{"status":"available","doknr":"OLD312178","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0823.22U10.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-23","aktenzeichen":"22 U 10/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war aufgrund des Vermögensberater-Vertrages vom\n08.01.1982 ab 31.12.1981 als Direktionsleiter für die Beklagte\ntätig. Auf den Inhalt dieses Vertrages nebst Anlagen und\nZusatzvereinbarung (Bl. 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit\nSchreiben vom 19.03.1991 kündigte die Beklagte das\nVertragsverhältnis außerordentlich zum 30.06.1991. Der Kläger\nwidersprach der Kündigung mit Schreiben vom 21.03.1991 und bot\nseine weitere Arbeitsleistung an. Mit Vereinbarung vom 06.05.1991,\nauf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 18, 19 d.A.), einigten\nsich die Parteien unter Ziff. I 1 dahin, daß ihre\nagenturvertraglichen Beziehungen mit Ablauf des 31.03.1991 im\ngegenseitigen Einvernehmen beendet worden seien. Ziff. I 2\nlautet:\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nAls Abfindung für die Aufgabe des\nvertraglichen ... Besitzstandes, der sich aufgrund der langjährigen\nZusammenarbeit gebildet hat, und als Ersatz für entgehende\nEinnahmen zahlt die D. an Herrn St. einen Betrag von 9.000.000,00\nDM ...\n\n5\n\nIm Anschluß an diese Vereinbarung trafen die Parteien am selben\nTag eine weitere schriftliche Vereinbarung, in der unter Bezugnahme\nauf den \"bereits wirksam abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom\n06.05.1991\" neben einem wechselseitigen Forderungsverzicht und\neinem Verzicht der Beklagten auf im Agenturvertrag und in\nzusätzlichen Vereinbarungen niedergelegte Wettbewerbsverbote gegen\nVerzicht des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigungen\nfolgendes vereinbart wurde:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit Rücksicht auf die in der\nVergangenheit erzielten Vergütungen, die Herr St. speziell für den\nAuf- und Ausbau des Mitarbeiter- und Kundenstammes der D. erzielt\nhat, und nicht zuletzt im Hinblick auch auf die Belange der ihm\nehemals unterstellten Mitarbeiter sollen sowohl alle D.-Mitarbeiter\nals auch deren Kunden von eventuellen Wettbewerbshandlungen seitens\nHerrn St. ausgenommen bleiben. Durch diese Absprache sollen ferner\nWettbewerbsstreitigkeiten z.B. auf der Grundlage des Gesetzes gegen\nden unlauteren Wettbewerb (UWG) sowohl zwischen den\nVertragspartnern als auch zwischen den Vermögensberatern der D. und\neventuellen künftigen Mitarbeitern von Herrn St. dauerhaft\nvermieden werden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDeswegen verpflichtet sich Herr St.\nhiermit ohne jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung,\nalles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter- oder\nKundenbestand der D. oder dessen Entwicklung auswirkt oder\nauswirken könnte. Er ist insbesondere verpflichtet, es zu\nunterlassen, persönlich oder mittelbar z.B. durch Dritte\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\na) Mitarbeiter der D. zur Beendigung\nihrer Vermittlungstätigkeit oder ihres Agenturvertrages, zur\nAufnahme einer Konkurrenztätigkeit, zur Preisgabe von Informationen\noder von Arbeitsmitteln zu veranlassen;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nb) mit ehemaligen D.-Mitarbeitern\nzusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche Bindungen\nan die D. (z.B. auch aufgrund von Wettbewerbsverboten) nicht länger\nals 24 Monate beendet sind;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nc) Kunden zu veranlassen, ihre Verträge\noder Geschäftsbeziehungen, die zur D. oder deren\nPartnergesellschaften bestehen, zu beenden oder einzuschränken,\nund/oder\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nd) dies alles (Ziffer 2 lit. a-c) auch\nnur zu versuchen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nVereinbarung Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen.\n\n19\n\nMit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er\nberechtigt sei, Wettbewerb zu Beklagten im Bereich des\nStrukturvertriebes zu betreiben. Er hat die Auffassung vertreten,\ner unterliege keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot, die\nWettbewerbsabrede vom 06.05.1991 sei unwirksam, zumindest jetzt sei\ner an das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden.\n\n20\n\nNachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 15.08.1995 (Bl. 69, 72,\n73 d.A.) vorgetragen hatte, es stehe dem Kläger völlig frei, neben\nder Beklagten im Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer\nWettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die strittige Vereinbarung daran\noder dabei hindere; nur eins solle er unterlassen, nämlich die\nMitarbeiterstrukturen der Beklagten zu vernichten und bestehende\nVersicherungsverträge \"umzudecken\", hat der Kläger den Rechtsstreit\nin der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nder Beklagten die Kosten des\nRechtsstreits aufzuerlegen;\n\n23\n\nhilfsweise hat der Kläger beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndurch Anerkenntnisurteil festzustellen,\ndaß es ihm völlig freistehe, neben der Beklagten im Markt zu sein\nund ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die\nVereinbarung vom 06.05.1991 daran oder dabei hindere;\n\n26\n\nganz hilfsweise hat der Kläger beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nfestzustellen, daß er keinem\nnachvertraglichen Wettbewerbsverbot zur Beklagten aus den\nVereinbarungen vom 06.05.1991 mehr unterliege, das ihn in seiner\ngewerblichen Tätigkeit beschränke;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nfestzustellen, daß die vertragliche\nWettbewerbsuntersagung vom 06.05.1991 unwirksam ist, wonach er ohne\njede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung vertraglich\nverpflichtet sei, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den\nMitarbeiter- oder Kundenbestand der Beklagten oder deren\nEntwicklung auswirke oder auswirken könnte, z.B. persönlich oder\nmittelbar\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\na) Mitarbeiter der Beklagten zur\nBeendigung ihrer Vermittlertätigkeit zu veranlassen;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nb) mit ehemaligen Mitarbeitern der\nBeklagten zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche\nBindungen noch nicht länger als 24 Monate beendet seien\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nc) Kunden zur Beendigung oder Änderung\nihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten oder deren\nPartnergesellschaften zu veranlassen.\n\n37\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nIm Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nfür den Fall, daß der Kläger mit einem\nseiner Anträge in den Schriftsätzen vom 21.4.1995 und 27.6.1995\ndurchdringe, den Kläger zu verurteilen, an sie 9.000.000,- DM nebst\n5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.\n\n43\n\nWiderklagend hat die Beklagte beantragt,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nfestzustellen, daß der Kläger\nverpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n1. infolge dessen erwachsen, daß der\nKläger Außendienstmitarbeiter der Beklagten entweder persönlich\nund/oder durch den Einsatz von noch an sie durch Wettbewerbsverbote\ngebundene Außendienstmitarbeitern abgeworben oder abzuwerben\nversucht hat;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n2. und/oder infolge einer\nZusammenarbeit des Klägers mit solchen Personen entstehen, die\naufgrund von vertraglichen oder nachvertraglichen\nWettbewerbsverboten noch an sie gebunden sind.\n\n50\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Wettbewerbsabrede\nsei wirksam, insbesondere sei § 90 a HGB nicht anwendbar. Sinn und\nZweck der Vereinbarung sei nicht gewesen, den Kläger vom Wettbewerb\nmit ihr abzuhalten, sondern lediglich zu verhindern, daß ihre\nMitarbeiterstrukturen vernichtet und Versicherungsverträge\numgedeckt würden. Zur Hilfswiderklage hat sie vorgetragen, die\nVereinbarung der Abfindung von 9.000.000,00 DM bilde mit dem\nvereinbarten Wettbewerbsverbot eine wirtschaftliche Einheit. Nur\nangesichts der Bereitschaft des Klägers, das Wettbewerbsverbot ohne\nwenn und aber zu akzeptieren, sei sie bereit gewesen, den\nAbfindungsbetrag an den Kläger zu zahlen. Abgesehen davon habe der\nKläger keinen Anspruch auf einer derartige Zahlung gehabt. Zur\nBegründung der Feststellungswiderklage hat die Beklagte\nvorgetragen, der Kläger habe in wettbewerbswidriger Weise versucht,\nMitarbeiter abzuwerben.\n\n51\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\ndie Hilfswiderklage abzuweisen.\n\n54\n\nZur Widerklage (Schadensersatzfeststellung) hat der Kläger in\nder mündlichen Verhandlung vom 18.10.1995 nicht verhandelt.\n\n55\n\nZur Hilfswiderklage hat der Kläger vorgetragen, der Betrag von\n9.000.000,00 DM sei als Abfindung für die Aufgabe des erworbenen\nBesitzstandes gezahlt worden. Er habe sich seinerzeit eines\nAnspruchs in Höhe von ca. 30.000.000,00 DM berühmt.\n\n56\n\nDurch Teilurteil vom 22.11.1995, auf das wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt,\ndaß bezüglich der Klage der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt\nsei. Die Hilfswiderklage gem. Schriftsatz der Beklagten vom\n15.08.1995 (Zahlung von 9.000.000,00 DM) hat das Landgericht\nabgewiesen. Über die Widerklage (Feststellung der\nSchadensersatzverpflichtung des Klägers) hat das Landgericht keine\nEntscheidung getroffen, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht\nentscheidungsreif sei. Das Landgericht hat ausgeführt, bezüglich\nder Klage sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, die\nursprüngliche Feststellungsklage sei zulässig und begründet\ngewesen, da das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 138 BGB\nverstoße. Die Klausel sei sittenwidrig, da sie dem Kläger keinerlei\nBewegungsfreiheit zum Wettbewerb in dem wirtschaftlichen Bereich,\nin dem sich die Beklagte betätige, verbleibe. Aufgrund der\nErklärung der Beklagten, es stehe dem Kläger frei, neben ihr im\nMarkt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu\nbieten, ohne durch die Vereinbarung daran oder dabei behindert zu\nwerden, sei der Rechtsstreit bezüglich der Klage erledigt. Die\nHilfswiderklage sei unbegründet, da nicht erkennbar sei, daß die\nWirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots Geschäftsgrundlage\nder Abfindungszahlung von 9.000.000,00 DM gewesen sei.\n\n57\n\nGegen dieses ihr am 18.12.1995 zugestellte Teilurteil hat die\nBeklagte am 10.01.1996 Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.03.1996 mit\nan diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n58\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, der auf Feststellung der\nErledigung der Hauptsache gerichtete Antrag des Klägers sei nicht\nbegründet. Die Klage sei von vornherein unzulässig gewesen, da der\nursprüngliche Hauptantrag des Klägers zu unbestimmt gewesen sei.\nAuch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO habe gefehlt,\nda die Beklagte dem Kläger gegenüber nie geltend gemacht habe, daß\ndieser aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsverbotes nicht\nberechtigt sei, im Bereich eines Strukturvertriebes Wettbewerb\ngegenüber der Beklagten zu betreiben; die Beklagte habe immer nur\nbetont, daß der Kläger nicht an die Außenstruktur und an den\nKundenstamm der Beklagten mit der Absicht des Abwerbens herangehen\ndürfe. Die Klage sei auch von Anfang an unbegründet gewesen. Das\nWettbewerbsverbot verstoße insbesondere nicht gegen § 138 BGB. Dem\nKläger habe nicht die wettbewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur\nBeklagten untersagt werden sollen, vielmehr habe nur das Abwerben\nder Mitarbeiterstrukturen der Beklagten und das Eindringen des\nKlägers in den Kundenstamm der Beklagten unterbunden werden sollen.\nDies finde seine Bestätigung in der näheren Konkretisierung des\nUnterlassungsgebotes, wie sie in den Buchstaben a)-d) der\nVereinbarung vom 06.05.1991 enthalten sei. Der ursprüngliche Antrag\nhabe sich auch nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt,\nvielmehr habe der geltend gemachte Feststellungsanspruch von\nvorneherein nicht bestanden, da das Wettbewerbsverbot nicht so weit\ngegangen sei und die Beklagte bereits vorprozessual nicht in Abrede\ngestellt habe, daß der Kläger berechtigt sei, in Wettbewerb zu ihr\nzu treten. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die\nHilfswiderklage halte eine Überprüfung nicht stand. Grundlage für\ndie Zahlung der Abfindung sei die Wirksamkeit des vereinbarten\nWettbewerbsverbotes gewesen. Die beiden Vereinbarungen vom\n06.05.1991 hätten nach dem Willen der Parteien eine vertragliche\nEinheit gebildet. Dem Kläger hätten keine irgendwie gearteten\nZahlungsansprüche gegen die Beklagte zugestanden, der Grund für die\nAbfindungszahlung könne daher nur in der Vereinbarung des\nWettbewerbsverbotes gelegen haben. Die Abfindungszahlung in Höhe\nvon 9.000.000,00 DM habe nach dem Willen der Parteien die\nKarenzentschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot sein\nsollen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe deshalb ein\nRückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu.\n\n59\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndas Teilurteil des Landgerichts Köln\nvom 22.11.1995 (Aktenzeichen 91 O 81/95) abzuändern und die Klage\nabzuweisen;\n\n62\n\nIm Wege der Hilfswiderklage beantragt sie,\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nden Kläger für den Fall, daß er mit\nseinen Anträgen in den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995\ndurchdringe, zu verurteilen, an die Beklagte 9.000.000,00 DM nebst\n5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.\n\n65\n\nFerner beantragt die Beklagte,\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n1. dem Kläger die Kosten des\nBerufungsverfahrens aufzuerlegen;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n2. der Beklagten nachzulassen,\neventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n70\n\nDer Kläger beantragt,\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n1. die Berufung zurückzuweisen\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n2. die Hilfswiderklage abzuweisen\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n3. hilfsweise dem Kläger nachzulassen,\ndie Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung\nabzuwenden\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n4. ferner hilfsweise dem Kläger die\nBefugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen\nzu können.\n\n79\n\nDer Kläger ist in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen\nUrteil der Auffassung, daß die Klage zulässig und begründet gewesen\nund aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom\n15.08.1995 Erledigung eingetreten sei. Das Wettbewerbsverbot sei\nnicht nur nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb unwirksam,\nvielmehr folge die Unwirksamkeit bereits aus einem Verstoß gegen §\n90 a HGB. Es könne keinen Unterschied machen, ob mit der\nVereinbarung der Wettbewerbsabrede das Vertragsverhältnis für die\nZukunft oder für die Vergangenheit beendet werde. Die Bedingung für\ndie hilfsweise Erhebung der Widerklage sei nicht eingetreten, da\ndie Anträge aus den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995\nnicht gestellt worden seien. Jedenfalls sei die Hilfswiderklage\nunbegründet. Bei Abschluß der Wettbewerbsvereinbarung sei der\nAufhebungsvertrag mit der Zahlung der Abfindung bereits geschlossen\ngewesen. Die Wettbewerbsvereinbarung könne daher nicht Grundlage\nfür die Zahlung der Abfindung gewesen sein. Auch aus dem Wortlaut\nder Vereinbarungen vom 06.05.1991 folge, daß die 9.000.000,00 DM\nals Abfindung und nicht als Karenzentschädigung gezahlt worden\nseien.\n\n80\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n81\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n82\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\nDas Teilurteil des Landgerichts entspricht der Sach- und\nRechtslage. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt\nkeine andere Beurteilung.\n\n83\n\nI. Das Landgericht hat zulässigerweise durch Teilurteil\nentschieden. Zwar darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn die\nEntscheidung des Reststreits eine Vorfrage für den durch Urteil\nerledigten Teilstreit umfaßt und deshalb die Gefahr einer\nWidersprüchlichkeit zwischen Teil- und Schlußurteil droht\n(Zöller-Voll, § 301 Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\nDie Beklagte hat zwar die Widerklage, über die das Landgericht noch\nnicht entschieden hat, auch auf die Wettbewerbsabrede vom\n06.05.1991 gestützt. Sie hat dieser jedoch zum einen keine weitere\nReichweite beigemessen als in ihrer Erklärung, die zur\nErledigungserklärung des Klägers geführt hat. Zum anderen erwächst\ndie Entscheidung über die Feststellung der Erledigung der\nHauptsache hinsichtlich des erledigten Rechtsverhältnisses, also\nauch hinsichtlich dessen Unwirksamkeit, in Rechtskraft; das Urteil\näußert Feststellungswirkung in der Sache (vgl. Stein-Jonas-Leipold\n§ 91 a Rdnr. 44, 45 m.w.N.). Ein Widerspruch in der Beurteilung der\nFrage der Wirksamkeit und Reichweite der Wettbewerbsabrede, die dem\nErlaß des Teilurteils entgegenstehen könnte, ist daher\nausgeschlossen.\n\n84\n\nII. Die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits\nin der Hauptsache ist begründet. Die einseitig gebliebene\nErledigungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Feststellung\nder Erledigung der Hauptsache zu verstehen. Dieser Antrag ist\nbegründet, wenn die ursprünglich erhobene Feststellungsklage des\nKlägers zulässig und begründet und nach Rechtshängigkeit durch ein\nerledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.\nDiese Voraussetzungen sind gegeben.\n\n85\n\n1. Die Klage war ursprünglich zulässig, und zwar mit dem\ngestellten Hauptantrag. Dieser Antrag war zwar dem Wortlaut nach zu\nweit gefaßt, er war aber der Auslegung ohne weiteres zugänglich.\nEine Umformulierung des Antrags entweder auf Hinweis des Gerichts\noder durch das Gericht im Urteil hätte nur klarstellende Wirkung\ngehabt, eine Teilabweisung wäre hiermit nicht verbunden\ngewesen.\n\n86\n\nSoweit Wettbewerb \"im Bereich des Strukturvertriebes\" im Antrag\nbezeichnet ist, war hinreichend klar, daß die Branche gemeint war,\nin der die Beklagte tätig ist, nämlich der Vertrieb von\nFinanzdienstleistungen und Versicherungen.\n\n87\n\nAuch die Reichweite des Antrags war bereits nach der\nKlagebegründung klar. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger\nausgeführt, daß er festgestellt wissen wolle, daß er entgegen der\nVereinbarung vom 06.05.1991 nach nunmehr vielen Jahren allemal\nbefugt sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, ohne durch die\nVereinbarung vom 06.05.1991 hieran gehindert zu sein. Der Kläger\nwollte danach eindeutig festgestellt wissen, daß er durch die\nVereinbarung keinem Wettbewerbsverbot unterlag. Ob die Klage danach\ntatsächlich eine negative Feststellungsklage war, wofür einiges\nspricht, ist für die Frage der Zulässigkeit ohne Bedeutung. Eine\nAuslegung in diesem Sinne wäre ohne weiteres möglich gewesen. Auf\ndie vom Kläger gestellten Hilfsanträge, die letztlich keine echten\nHilfsanträge waren, sondern eine Erläuterung des mit dem\nHauptantrag verfolgten Ziels beinhalteten, wäre jedenfalls nicht\nmit der Folge einer Abweisung des Hauptantrags zurückzugreifen\ngewesen, sondern allenfalls zum Zweck der Auslegung des\nHauptantrags.\n\n88\n\nEs bestand auch ein Feststellungsinteresse des Klägers nach §\n256 ZPO. Unabhängig davon, ob die Beklagte sich weitergehender\nRechte aus der Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 berühmt hat, folgt\ndas Feststellungsinteresse bereits aus dem Wortlaut der\nVereinbarung, die, wie noch auszuführen sein wird, dem Kläger\nletztlich jegliche Betätigung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs\nohne zeitliche und sachliche Beschränkung verbot. Bereits dieser\nweitgehende Wortlaut begründete das Interesse des Klägers an einer\nFeststellung des tatsächlichen Umfangs dieser Abrede.\n\n89\n\n2. Die Feststellungsklage war auch begründet. Der Kläger war\ndurch die Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 nicht gehindert, zur\nBeklagten in Wettbewerb zu treten. Der Kläger unterlag vielmehr nur\nden Schranken der Bestimmungen des WG, insbesondere des § 1 UWG\nunter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abwerbens von Mitarbeitern\noder Kunden.\n\n90\n\nDie Vereinbarung vom 06.05.1991 über die Beschränkungen des\nWettbewerbs durch den Kläger ist unwirksam.\n\n91\n\na) Ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach § 90 a HGB\nunwirksam ist, kann letztlich dahinstehen. Der Senat hält es\nallerdings nicht für unzweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung\nvertretene Ansicht, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die\ngleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführe\noder den Zeitpunkt der Beendigung vorverlege, unterfalle nicht der\nBestimmung des § 90 a HGB, (BGHZ 51, 184; 53, 89;\nBaumbach/Duden/Hopt § 90 a Anm. 8) zutreffend ist. Soweit dies aus\ndem Schutzzweck des § 90 a HGB gefolgert wird, den Handelsvertreter\nim Hinblick auf das bestehende Vertragsverhältnis und die damit\nverbundenen Abhängigkeiten zu schützen, bestehen derartige\nAbhängigkeiten in einer Vielzahl von Fällen auch und gerade bei\nAbschluß einer Vereinbarung, die zu einer Beendigung des\nHandelsvertreterverhältnisses, sei es auch rückwirkend, führt. Für\ndie Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters ist in der Regel nicht\nentscheidend, ob die Beendigung mit dem Abschluß der Vereinbarung\neintritt, ob sie rückwirkend eintritt oder, wenn auch nur für einen\nkurzen Zeitraum, für die Zukunft vorgesehen ist. Der in den\nEntscheidungen genannte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre\nauch dann gewahrt, wenn jede Vereinbarung, die die Beendigung des\nHandelsvertreterverhältnisses herbeiführt, und die daher noch \"als\nHandelsvertreter\" getroffen wird, unter § 90 a HGB fiele.\n\n92\n\nb) Letztlich kann dies dahinstehen. Wie das Landgericht, auf\ndessen Ausführungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, unter\nBezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Entscheidungen des\nLandgerichts München I und des Oberlandesgerichts München, des\nOberlandesgerichts Oldenburg, des Landgerichts Berlin und des\nLandgerichts Hannover (vgl. Anlagen nach Bl. 55 d.A.; Bl. 116 ff.\nund Bl. 131 ff. d.A.) ausgeführt hat, ist das vereinbarte\nWettbewerbsverbot jedenfalls nach § 138 BGB sittenwidrig und\nnichtig. Dem Kläger ist durch die Vereinbarung letztlich ein\numfassendes lebenslanges Wettbewerbsverbot auferlegt worden, das\nihm jede Bewegungsfreiheit in der Branche des Strukturvertriebs\nnimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begrenzt der Vorspann\nzu der Vereinbarung, insbesondere die Passage über die Vermeidung\nvon Wettbewerbsstreitigkeiten, die Vereinbarung nicht. Vielmehr ist\nbereits im Vorspann ausdrücklich ausgeführt, daß generell sämtliche\nD. Mitarbeiter als auch deren Kunden von eventuellen\nWettbewerbehandlungen seitens des Klägers ausgenommen bleiben\nsollen. Daß hierdurch Wettbewerbstreitigkeiten vermieden werden,\nversteht sich von selbst. Die ohne jede zeitliche, inhaltliche oder\nsachliche Begrenzung übernommene Verpflichtung des Klägers, alles\nzu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter - oder\nKundenbestand der Beklagten oder dessen Entwicklung auswirkt oder\nauswirken könnte, macht dem Kläger letztlich jegliche\nWettbewerbshandlung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs unmöglich.\nBereits die Tatsache, daß der Kläger überhaupt in Wettbewerb zur\nBeklagten tritt, kann sich nämlich ungünstig auf deren Mitarbeiter\nund Kundenbestand auswirken, auch wenn sie etwa ausschließlich\ndarauf beruht, daß der Kläger günstigere Bedingungen bietet. Die\nsodann unter Buchst. a-c genannten konkreten\nUnterlassungsverpflichtungen begrenzen die Vereinbarung nicht,\nsondern konkretisieren sie nur teilweise. Auch dies folgt bereits\naus dem Wortlaut der Vereinbarung \"insbesondere\". Im übrigen lassen\nauch die danach konkretisierten Unterlassungsverpflichtungen dem\nKläger im Ergebnis keinerlei Spielraum für eine wettbewerbliche\nBetätigung. Mitarbeiter der D. können (Buchst. a) zur Beendigung\nihrer Vermittlertätigkeit oder ihres Agenturvertrages bereits durch\ndie bloße Tatsache der Wettbewerbstätigkeit des Klägers veranlaßt\nwerden, wenn dieser ihnen günstigere Möglichkeiten bietet. Auch die\nZusammenarbeit mit ehemaligen D.-Mitarbeitern (Buchst. b) ist ohne\nRücksicht auf eine hierauf gerichtete Abwerbeabsicht des Klägers\nverboten. Kunden (Buchst. c) können bereits durch die Existenz\neiner wettbewerblichen Tätigkeit durch den Kläger, etwa durch von\ndiesem gebotene günstige Bedingungen, veranlaßt werden, ihre\nVerträge oder Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu beenden oder\neinzuschränken.\n\n93\n\nEin derart umfassendes, dem Kläger jede Betätigung in der\nBranche auf Dauer untersagendes Wettbewerbsverbot verstößt gegen\ndie guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig. Eine\neinschränkende Auslegung einer solchen sittenwidrig knebelnden\nVereinbarung auf den zulässigen Inhalt kommt im Hinblick auf den\nSchutzzweck der Bestimmung nicht in Betracht.\n\n94\n\n3. Durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom\n15.08.1995, es stehe dem Kläger völlig frei, neben der Beklagten im\nMarkt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu\nbieten, er solle es nur unterlassen, ihre Mitarbeiterstrukturen zu\nvernichten oder bestehende Versicherungsverträge umzudecken, war\nder Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Es fehlte nämlich nach\nAbgabe dieser Erklärung an einem Feststellungsinteresse des\nKlägers. Der Kläger hat, wie er sowohl erst - als auch\nzweitinstanzlich vorgetragen hat, diese Erklärung so aufgefaßt, daß\nihm nur ein unlauteres, nach § 1 UWG verbotenes Abwerben von\nMitarbeitern oder Kunden, also insbesondere ein planmäßiges bzw.\nmit unlauteren Mitteln erfolgtes Abwerben, untersagt sein solle.\nDem hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in zweiter\nInstanz widersprochen. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren\ndas von ihr angenommene Nichteintreten der Erledigung nur damit\nbegründet, daß der Antrag bereits von vornherein unbegründet\ngewesen sei, nicht hingegen damit, daß ihre Erklärung nicht so, wie\nder Kläger sie verstanden hat, aufzufassen oder dieser Erklärung\netwa keine bindende Wirkung beizumessen sei. Aufgrund der Erklärung\nder Beklagten war daher das Interesse des Klägers an der\nFeststellung, daß er aufgrund der Vereinbarung vom 06.05.1991 nicht\ngehindert sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, sondern nur\nden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, entfallen.\n\n95\n\nIII. Die Hilfswiderklage ist unbegründet.\n\n96\n\n1. Die Bedingung für die Erhebung der Widerklage ist\neingetreten. Die Widerklage war erkennbar davon abhängig, daß das\nGericht die ursprünglichen Anträge für zulässig und begründet\nerachtete, sie war daher auch für den Fall erhoben, daß das Gericht\nim Rahmen der Feststellung der Erledigung die ursprünglich\ngestellten Anträge für zulässig und begründet hielt. Dies folgt\nbereits aus der Verlesung des Antrags trotz Erledigungserklärung\ndurch den Kläger, die sonst ins Leere ginge. Die Beklagte hat\ndieses Eventualverhältnis in der Berufungsinstanz auch ausdrücklich\nklargestellt. Da auch die Feststellung der Erledigung die\nEntscheidung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit\ndes Feststellungsantrags beinhaltet, ist die Bedingung für die\nErhebung der Widerklage eingetreten.\n\n97\n\n2. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht ein\nAnspruch aus § 812 BGB, der allein in Betracht kommt, auf\nRückzahlung der in der zuerst geschlossenen Vereinbarung vom\n06.05.1991 vereinbarten Summe nicht zu. Nach dem Wortlaut der\nVereinbarungen vom 06.05.1991 war auch unter Berücksichtigung des\nVorbringens der Beklagten Gegenleistung für die Zahlung der\n9.000.000,00 DM nicht die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots\nentsprechend der später geschlossenen Vereinbarung; die\nVereinbarungen waren auch nicht Teil einer Geschäftseinheit nach §\n139 BGB.\n\n98\n\n1. Nach dem klaren Wortlaut der Abfindungsvereinbarung waren die\n9.000.000,00 DM als Abfindung für die Aufgabe des Besitzstandes und\nals Ersatz für entgangene Einnahmen aufgrund der vorzeitigen\nVertragbeendigung zu zahlen. Das Wettbewerbsverbot war nach\nAbschluß der Beendigungsvereinbarung in eine gesonderte Urkunde\naufgenommen worden. Bereits hieraus ergibt sich klar und eindeutig,\ndaß die Zahlung der 9.000.000,00 DM allein aufgrund der die\nBeendigung des Vertrages herbeiführenden Vereinbarungen gezahlt\nwerden sollten, nicht aber für das erst anschließend in einer\ngesonderten Urkunde vereinbarte Wettbewerbsverbot. Soweit die\nBeklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger\nhabe die Niederlegung des Wettbewerbsverbots in einer gesonderten\nUrkunde aus steuerlichen Gründen gewünscht, tatsächlich habe man\ndie 9.000.000,00 DM nur deshalb gezahlt, weil der Kläger sich auf\ndie Wettbewerbsabrede eingelassen habe, folgt auch und gerade aus\ndiesem Vorbringen, daß es sich um rechtlich voneinander unabhängige\nund selbständige Abreden handeln sollte. Wollten nämlich die\nParteien - und sei es aus steuerlichen Gründen - die rechtliche\nUnabhängigkeit der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot von der\nZahlung der Abfindung, war diesem Willen entsprechend die\nVereinbarung auch rechtlich unabhängig von der Zahlung der\nAbfindung gewollt. Die Vereinbarung, nach der die Zahlung der\n9.000.000,00 DM als Abfindung und nicht als Gegenleistung für das\nWettbewerbsverbot ausgestaltet war, war kein Scheingeschäft nach §\n117 BGB, sondern in vollem Umfang wirksam. Der von den Parteien\nerstrebte Rechtserfolg in steuerlicher Hinsicht setzte nämlich\ngerade die Gültigkeit der Vereinbarung, so wie sie geschlossen war,\nvoraus (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 117 Rdnr. 4 m.w.N.). Das\nUmgehungsgeschäft ist in einem derartigen Fall kein Scheingeschäft,\nda die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt sind.\n\n99\n\nEs fehlt aber auch an hinreichend konkretem Vorbringen der\nBeklagten dazu, daß trotz der letztlich gewählten rechtlichen\nGestaltung der Zahlung als Abfindung beide Parteien übereinstimmend\nbei Abfassung der Urkunden einen von deren Inhalt abweichenden\nWillen hatten.\n\n100\n\nDem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, daß\neine Geschäftseinheit zwischen den zwei am 06.05.1991 geschlossenen\nVereinbarungen dergestalt bestünde, daß ohne den Abschluß des\nWettbewerbsverbots in der späteren Vereinbarung die frühere\nVereinbarung nicht geschlossen worden wäre. Die Wirksamkeit der\nAufhebung des Vertrages stellt die Beklagte selbst nicht in Frage.\nLäge eine Geschäftseinheit im Sinne des § 139 BGB vor, wäre auch\ndie Vereinbarung über die Aufhebung des Vertragsverhältnisses\nzwischen den Parteien nichtig.\n\n101\n\n2. Auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen. Die\nBeklagte hat nämlich nicht vorgetragen, in welchem Umfang etwa die\nZahlung des Betrags von 9.000.000,00 DM teilweise auch die\nVereinbarung des Wettbewerbsverbots mitabgelten sollte.\n\n102\n\nDaß die Zahlung der 9.000.000,00 DM - entgegen dem klaren Inhalt\nder Vertragsurkunden - ausschließlich für die Vereinbarung des\nWettbewerbsverbots vereinbart war, ist bereits nicht\nnachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten, die\n9.000.000,00 DM wären nicht gezahlt worden, wenn der Kläger sich\nauf die Wettbewerbsvereinbarung nicht eingelassen hätte, beinhaltet\ndies nicht. Angesichts des aufgrund der fristlosen Kündigung\nregelungsbedürftigen Umstands des Ausscheidens des Klägers, seiner\netwaigen, und wenn auch nur behaupteten, erheblichen\nAusgleichsansprüche, angesichts auch des zur Rede stehenden\nWettbewerbsverbots und der hierfür zu zahlenden\nKarenzentschädigung, hätte es substantiierter Darlegung der\nBeklagten bedurft, daß die 9.000.000,00 DM nicht wenigstens\nteilweise auch zur Regelung dieser Rechtsverhältnisse gezahlt\nwaren. Es ist lebensfremd anzunehmen, daß entgegen dem Wortlaut der\nVereinbarungen die Zahlung ausschließlich und nur für die\nVereinbarung des Wettbewerbsverbots gezahlt worden waren. Selbst\nwenn die Vereinbarung über die Zahlung der 9.000.000,00 DM\nteilweise auch wegen des Wettbewerbsverbots getroffen worden wäre,\nist aufgrund des Vorbringens der Beklagten auch nicht annähernd\nfeststellbar und schätzbar, in welchem Umfang die Zahlung hierauf\nerfolgte. Angesichts der Vielzahl der regelungsbedürftigen Punkte\nläßt sich ohne entsprechendes konkretes Vorbringen nicht\nfeststellen, wieviel den Parteien der Abschluß der\nWettbewerbsvereinbarung \"wert\" war, welcher Betrag hierauf also\nentfiel.\n\n103\n\nIV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n104\n\nDer Streitwert für das Verfahren in 1. Instanz wird unter\nteilweiser Abänderung der Festsetzung im erstinstanzlichen Urteil\nhinsichtlich der Klage für die Zeit nach dem 18.10.1995\n(Erledigungserklärung) auf 250.000,- DM festgesetzt. Nach\neinseitiger Erledigungserklärung entspricht der Streitwert nach\nständiger Rechtsprechung des Senats einem Bruchteil des bisherigen\nGegenstandswertes, den der Senat vorliegend mit 1/2 angemessen für\nbewertet hält.\n\n105\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 9.250.000,00 DM\n\n106\n\n(Klage: 250.000,00 DM\n\n107\n\nHilfswiderklage: 9.000.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-23/22-u-10-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-23/22-u-10-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312178","retrieved":"2026-07-09 03:43:04.044043+00:00"}}