{"status":"available","doknr":"OLD312176","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0823.11U39.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-23","aktenzeichen":"11 U 39/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDas in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender\nBegründung die Klage abgewiesen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDem Kläger stehen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des\nnicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 44O Abs. 1, 325 Abs. 1, 346 BGB\nzu.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wurde ihm seitens der\nBeklagten rechtswirksam das Eigentum an dem streitgegenständlichen\nMotorrad gemäß § 929 BGB übertragen. Die Beklagte hat dabei über\nihr Eigentum verfügt, das sie ihrerseits vom Streitverkündeten\nerworben hatte. Dem steht § 935 BGB selbst dann nicht entgegen,\nwenn die Teile, aus denen das Motorrad zusammengebaut wurde,\ngestohlen worden sind. Indem der Streitverkündete das Motorrad aus\nEinzelteilen zusammensetzte, erwarb er gemäß § 95O Abs. 1 BGB\noriginär Eigentum mit der Folge, daß gemäß § 95O Abs. 2 BGB die\nEigentumsrechte der ursprünglichen Eigentümer untergingen und\nAnsprüche aus § 951 BGB auf Ausgleich nach den\nbereicherungsrechtlichen Bestimmungen entstanden.\n\n6\n\nWie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck\ngebracht hat, liegen die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch\nVerarbeitung vor.\n\n7\n\na.\n\n8\n\nDer Streitverkündete hat durch den Zusammenbau der verschiedenen\nTeile eine \"neue Sache\" hergestellt.\n\n9\n\nDie Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter\nBerücksichtigung der Verkehrsanschauung (OLG Köln, NJW 1991, 257O;\nKG NJW 1961, 1O26; OLG Stuttgart NJW 1952, 145). Die\nVoraussetzungen des § 95O Abs. 1 BGB sind insbesondere dann\nerfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen\nBezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche\nBedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff\neine ganz andere ist (Palandt-Bassenge, BGB, 55. Auflage, § 95O\nRnr. 5O). Demgegenüber liegt eine zum Miteigentum der\nursprünglichen Eigentümer der Einzelteile führende Verbindung im\nSinne des § 947 BGB nur dann vor, wenn durch die Zusammenfügung die\nEinzelteile ihren Charakter nicht verloren haben, also bei\nwirtschaftlicher Betrachtung keine Wesensveränderung eingetreten\nist (OLG Köln a. a. O.).\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Fall durch den\nZusammenbau des Motorrads aus den verschiedensten Einzelteilen eine\nneue Sache hergestellt. Dies zeigt sich unter anderem daran, daß\nunstreitig das vom Streitverkündeten zusammenmontierte Motorrad\n\"wie ein neues Modell\" einer besonderen TÜV-Zulassung bedarf. In\ndem im Strafverfahren eingeholten Gutachten wird das Motorrad\nnämlich als \"Eigenbau\" im zulassungsrechtlichen Sinne qualifiziert.\nDas individuell zusammengebaute Motorrad hat eine ganz andere\nwirtschaftliche Qualität als die Summe der losen Einzelteile. Die\nTrennung der eingebauten Teile würde zur Zerstörung eines\nfunktionstüchtigen Motorrads führen, das gerade durch die besondere\nZusammensetzung seiner Bestandteile seinen individuellen Charakter\ngewonnen hat. Der Kläger hat -im nicht nachgelassenen Schriftsatz\nvom 12.7.1996- zutreffend darauf hingewiesen, daß in den\neinschlägigen Käuferkreisen gerade der unverwechselbare Eigenbau\naus \"Harley-Davidson\"-Teilen besondere Wertschätzung genießt.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall des §\n947 Abs. 2 BGB vor. Der Rahmen des Motorrads kann nicht als\nHauptsache im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Dies folgt\nschon daraus, daß der Wert des Rahmens gegenüber dem des gesamten\nMotorrads eine untergeordnete Bedeutung hat. Nach der\nVerkehrsanschauung ändert der Austausch dieses Rahmens das Motorrad\nnicht soweit, das eine vollkommen neue Sache entsteht (vgl. KG a.\na. O.). Denn zulassungsrechtlich müßte beim Einbau eines neuen\nRahmens diesem die Fahrgestellnummer des Motorrads gegeben werden,\nin das er eingebaut wird (§ 59 Abs. 2 Satz 4 StVZO).\n\n12\n\nb.\n\n13\n\nDer Wert der Verarbeitung war im vorliegenden Fall auch nicht\nerheblich geringer als der Stoffwert (§ 95O Abs. 1 BGB).\n\n14\n\nBei dieser Beurteilung ist eine objektive Betrachtung geboten.\nDer Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für\ndie Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten\nArbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert\n(BGHZ 56, 88 (9O)). Insofern kommt es auf den Differenzbetrag an,\nder sich aus dem Vergleich des Werts der neuen Sache mit dem Wert\nder verarbeiteten Ausgangsmaterialien ergibt (BGH a. a. O.).\n\n15\n\nDas Motorrad ist hier vom Streitverkündeten zu einem Preis von\n26.OOO,OO DM an die Beklagte veräußert worden. Nach den zu den\nAkten gereichten Quittungen will der Streitverkündete demgegenüber\nca. 13.OOO,OO DM in die Beschaffung der Einzelteile des von ihm\nzusammengesetzten Motorrads investiert haben. Es ist unstreitig,\ndaß die in den Quittungen genannten Preise nicht unrealistisch\nniedrig sind. Damit steht fest, daß der Wert der Verarbeitung nicht\n\"erheblich geringer\" als der Wert der Ausgangsstoffe ist.\n\n16\n\nDiese Wertung steht auch im Einklang mit der Verkehrsauffasung,\nwonach der Wert eines funktionierenden Motorrads wesentlich höher\nist als der der Einzelteile, aus denen es zusammengesetzt ist.\n\n17\n\nc.\n\n18\n\nDer Kläger vermag nicht mit seiner Auffassung durchzudringen,\nder Verarbeitung komme allein deshalb kein Wert zu, weil die\nEinzelteile angeblich gestohlen worden sind. § 95O BGB ermöglicht\nvielmehr nach allgemeiner Auffassung auch den Eigentumserwerb an\ngestohlenen Sachen (BGHZ 55, 176 (178); Staudinger-Gursky, BGB, 13.\nAuflage, § 95O Rnr. 16). Der originäre Eigentumserwerb durch\nVerarbeitung tritt unabhängig davon ein, ob der Hersteller\nbösgläubig ist oder abhandengekommene Einzelteile verarbeitet hat\n(BGH MDR 1989, 989). Auch auf einen rechtsgeschäftlichen\nErwerbswillen des Herstellers kommt es nicht an.\n\n19\n\nDa die Beklagte demnach wirksam Eigentum vom Streitverkündeten\nerworben hat, konnte sie dieses ohne die sich aus § 935 BGB\nergebenden Einschränkungen auf den Kläger übertragen.\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte\nhabe den Kaufvertrag vom 31. 8. 1994 nicht erfüllt, in dem sie ein\n\"aliud\" geliefert habe.\n\n22\n\nGegenstand des Vertrages war das konkrete Motorrad, das auf der\nTitelseite der Zeitschrift \"Motorradmarkt\" annonciert worden war.\nBezüglich dieses Motorrads enthielt der Kaufvertrag als\nHerstellerbezeichnung \"Harley-Davidson\". Die Herstellerangabe im\nKaufvertrag hat nur beschreibende Funktion. Auch wenn diese\nBeschreibung möglicherweise zulassungsrechtlich nicht zutrifft,\nweil es sich nach den Feststellungen des Gutachters im\nStrafverfahren um einen \"Eigenbau\" aus \"Harley-Davidson-Teilen\"\nhandelt, ändert dies nichts daran, daß dem Kläger genau das\nMotorrad geliefert wurde, das er bei der Beklagten besichtigt und\ngekauft hatte. Die angesprochene zulassungsrechtliche Problematik\nist im übrigen für die Frage der Bestimmung des Kaufgegenstandes\nauch deshalb ohne Bedeutung, weil unstreitig beim Kauf ein\nGutachten vorgelegt worden ist, aus dem sich die individuelle\nHerstellung aus Einzelteilen ergab.\n\n23\n\n3.\n\n24\n\nKaufvertragliche Gewährleistungsansprüche scheitern nach den\nzutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil daran, daß\ndie Verjährungsfrist gemäß § 477 BGB abgelaufen ist.\n\n25\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, Abs.1,\n7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 22.5OO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-23/11-u-39-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 947","ref_norm":"947","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-23/11-u-39-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312176","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.867794+00:00"}}