes Antragsgegners haben solche baulichen Veränderungen zur Folge.\nDer Austausch der vorher vorhandenen dreiteiligen Wohnzimmerfenster\nin beiden Wohnungen durch jeweils zweiflügelige Fenster, die\nErsetzung eines Küchenfensters durch eine zweiflügelige Balkontüre\nund einer einflügeligen Balkontür mit Fenster ebenfalls durch eine\nzweiflügelige Balkontür in der Wohnung Nr. 37 wirken sich dauerhaft\nauf das Gebäude aus.\n\n7\n\nDer größere Teil der Baumaßnahmen ist weder durch die\nTeilungserklärung vom 28.03.1974, die für Veränderungen der äußeren\nGestaltung die - nicht vorliegende - Zustimmung des Verwalters\nfordert, noch durch den Beschluß in der Eigentümerversammlung vom\n04.06.1985 (TOP 8 b) gedeckt. Dieser in Bestandskraft erwachsene\nBeschluß ist allerdings in seiner durch Auslegung (§ 133 BGB) zu\nermittelnden Bedeutung für die Eigentümer bindend geworden.\n\n8\n\nNach dem Wortlaut des seinerzeit mehrheitlich angenommenen\nBeschlußvorschlages wurde den Eigentümern gestattet, \"ihre Fenster\"\nselbst zu erneuern, aber nur mit \"Kunststoffenstern in weißer\nFarbe, System Kömmerling, wie bereits vorhanden\". Solche Fenster\nwaren von einigen Eigentümern bereits vorher eingebaut worden. Der\nim Beschluß geäußerte wirkliche Wille beschränkte sich indessen\nnicht auf diese wenigen Merkmale neuer Fenster, wie auch der\nAntragsgegner nicht in Abrede stellt. Dies folgt aus der dem\nBeschluß vorangestellten Begründung, nach der \"Material, Farbe und\nAusführung der Profile festgelegt werden sollte, um eine\nEinheitlichkeit des äußeren Bildes zu wahren\". Entgegen des\nAuffassung des Landgerichts darf aus dieser Formulierung nicht\nentnommen werden, daß der Beschluß nur die Beschaffenheit der\nFensterprofile regelt. Vielmehr legten die Eigentümer vor allem -\nund ausdrücklich - Wert auf die Wahrung eines einheitlichen äußeren\nBildes, also des optisch-architektonischen Gesamteindrucks der\nAnlage; deshalb sollten (weitere) neue Kunststoffenster den bereits\nvorhandenen möglichst weitgehend angepaßt werden. Dies kann aber\nnur bedeuten, daß Material, Farbe, Ausführung, Aufteilung und Größe\nder (Kunststoff-) Fenster insgesamt soweit übereinstimmen mußten,\nals das für die Wahrung des einheitlichen äußeren Gesamteindrucks\nerforderlich ist. Zu weiteren Zugeständnissen an änderungswillige\nEigentümer bestand auch im Hinblick auf die sich insoweit aus der\nGemeinschaft ergebende Rechte und Pflichten (§§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1\nWEG) kein Anlaß.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung des hiernach Gewollten haben die\nUmbaumaßnahmen des Antragsgegners eine von den übrigen Eigentümern\nnicht hinzunehmende Veränderung des optischen Gesamteindrucks in\nfolgendem Umfang zur Folge:\n\n10\n\nDer Einbau jeweils eines zweiflügeligen Fenster-Türelementes zu\nden Wohnzimmern in den Wohnungen Nr. 37 und 38 statt der in den\nWohnungen darüber und darunter vorhandenen dreiteiligen Fenster\nbeinhaltet eine nachhaltige Veränderung und sichtbare Umgestaltung\ndes äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes und vermindert die\nEinheitlichkeit des optischen Gesamteindrucks. Die vertikal andere\nEinteilung der eingebauten Fenster ist ausweislich der vorliegenden\nLichtbilder nicht nur aus unmittelbarer Nähe, sondern auch in der\nGesamtschau des Gebäudes deutlich zu erkennen; insoweit ist der\nBlick durch die vorhandenen Balkonbrüstungen kaum\neingeschränkt.\n\n11\n\nGleiches gilt für das ursprünglich nicht unterteilte\nKüchenfenster in der Wohnung Nr. 37, welches der Antragsgegner\ndurch eine zweiflügelige Balkontür ersetzt hat. Auch hier ist das\nbis fast unter die Balkondecke reichende neue Element und dessen im\nVergleich zu den darüber und darunter befindlichen Küchenfenstern\nandere Aufteilung deutlich wahrnehmbar.\n\n12\n\nDie genannten Elemente sind deshalb vom Antragsgegner zu\nbeseitigen und durch Fenster zu ersetzen, die in Größe, Farbe und\nAufteilung den unmittelbar darüber und darunter befindlichen\nKüchen- und Wohnzimmerfenstern entsprechen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner muß aber nicht die von ihm im Schlafzimmer der\nWohnung Nr. 37 eingebaute zweiflügelige Balkontür entfernen. Dort\nwar zwar vorher - wie in den darüber und darunter befindlichen\nWohnungen - eine einflügelige Balkontür mit unmittelbar daneben\nbefindlichem Fenster eingebaut. Doch ist durch den das Fenster\nversetzenden zweiten Flügel der neuen Balkontür für die übrigen\nEigentümer kein spürbarer Nachteil erwachsen, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14\nNr. 1 WEG. Denn das Erscheinungsbild des betreffenden Elementes ist\nnur im unteren Teil verändert worden. Dieser Bereich ist aber wegen\nder Höhe der Balkonbrüstung praktisch nicht einsehbar, vom Erdboden\naus sieht man den insoweit geringfügigen Unterschied überhaupt\nnicht. Eine dergestalt unbedeutende, aus normalem Blickwinkel durch\ndie Balkonbrüstung verdeckte Veränderung eines Fensters muß von den\nMiteigentümer hingenommen werden (Senat NJW 1981, 585; ebenso KG WE\n1994, 56), sie hält sich im Rahmen der durch den Eigentümerbeschluß\nvom 04.06.1985 erteilten Erlaubnis und hat keine nachteilige\noptische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage zur Folge\n(vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 277).\n\n14\n\nDer Senat kann über den gestellten Antrag selbst entscheiden,\nweil der Sachvortrag dafür hinreichend geklärt ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.\n\n16\n\nEs entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten entsprechend\ndem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen zu quoteln.\nDemgegenüber besteht schon im Hinblick auf die unterschiedlichen\nEntscheidungen der Vorinstanzen keine Veranlassung, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß\njeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/16-wx-138-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-30/16-wx-138-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312150","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.320362+00:00"}}