{"status":"available","doknr":"OLD312172","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0826.11U99.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-26","aktenzeichen":"11 U 99/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte hatte von seinem Vater einen Schlossereibetrieb\nübernommen. Dieses Unternehmen wurde in der Folgezeit als \"U. O.\nStahl- und Alu- Bau GmbH\" fortgeführt. An dieser Gesellschaft waren\nder Beklagte und seine Ehefrau zu je 50 % beteiligt. Der Beklagte\nwar der alleinige Geschäftsführer der GmbH.\n\n3\n\nDie GmbH errichtete auf einen im Eigentum des Beklagten\nstehenden Grundstück ein Hallengebäude, in dem die Schlosserei\nbetrieben wurde. Das von der GmbH gepachtete Anlagevermögen gehörte\ndem Beklagten und seiner Ehefrau als Gesellschaftern bürgerlichen\nRechts zu gleichen Anteilen.\n\n4\n\nDie Kläger haben die GmbH wegen Mängeln an gelieferten Fenstern\nauf Schadenersatz in Anspruch genommen. Durch Urteil des 13.\nZivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.10.1991 wurde die\nGmbH insofern zur Zahlung von 148.144,11 DM verurteilt, weil u.a.\nnach einem im August 1989 vorgelegten Ergänzungsgutachten alle von\nder \"U. O. Stahl- und Alubau GmbH\" gelieferten und eingebauten\nFenster in dem Wohnhaus der Kläger entfernt und durch neue ersetzt\nwerden mußten. Die Stellungnahmefrist zu diesem Gutachten lief im\nOktober 1989 ab.\n\n5\n\nDurch Gesellschaftsvertrag vom 27.10.1989 wurde die Firma der\n\"U. O. Stahl- und Alubau GmbH\" geändert in \"BMG Metallgesellschaft\nmbH\" (künftig: BMG). Die Beteiligungsverhältnisse waren von dieser\nFirmenänderung nicht berührt.\n\n6\n\nMit Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tage gründete der Beklagte\nund sein Sohn die \"Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH\". An dieser\nGesellschaft sind die beiden Gründer zu je 50 % beteiligt. Der\nBeklagte ist deren alleiniger Geschäftsführer. Die neugegründete\nGmbH betreibt ihre Geschäfte in den selben Geschäftsräumen wie die\nBMG. Sie übernahm deren Anlagevermögen und ihre Mitarbeiter.\nWährend die Umsatzerlöse der BMG im Jahre 1989 noch 1.477.192,94 DM\nbetragen hatten, fielen sie im Jahre 1990 auf 18.131,31 DM. Der\nPersonalaufwand für Löhne und Lohnsteuer ging im selben Zeitraum\nvon ca. 240.000,00 DM auf Null zurück.\n\n7\n\nNachdem der 13. Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung des\nVorprozesses vom 02.10.1991 angedeutet hatte, wie das Urteil lauten\nwerde, stellte der Beklagte am 08.10.1991 Konkursantrag für die\nBMG. Dem Gutachter im Konkursverfahren hat er angegeben, die\nNachricht seines Prozeßbevollmächtigten über den zu erwartenden\nnegativen Ausgang des Rechtsstreits zum Anlaß für den Konkursantrag\ngenommen zu haben. Der Konkursantrag wurde am 31.10.1991 mangels\nMasse abgewiesen. Am 13.02.1992 wurde die BMG im Handelsregister\ngelöscht. Die Kläger waren die einzigen Gläubiger, die im Rahmen\ndes masselosen Konkurses BMG nicht befriedigt worden sind.\n\n8\n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte\nihnen unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger\nSchädigung gem. § 826 BGB, da er gezielt die Auflösung der BMG\nunter gleichzeitiger Übertragung der geschäftlichen Aktivitäten auf\ndie neugegründete GmbH betrieben habe, um sie mit ihren Ansprüchen\nausfallen zu lassen. Daneben hafte er nach den von der\nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum qualifiziert faktischen\nGmbH-Konzern.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie\n148.144,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1992 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat behauptet, die Neugründung der Firma Stahl-Alu-O. ##blob##amp;\nSohn GmbH sei nur deshalb erfolgt, weil das Unternehmen im Zuge\neines Generationenwechsels auf seinen Sohn übergehen sollte. Zudem\nhabe er im Jahre 1986 einen Herzinfarkt erlitten, in dessen Folge\ner in der Ausübung seiner beruflichen Aktivitäten behindert gewesen\nsei.\n\n12\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 14.04.1994 den Beklagten\nantragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Den den Klägern zuerkannten\nAnspruch hat es auf § 826 BGB gestützt.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur\nBegründung hat er ausgeführt, daß die Neugründung der Firma\n\"Stahl-Alu-O. und Sohn GmbH\" nur aus steuerlichen Gründen und zur\nVorbereitung des Generationswechsels erfolgt sei. Er sei nur\ndeshalb Alleingeschäftsführer dieser GmbH geworden, um seinem Sohn\nden Berufseinstieg zu erleichtern. Er habe sich in der Folgezeit\naus der Führung der neugegründeten GmbH immer mehr\nzurückgezogen.\n\n14\n\nEr hat darüber hinaus behauptet, die Neugründung der\n\"Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH\" sei für den den Klägern entstandenen\nSchaden nicht ursächlich geworden. Bei einer früheren\nBerücksichtigung von Rückstellungen für die Forderung der Kläger\nwäre eine Überschuldung der BMG bereits im Jahre 1989 festzustellen\ngewesen.\n\n15\n\nEr hat die Auffassung vertreten, weder die Voraussetzungen des §\n826 BGB noch die einer konzernrechtlichen Haftung aus §§ 302, 303\nAktiengesetz seien erfüllt.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen\nlandgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDurch Urteil vom 09.11.1994 hat der Senat die Berufung des\nBeklagten zurückgewiesen und wie das Landgericht Ansprüche der\nKläger gegen den Beklagten aus § 826 BGB bejaht.\n\n19\n\nAuf die Revision des Beklagten ist das Urteil des Senats vom\n09.11.1994 durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.1996 -II\nZR 279/94- aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlungen\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen\nworden.\n\n20\n\nDer Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus § 826 BGB verneint. Er\nhat das Vorbringen der Kläger allerdings unter dem Gesichtspunkt\nder Haftung des herrschenden Unternehmens im qualifiziert\nfaktischen GmbH-Konzern als schlüssig angesehen.\n\n21\n\nVor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvertieft der Beklagte sein Vorbringen zu den Voraussetzungen der\nHaftung analog §§ 302, 303 Aktiengesetz.\n\n22\n\nEr ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht als herrschender\nUnternehmer im Sinne von § 17 Aktiengesetz anzusehen. Zum einen sei\ner weder an der BMG noch an der \"StahlAlu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH\"\nmaßgeblich beteiligt, da er nur jeweils einen hälftigen Anteil\ngehalten habe. Er sei auch durch Gesellschafterbeschluß vom\n27.10.1989 in seinen Befugnissen als Alleingeschäftsführer der\n\"Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH\" beschränkt worden. Darüber hinaus\nhabe sein Sohn, Herr R. O., bei der Geschäftsführung mitgewirkt. Er\nhabe keine maßgebliche Entscheidung getroffen, ohne zuvor seinen\nSohn zu fragen. Sofern dieser anderer Auffassung gewesen sei, habe\ner die Maßnahme nicht durchgeführt.\n\n23\n\nAuch bei der BMG habe er keinen beherrschenden Einfluß ausgeübt.\nGeschäftsführungsmaßnahmen habe er stets mit seiner Ehefrau\nabgestimmt. Soweit sie andere Auffassung gewesen sei habe er dem\nnachgegeben.\n\n24\n\nDa in den Gesellschaften die Entscheidungen in den Unternehmen\nvon der Mitwirkung der jeweiligen, personenverschiedenen\nMitgesellschafter (Sohn bzw. Ehefrau) abhängig gemacht worden sei,\nhabe auch keine einheitliche Leitung vorgelegen.\n\n25\n\nEr hafte auch deshalb nicht als herrschender Unternehmer analog\n§§ 302, 303 Aktiengesetz, weil durch Einzelmaßnahmen noch ein\nAusgleich für den der BMG entstandenen Nachteil geschaffen werden\nkönne. Dieser bestehe nur darin, daß die Forderung der Klägerin\ninfolge des masselosen Konkurses nicht mehr beglichen werden könne.\nDie Kläger seien daher darauf verwiesen, im Rahmen einer\nNachtragsliquidation Schadenersatzansprüche gem. § 43 Abs. 2\nGmbH-Gesetz gegen den Beklagten geltend zu machen.\n\n26\n\nEin schädigender Einfluß des Beklagten auf die BMG sei außerdem\ndeshalb nicht festzustellen, weil bei der Berücksichtigung von\nRückstellungen für das Prozeßrisiko des Vorprozesses die BMG schon\ndem Jahre 1989 wegen Überschuldung konkursreif gewesen sei.\n\n27\n\nSchließlich dürfe bei einer natürlichen Person als\n\"Konzernspitze\" der Haftungsausgleich nicht durch die Belastung des\nPrivatvermögens, sondern durch einen Haftungsverbund zwischen den\neinzelnen beherrschten Gesellschaften herbeigeführt werden.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen\nlandgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den\nParteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten\nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n32\n\nDem Rechtsmittel des Beklagte muß der Erfolg versagt bleiben, da\ner nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über\ndie Haftung des beherrschenden Unternehmers im\nfaktisch-qualifizierten GmbH-Konzern zur Zahlung verpflichtet\nist.\n\n33\n\nDanach haftet der eine GmbH beherrschende\nUnternehmensgesellschafter analog §§ 302, 303 AktG, wenn er die\nKonzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene\nRücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft\nnimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch\nEinzelausgleichsmaßnahmen kompensieren läßt (BGHZ 122, 123 ff; BAG\nGmbHR 1994, 625 f).\n\n34\n\n1. Der Beklagte war \"herrschender Unternehmer\" der von ihm\ngeführten Unternehmensgruppe (BMG und \"Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn\nGmbH\").\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist hierfür nicht\nerforderlich, daß er in den beiden Gesellschaften\nMehrheitsgesellschafter war. Nach der zutreffenden ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 122, 123 (125))\nist nur entscheidend, wer bei wirtschaftlicher Betrachtung die\nGeschicke der nachgeordneten Unternehmen aufgrund seiner\nLeitungsmacht bestimmt. Hierbei kommt es weniger darauf an, ob sich\ndie Handlungsmacht des herrschenden Unternehmers in einer dauernden\nund umfassenden Leitung der abhängigen Gesellschaften manifestiert\n(so noch BGHZ 115, 187). Maßgeblich ist vielmehr die konkrete\nAusübung der Konzernleitungsmacht ohne Rücksicht auf die Belange\nder abhängigen Gesellschaft (BGHZ 122, 123 (131)).\n\n36\n\nDer insofern allein entscheidungserhebliche Vorgang war im\nvorliegenden Fall das \"Leerlaufenlassen\" der BMG unter Übernahme\ndes operativen Geschäfts durch die \"Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH\".\nDas Vorbringen des Beklagten, wonach geschäftliche Entscheidungen\nmit der Ehefrau bzw. dem Sohn abgestimmt wurden, ist unerheblich.\nAbzustellen ist für die Annahme eines Beherrschungsverhältnisses\nentsprechend § 17 AktG vielmehr auf die durch die\nGesellschafterstellung und die Alleingeschäftsführung für beide\nGesellschaften organschaftlich bestimmte Handlungsmacht des\nBeklagten, wie sie sich in der stafettenartigen Fortführung des\nFamilienunternehmens durch aufeinanderfolgende Gesellschaften\nverwirklicht hat. Insofern kann es nicht darauf ankommen, ob sich\nder Beklagte dabei des Rats anderer vergewisserte. Die Haftung\nanalog §§ 302, 303 AktG hängt nämlich nicht vom persönlichen\nFührungsstil ab. Entscheidend ist allein, daß der Beklagte\nunstreitig als Alleingeschäftsführer und Mitgesellschafter zu\njeweils 50 % einen nicht wegzudenkenden, wesentlichen Einfluß\ndarauf genommen hat, daß die BMG zwangsläufig in den Konkurs\ngeführt wurde. Insofern reicht für die Annahme eines\nBeherrschungsverhältnisses aus, daß er die unternehmensmäßige\nGesamtkonstruktion der von ihm als Alleingeschäftsführer geführten\nGesellschaften betrieben hat. Er hat sich damit in die Lage\nversetzt, die eine Gesellschaft gegenüber der anderen zu\nbevorzugen. Dieses von ihm als Alleingeschäftsführer beherrschte\nRisiko war hier dadurch nachhaltig erhöht, daß die abhängigen\nGesellschaften dem gleichen Gewerbe nachgingen, in den selben\nGeschäftsräumen betrieben wurden und den gleichen Kundenkreis\nansprachen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH WM 1994, 2016 (2018); BGHZ 62, 193 ) genügt\nschon die Möglichkeit zur Vernachlässigung der Interessen einer\nGesellschaft für die Annahme deren Abhängigkeit im Sinne des § 17\nAktG.\n\n37\n\nDemgegenüber ist der Einwand des Beklagten, er sei in seinen\nGeschäftsführerbefugnissen bezüglich der \"Stahl-AluO. ##blob##amp; Sohn\nGmbH\" durch Gesellschaftsbeschluß vom 27.10.1989 eingeengt worden,\nunerheblich. Soweit dort Rechtshandlungen des Geschäftsführers der\nZustimmung der Gesellschafter unterworfen wurden, betraf dies nur\ndie Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die fortgeführt werden\nsollte. Die hier maßgebliche Einstellung der Geschäftstätigkeit\ndurch die benachteiligte BMG wurde von diesem Beschluß demgegenüber\nnaturgemäß nicht berührt.\n\n38\n\n2. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht schließlich\nfest, daß der Beklagte von seiner Leitungsmacht in einer Weise\nGebrauch gemacht hat die die Eigeninteressen der abhängigen\nGesellschaft BMG in einer nicht anderweitig kompensierbaren Weise\nbeeinträchtigt hat.\n\n39\n\nEin derartiger Mißbrauch liegt nach dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 12.02.1996 - II ZR 279/94 - schon darin, daß\ndie BMG nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zur Liquidation\ngebracht wurde. Ihre Belange wurden vielmehr verletzt, in dem sie\ndurch Abzug aller Ressourcen in den masselosen Konkurs geführt\nwurde.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist nach der Löschung der\nGmbH ein Ausgleich dieser Schädigung durch Einzelmaßnahmen nicht\nmehr herbeizuführen. Die Kläger können insbesondere nicht darauf\nverwiesen werden, im Rahmen einer Nachtragsliquidation Ansprüche\naus § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz gegenüber dem Kläger als\nGeschäftsführer geltend zu machen. Wie der Bundesgerichtshof\nnämlich zutreffend entschieden hat (BGH WM 1994, 2016 (2019)),\nberührt der Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz die\nkonzernrechtliche Haftung des beherrschenden Unternehmers\ngrundsätzlich nicht. Dieser haftet nämlich unabhängig davon, ob er\nGeschäftsführer ist oder nicht.\n\n41\n\nEs bedarf schließlich keiner Entscheidung, aus welchen Motiven\nheraus der Beklagte die BMG in den masselosen Konkurs geführt und\nderen geschäftliche Aktivitäten von der \"StahlAlu-O. ##blob##amp; Sohn\nGmbH\" hat fortführen lassen. Nach seinem eigenen Vorbringen war der\nangeblich beabsichtigte Generationswechsel darauf angelegt, durch\nAuslaufenlassen der BMG dieser die Möglichkeit zur Erwirtschaftung\nvon Erträgen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen. Das\nAuslaufenlassen der BMG im Rahmen einer GmbH-Stafette nahm in\nkonzernrechtlich unzulässiger Weise die Schädigung von Gläubigern\nder benachteiligten GmbH in Kauf. Ob diese Gläubigerbenachteiligung\ndie eigentliche Absicht des Beklagten war, kann dahinstehen.\nKonzernrechtlich ist das Vorgehen des Beklagten auch zu\nbeanstanden, wenn es vom Willen getragen gewesen sein sollte, den\nFamilienbetrieb in die nächste Generation zu überzuführen.\n\n42\n\n3. Ohne Erfolg hält der Beklagte schließlich seiner\nkonzernrechtlichen Haftung entgegen, die Schädigung der Kläger wäre\nohnehin eingetreten, weil bei Berücksichtigung der notwendigen\nRückstellungen für deren Forderungen aus dem Vorprozeß die BMG\nbereits im Jahre 1989 konkursreif gewesen sei. Es kann dahinstehen,\nob die Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs -wie\nbei einem deliktischen Schadenersatzanspruch- geeignet ist, die\nkonzernrechtliche Haftung des Beklagten entfallen zu lassen. Für\ndie Annahme, die Kläger wären ohnehin mit ihrer Forderung\nausgefallen, ist nämlich aus tatsächlichen Gründen kein Raum. Bei\nder Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen auch ohne das\nschädigende Ereignis zu liquidieren gewesen wäre, ist der\nhypothetische Verlauf unter Berücksichtigung aller Umstände\nmaßgeblich (BGH LM, § 249 (Ba) Nr. 20). Bereits die Tatsache, daß\ndie \"Stahl-Alu-O. ##blob##amp; Sohn GmbH\" nach wie vor als werbende\nGesellschaft am Geschäftsleben teilnimmt, spricht dabei\nentscheidend gegen die Behauptung des Beklagten. Sein Hinweis auf\ndie Bilanz der BMG für das Jahr 1989 ist schon deshalb nicht\naussagekräftig, weil diese bereits durch die in dem selben Jahr\neingeleiteten schädigenden Maßnahmen geprägt war. Angesichts des\nunstreitig vorhandenen Anlagevermögens der BMG von über 100.000,00\nDM, der Umsatzerlöse dieser Gesellschaft von über 1,4 Mio. DM im\nJahre 1989 und der geschäftlichen Entwicklung der stafettenartig\nfortgeführten Nachfolgegesellschaft spricht im Gegenteil alles\ndafür, daß die Kläger ohne die schädigenden Maßnahmen mit ihrer im\nKonkurs allein offengebliebenen Forderung zum Zuge gekommen\nwären.\n\n43\n\n4. Der Beklagte haftet als herrschender Unternehmer mit seinem\nPrivatvermögen für die Ansprüche aus §§ 302, 303 AktG.\n\n44\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Frage, ob natürliche Personen als\nKonzernspitze mit ihrem Privatvermögen haften, wenn sich ihre\nunternehmerische Betätigung in diesen Gesellschaften erschöpft,\nbislang offengelassen (BGHZ 122, 123 (128); 115, 187 (190)). In den\ndort entschiedenen Fällen waren nämlich die herrschenden\nUnternehmer zugleich als Einzelunternehmer geschäftlich aktiv und\ndie Vernachlässigung der abhängigen Gesellschaften wurde im\nInteresse des Einzelunternehmens betrieben. Demgegenüber beschränkt\nsich hier die Geschäftstätigkeit des Beklagten auf die abhängigen\nGesellschaften. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung\nvertreten (K. Schmidt ZHR 155 (1991), 417 (432 ff); Ziegler WM\n1989, 1077 (1079 f)), die Haftung des herrschenden Unternehmers\nmüsse auf seinen Beteiligungsbesitz beschränkt oder in Gestalt\neines horizontalen Ausgleichs unter den abhängigen Gesellschaften\nausgestaltet werden. Eine derartige Haftungsbeschränkung begegnet\njedoch nach Auffassung des Senats durchgreifenden Bedenken.\n\n45\n\nDie zivilrechtliche Haftung wird vom Grundsatz der\nGleichwertigkeit der Vermögensgüter des Schuldners beherrscht. Es\nist im vorliegenden Fall kein Bedürfnis für eine Rechtsanalogie zu\n§§ 1975, 1978, 1990, 1991 und 419 Abs. 2 iVm. 1990, 1991 BGB zum\nSchutz des Privatvermögens des Beklagten erkennbar, der unter\nbewußter Vernachlässigung von Gläubigerinteressen seine die\nverschiedenen Gesellschaften beherrschende Stellung mißbraucht\nhat.\n\n46\n\n5. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.\n\n47\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den\nBeklagten 148.144,11 DM\n\n49\n\n- 8 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-26/11-u-99-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-26/11-u-99-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312172","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.513697+00:00"}}