{"status":"available","doknr":"OLD312169","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0827.16WX205.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"16 WX 205/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner (§§\n43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist in der Sache\nerfolglos.\n\n3\n\nDabei versteht der Senat den von den Antragsgegnern gestellten\nAntrag dahingehend, daß sich die Rechtsbeschwerde insoweit gegen\nden die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigenden Beschluß des\nLandgerichts richten soll, sie zur Beseitigung des Wintergartens\nverpflichtet worden sind. Im übrigen sind die Antragsgegner,\nnachdem bereits das Amtsgericht den Antrag auf Rückversetzung der\nHeizungsanlage zurückgewiesen hat, durch den Beschluß des\nLandgerichts - in diesem Punkt - nicht beschwert.\n\n4\n\nOhne Rechtsfehler (§ 27 FGG, 550 ZPO) sind das Amtsgericht und\ndas Landgericht übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nAntragstellerin von den Antragsgegnern die Beseitigung des von\nihnen zur Gartenseite hin im Obergeschoß errichteten Wintergartens\nverlangen kann.\n\n5\n\nBei der Errichtung des Wintergartens handelt es sich um eine\nbauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG, die über die\nordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Zu baulichen Veränderungen\ngehören insbesondere Veränderungen an der äußeren Gestaltung des\nGebäudes, also des architektonischen, ästhetischen Bildes des\nBauwerks (vgl. Weitnauer WEG, 8.Aufl, § 22 Rn. 6). Eine solche\nVeränderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes ist hier mit der\nBalkonverglasung in Form des Wintergartens vorgenommen worden (vgl.\nSenat WE 1990, S. 172 und die weiteren Nachweise der Rspr. bei\nWeitnauer WEG, 8. Aufl., Rn. 10, Stichworte: Balkonverglasung,\nWintergarten).\n\n6\n\nBauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße\nInstandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, sind grundsätzlich\nnur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig, § 22 Abs. 1\nS. 1 WEG. Die Zustimmung der Antragstellerin ist hier auch nicht\nnach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG entbehrlich. Dies ist dann der Fall, wenn\naus der Maßnahme für den betroffenen Wohnungseigentümer i.S.v. § 14\nNr. 1 WEG kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten\nZusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das bedeutet, daß ein\nWohnungseigentümer das ihm durch das Einstimmigkeitsprinzip\neingeräumte Vetorecht nur dann nicht ausüben darf, wenn er daran\nkein verständiges Interesse hat, weil die Maßnahme, die er\nverhindern will, ihn nicht oder in nicht rechtserheblicher Weise\nbeeinträchtigt (vgl. Weitnauer a.a.O., § 22 Rn. 12 m.w.N.). Hiervon\nkann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Wie die\nvorgelegten Fotos dokumentieren, wird das äußere Bild des\nWohnhauses durch die Anbringung des Wintergartens in ganz\nerheblicher Weise verändert. Die Maßnahme ist auch, wie sich aus\nden Fotos ebenfalls ergibt, jedenfalls von der Gartenseite her\nnicht zu übersehen. Als hinnehmbare Maßnahmen können allenfalls\nsolche Änderungen in Betracht kommen, die die optische Gestaltung\nnur in geringem Maße verändern (vgl. die Nachweise bei Weitnauer,\na.a.O., Rn. 14).\n\n7\n\nDie Antragsgegner können sich auch nicht darauf berufen, das\nBeseitigungsverlangen der Antragstellerin verstoße gegen Treu und\nGlauben, § 242 BGB. Das Landgericht hat zu Recht darauf\nhingewiesen, daß sie weder die Antragstellerin rechtzeitig\nunterrichtet noch die gerichtliche Unterlassungsverfügung in\nirgendeiner Weise beachtet haben. Angesichts des Umfangs der\nÄnderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes verstößt das Verlangen\nder Antragstellerin auch nicht gegen das Schikaneverbot des § 226\nBGB. Das Verlangen der Antragstellerin stellt sich auch nicht schon\ndeswegen als reine Schikane dar, weil sie ihrerseits - im Wege\neiner vergleichsweisen Regelung - bereit ist, den Wintergarten\nhinzunehmen, wenn ihr die Antragsgegner bei anderen, von ihr\nangestrebten Änderungen im Gemeinschaftsverhältnis\nentgegenkommen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Für die Auferlegung\nder außergerichtlichen Kosten bestand keine Veranlassung.\n\n9\n\nWert der weiteren Beschwerde: 70.000.-- DM.\n\n10\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-27/16-wx-205-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-27/16-wx-205-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312169","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.351716+00:00"}}