{"status":"available","doknr":"OLD312170","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0827.6W18.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"6 W  18/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist gemäß § 91 a Abs. 2\nZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie hat ebenfalls in\nder Sache Erfolg.\n\n3\n\nSie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des\nLandgerichts und Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits in erster\nInstanz auf die Beklagte. Letztere hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die\nKosten des übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Verfahrens\nzu tragen, weil sie ohne die einvernehmliche Erledigung aller\nVoraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.\n\n4\n\nDer den Klägerinnen nach Maßgabe von § 101 a UrhG zustehende\nAuskunftsanspruch, der die Beklagte unter anderem dazu\nverpflichtete, die Herkunft des verfahrensbetroffenen Schmuckstücks\nzu offenbaren, war durch die vorprozessual mit Schreiben der\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Juli 1995 (Bl. 32 f.\nAH) mitgeteilten Informationen nicht erfüllt. Soweit die Beklagte\nin dem genannten Schreiben ausführen ließ, sie könne die\nBezugsquelle bzw. Herkunft des in Rede stehenden Schmuckstücks\nanhand der bei ihr vorhandenen Geschäftspapiere (Rechnungen und\nLieferbelege) nicht mehr nachvollziehen, reichte dies zur Erfüllung\ndes Auskunftsanspruchs, der letzteren zum Löschen gebracht hätte (§\n362 BGB), nicht aus. Denn der Auskunftsverpflichtete hat, um die\nvon ihm geschuldete Auskunft zu erteilen, in zumutbarem Umfang alle\nihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH\nGRUR 1995, 338/341 - \"Kleiderbügel\" -). Nur dann, wenn der\nAuskunftsverpflichtete auch nach (zumutbarem) Heranziehen der ihm\nzur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen keine weitergehenden\nInformationen ermitteln kann, als die ihm bereits bekannten, reicht\ndaher die Mitteilung, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung an sich\ngeschuldete Angaben nicht machen zu können, als Erfüllung aus. So\nliegt der Fall hier aber nicht. Der Beklagten war es - über die\nDurchsicht der bei ihr vorhandenen Geschäftsunterlagen hinaus -\nzumutbar, bei ihren Lieferanten bzw. anderweitigen Bezugsquellen\n(\"Privatkunden\") nachzufragen, um von dort ggf. Aufschlüsse über\ndie Herkunft des Schmuckanhängers zu erlangen. Diese Möglichkeit\nhat die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht in dem ihr\nauferlegten Umfang ausgeschöpft. Denn sie hat ihrem eigenen Vortrag\nnach weder bei Herrn H., noch bei Herrn D., von denen sie jeweils\nSchmuckwarenbestände übernommen hatte, nachgefragt, um von dort\netwaige Erkenntnisse über die Herkunft des Schmuckanhängers zu\nerhalten. Von dieser Möglichkeit durfte die Beklagte auch nicht\nallein wegen ihrer Vermutung absehen, daß die genannten Personen\nmit \"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" hieran keine\nErinnerung mehr hätten. Vielmehr war es ihr zuzumuten, und ihr zum\nZwecke der Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen auch abzuverlangen,\nsich hierüber durch konkretes Nachfragen bei den Herren H. und\nHerrn D. Gewißheit zu verschaffen.\n\n5\n\nHat die Beklagte aber nicht alle ihr zur Verfügung stehenden\nInformationsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft, um die\ngeschuldete Angabe über die Herkunft des Schmuckstücks erteilen zu\nkönnen, war der Auskunftsanspruch der Klägerinnen nicht erfüllt und\nentspricht es nach diesem Sach- und Streitstand billigem Ermessen,\ndie Beklagte mit den Kosten zu belasten.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nDer Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz\nangefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-27/6-w-18-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-27/6-w-18-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312170","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.433886+00:00"}}