{"status":"available","doknr":"OLD312175","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0823.11U259.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-23","aktenzeichen":"11 U 259/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der\nHM-Baugeneralunternehmung GmbH i.K (Gemeinschuldnerin). Die\nBeklagte war als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis für die\nGemeinschuldnerin tätig und ihr Ehemann als deren\nVertriebsleiter.\n\n3\n\nDas Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin\nwurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 30.10.1993\neröffnet.\n\n4\n\nIn den Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin befinden\nsich Kassenbelege, die Eigenleistungen und Rechnungen von\nSubunternehmer über einen Gesamtbetrag in Höhe von 610.658,35 DM\nzum Gegenstand haben und die Errichtung eines Wohnhauses auf dem\nGrundstück der Beklagten in R., L. Straße betreffen. Unter\nBerücksichtigung von Personal- und Verwaltungskosten der\nGemeinschuldnerin hat die Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH\nG., M. ##blob##amp; Partner eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die\nBeklagte in Höhe von insgesamt 791.529,63 DM im Zuge der Prüfung\ndes Jahresabschlusses zum 31.12.1991 errechnet. Mit\n\"Schlußrechnung\" vom 30.12.1992 hatte der Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin der Beklagten für das Bauvorhaben einen\nPauschalpreis in Höhe von 693.120,00 DM in Rechnung gestellt. Wie\nes zu der Differenz zwischen den buchungsmäßig erfaßten Forderungen\nund dem Rechnungsbetrag gekommen ist, ist unklar.\n\n5\n\nDie Forderung aus dem Bauvorhaben der Beklagten wurde im August\n1993 mit Forderungen wegen \"Verkaufsprovisionen\" in Höhe von\n1.083.457,70 DM buchhaltungsmäßig verrechnet. Ob dieser\nBuchungsvorgang Verkaufsprovisionen der Beklagten oder ihres\nEhemannes betraf, ist ebenso streitig, wie die Tatsache, ob\nüberhaupt aufrechenbare Provisionsansprüche bestanden. Der Kläger\nhat gegenüber der verrechneten Provisionsforderung zudem die\nKonkursanfechtung erklärt.\n\n6\n\nEr hat behauptet, Anfang 1990 sei zwischen der Gemeinschuldnerin\nund der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen, der die Errichtung\neines schlüsselfertigen Wohnhauses zum Gegenstand gehabt habe.\nAusweislich der Buchhaltungsunterlagen stehe der Gemeinschuldnerin\ninsofern ein Anspruch in Höhe von 693.120,00 DM zu.\n\n7\n\nDas Bestehen von aufrechenbaren Provisionsansprüchen der\nBeklagten bzw. ihres Ehemannes hat der Kläger bestritten.\n\n8\n\nEr hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den\nKläger als Konkursverwalter 693.120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n17.11.1994 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat bestritten, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag\nzur schlüsselfertigen Errichtung des Hauses zustandegekommen sei.\nIm übrigen hat sie die Schlüssigkeit der Klageforderung gerügt.\nHilfsweise hat sie vorgetragen, daß mit der Einschaltung von\nHandwerksfirmen durch die Gemeinschuldnerin nur die ihr gewährten\ngünstigen Konditionen an die Beklagte weitergereicht werden\nsollten. Sofern die Gemeinschuldnerin für Handwerker mit Zahlungen\nselbst in Vorlage treten sollte, sollten nur die ausgelegten\nBeträge ohne Aufschlag für Gewinn, Wagnis und Gemeinkosten\nerstattet werden. Dabei habe Einverständnis bestanden, daß etwaige\nAuslagen der Gemeinschuldnerin mit den Provisionsansprüchen der\nBeklagten verrechnet werden sollten. Tatsächlich habe die\nGemeinschuldnerin das Haus nicht schlüsselfertig erstellt. Die\neinzelnen Gewerke seien vielmehr von der Beklagten zum großen Teil\nunmittelbar in Auftrag gegeben und zum Teil in Eigenleistungen\nerrichtet worden.\n\n15\n\nHinsichtlich der Provisionsansprüche hat sie behauptet, zwischen\nihr und der Gemeinschuldnerin habe eine Provisionsvereinbarung\nbestanden. Die im Laufe der Jahre gezahlten Provisionen hätten\njedoch nur einen Teil ihrer Forderung abgedeckt. Der überschießende\nRestbetrag habe mit etwaigen Erstattungsansprüchen der\nGemeinschuldnerin verrechnet werden sollen. Die gegenüber der\nbuchhaltungsmäßigen Verrechnung von August 1993 erklärte\nKonkursanfechtung greife nicht durch, da die Gemeinschuldnerin zum\ndamaligen Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Im übrigen\nseien die Forderungen der Gemeinschuldnerin aufgrund der zuvor\nzustandegekommenen Verrechnungsvereinbarung jeweils mit Entstehen\nerloschen. Die Buchhaltung habe dies im August 1993\nberücksichtigt.\n\n16\n\nMit Urteil vom 13.10.1995 hat das Landgericht Köln die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die\nKlageforderung nicht schlüssig dargelegt sei. Es fehle schon an\neinem genauen Vortrag zu den Einzelheiten des angeblich\nzustandegekommenen Werkvertrages über die schlüsselfertige\nErrichtung des Wohnhauses der Beklagten. Im übrigen sei die geltend\ngemachte Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar vorgetragen.\nAuf die Wirksamkeit der Aufrechnung mit Gegenansprüchen komme es\ndaher nicht an.\n\n17\n\nGegen dieses am 09.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit\nSchriftsatz vom 08.12.1995, der am gleichen Tag beim\nOberlandesgericht einging, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden vom\n08.01.1996 bis zum 08.02.1996 hat er mit an diesem Tag\neingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet.\n\n18\n\nEr behauptet nunmehr, der Werkvertrag zwischen der Beklagten und\nder Gemeinschuldnerin zur schlüsselfertigen Errichtung des Hauses\nder Beklagten sei am 10.05.1990 zustandegekommen. Das Objekt sei\nbis Ende 1991 fertiggestellt worden. Die Arbeiten seien im\nwesentlichen durch die Gemeinschuldnerin bzw. von ihr\neingeschaltete Subunternehmer ausgeführt worden. An Subunternehmer\nhabe die Gemeinschuldnerin Zahlungen in Höhe von 595.103,65 DM\nerbracht. Hinzu kämen Planungsleistungen der Gemeinschuldnerin in\nHöhe von 15.554,70 DM. Zu den einzelnen Zahlungen der\nGemeinschuldnerin vertieft der Kläger sein Vorbringen unter Vorlage\nvon Belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nBerufungsbegründung (Bl. 91 ff d.A.) Bezug genommen. Unter\nBerücksichtigung von Personalkosten und Verwaltungskosten ergebe\nsich nach den Berechnungen der S.W.P. Treuhand GmbH\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Gesamtforderung der\nGemeinschuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von 791.529,63 DM.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt:\n\n20\n\nunter Abänderung des angegriffenen\nlandgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den\nKläger 791.529,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1994 zu\nzahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Werkvertrages\nüber die schlüsselfertige Errichtung des Wohnhauses. Zur\naufgemachten Forderung behauptet sie im einzelnen, ein erheblicher\nTeil der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Rechnungen sei nicht\nvon ihr, sondern von der Beklagten gezahlt worden. Ein weiterer\nTeil hätte nicht bezahlt werden dürfen, da die Forderungen bereits\nzuvor von der Beklagten beglichen waren. Insofern lägen\nDoppelzahlungen vor. Schließlich hätte ein Teil der Beträge\neinbehalten werden müssen, da die Handwerker mangelhaft gearbeitet\nhätten. Einige Handwerkerrechnungen beträfen zudem\nMangelbeseitigungsarbeiten, die nicht hätten bezahlt werden müssen.\nSchließlich seien von der Gemeinschuldnerin auch aus sonstigen\nGründen Rechnungen von Handwerkern zu Unrecht beglichen worden.\nWegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom\n24.4.1996 (BL. 183 ff d.A.) verwiesen.\n\n24\n\nSchließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sie\nbehauptet, das Haus bereits am 17.05.1991 bezogen zu haben. Zum\nZeitpunkt der Klageerhebung im Oktober/November 1994 seien die von\nder Klägerin geltend gemachten Werklohnansprüche verjährt\ngewesen.\n\n25\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Erhebung der\nVerjährungseinrede sei rechtsmißbräuchlich. Hierzu behauptet er,\nder Ehemann der Beklagten habe den Kläger dadurch von einer\nrechtzeitigen, verjährungsunterbrechenden Klageerhebung abgehalten,\nindem er den Objektordner mit den Bauunterlagen über das Haus der\nBeklagten aus den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin entwendet\nhabe. Angesichts des fehlenden Objektordners habe er erst im Laufe\ndes Sommers 1994 wegen der außergewöhnlichen Höhe der eingebuchten\nProvisionsforderungen Verdacht geschöpft und das Bauvorhaben der\nBeklagten einer Prüfung unterzogen. Die dieses Bauvorhaben\nbetreffenden Unterlagen hätten sodann mit erheblichem Aufwand aus\ndem Gesamtbestand der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen\nherausgesucht werden müssen. Dies sei sehr zeitaufwendig gewesen.\nDas Objekt der Beklagten sei zudem als einziges aus der üblichen\nKostenüberwachung der Gemeinschuldnerin herausgehalten worden.\n\n26\n\nDa sich in dem errichteten Haus auch die Geschäftsräume der\nBeklagten befinden, habe die Erstellung des Bauvorhabens zu ihrem\nHandelsgeschäft gehört, so daß die vierjährige Verjährung gemäß §\n196 Abs. 2 BGB eingreife.\n\n27\n\nHinsichtlich des Parteivortrags im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze\nnebst Unterlagen verwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDas in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n30\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch und damit\nzusammenhängende Aufwendungsersatzansprüche sind gemäß §§ 196 Abs.\n1 Nr. 1, 198, 201, 641 Abs.1 BGB verjährt.\n\n31\n\nDas Bauvorhaben der Beklagten wurde unstreitig im Jahre 1991\nfertiggestellt. Damit wurden Werklohnansprüche der\nGemeinschuldnerin gemäß §§ 631, 640, 641 BGB im Laufe des Jahres\n1991 fällig. Auf den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es\ndabei im Hinblick auf die Regelung des § 201 BGB nicht an.\nUnstreitig ist die Beklagte und ihr Ehemann im Laufe des Jahres\n1991 in das errichtete Haus eingezogen. Mängel stehen nicht in\nRede. Die Beklagte hat damit das behauptete Werk der Klägerin als\nim wesentlichen vertragsgemäß anerkannt und abgenommen, so daß der\nAnspruch auf Vergütung entstanden ist.\n\n32\n\nDer Kläger vermag nicht mit seiner Behauptung durchzudringen,\ndie Werkleistung habe sich auf den \"Gewerbebetrieb\" der Beklagten\nbezogen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB). Bei dem\nerrichteten Haus handelt es sich nämlich ersichtlich um ein\nprivates Wohnhaus. Dies erhellt schon aus den vom Kläger\nüberreichten Bauplänen, in denen Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche\netc. verzeichnet sind. Auch die im Termin vor dem Senat\nüberreichten Lichtbilder (Bl. 233 f d.A.) zeigen dies anschaulich.\nSelbst wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter\nanderem aus ihrem Wohnhaus ausgeübt haben sollte, ändert dies\nnichts daran, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung\nzwischen den Parteien eindeutig auf ein privates und nicht\ngeschäftliches Bedürfnis der Beklagten gerichtet war.\n\n33\n\nDie Beklagte kann sich auch auf den Verjährungseinwand berufen.\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegt darin keine unzulässige\nRechtsausübung.\n\n34\n\nDie Erhebung des Verjährungseinwands ist unter anderem dann\nrechtsmißbräuchlich, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein\nVerhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BGHZ\n93, 66; NJW 1988, 265 (266); NJW 1988, 2245 (2247)). Im Hinblick\nauf das mit der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB\nverfolgte Ziel, eine baldige Klärung der Leistungspflichten aus\nGeschäften des täglichen Lebens herbeizuführen, rechtfertigen nur\ngrobe Verstöße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den\nArglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund kann nicht genügen, daß der Kläger als\nKonkursverwalter der Gemeinschuldnerin bei der Übernahme seiner\nKonkursverwaltertätigkeit Schwierigkeiten hatte, die\nRechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin zu\ndurchschauen. Die Konkurseröffnung hat grundsätzlich keine\nAuswirkung auf laufende Verjährungsfristen. Das Gesetz kennt keine\nallgemeine Verjährungshemmung durch Konkurseröffnung.\n\n36\n\nEs bedarf auch keiner Aufklärung der Frage, ob der Ehemann der\nBeklagten den Ordner mit den Bauunterlagen betreffend das\nBauvorhaben der Beklagten bei der Gemeinschuldnerin hat mitgehen\nlassen. Denn auch wenn dies zutreffen sollte, wäre die Erhebung des\nVerjährungseinwands nicht rechtsmißbräuchlich.\n\n37\n\nZwar muß sich der Schuldner grundsätzlich ein Verhalten seiner\nVertreter zurechnen lassen, durch das der Gläubiger von der\nrechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wird (BGH NJW 1981, 2243).\nEs bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob diese Zurechnung des\nVertreterverhaltens entsprechend § 278 BGB nur auf im inneren\nZusammenhang mit dem übertragenen Pflichtenkreis stehende\nHandlungen beschränkt ist. Der Geschäftsherr (Palandt-Heinrichs,\nBGB, 55. Aufl., § 278 Rdnr. 18) hat grundsätzlich für das Verhalten\nseiner Erfüllungsgehilfen nicht geradezustehen, soweit sie nur bei\nGelegenheit der Vertragserfüllung Pflichten gegenüber dem\nGeschäftsgegner verletzt haben. Es kann hier offen bleiben, ob die\nbehauptete Entfernung des Ordners durch den Ehemann der Beklagten\nganz allgemein zum Umkreis seines Aufgabenbereichs als\nErfüllungsgehilfe gehörte.\n\n38\n\nDenn selbst wenn der Ehemann der Beklagten den Ordner entfernt\nhaben sollte, hatte dies bei der gegebenen Sachlage auf die\nEinleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen keinen Einfluß. Zur\nAusfüllung des Arglisteinwands gegenüber der Verjährungseinrede\ngenügt nämlich nicht allein ein Verhalten des Schuldners, das\ngenerell geeignet ist, die gerichtliche Geltendmachung der\nForderung des Gläubigers zu erschweren. Treuwidrig ist die Berufung\nauf Verjährung vielmehr nur dann, wenn dieses Verhalten kausal\ndafür geworden ist, daß verjährungsunterbrechende Maßnahmen\nunterblieben. Im vorliegenden Fall steht nach dem Vorbringen des\nKlägers fest, daß die behauptete Entfernung des Ordners keinen\nEinfluß auf die verspätete Klageerhebung hatte. Es bedarf daher\nauch keiner Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast\nhinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einer\nPflichtwidrigkeit und der verspäteten Klageerhebung. Nach dem\neigenen Vorbringen des Klägers sind die Ansprüche der\nGemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten aus dem Bauvorhaben\nnämlich erst dann verfolgt worden, als Zweifel hinsichtlich der\nWerthaltigkeit der gegenüber der Werklohnforderung der\nGemeinschuldnerin verrechneten Provisionsansprüche aufkamen\n(nachgelassener Schriftsatz vom 26.6.1996, Bl. 230 d.A.). Erst\ndanach entstand für den Kläger Anlaß, der streitgegenständlichen\nWerklohnforderung nachzugehen. Unstreitig wurden die Bedenken gegen\ndie Provisionsansprüche der Beklagten und ihres Ehemanns erst im\nSommer 1994 erkannt, als die Werklohnforderung bereits verjährt\nwar. Einen verzögernden Einfluß auf die Überprüfung der\nBerechtigung der verrechneten Provisionsforderung konnte die\nEntfernung des Bauordners nicht haben. Im Gegenteil war ansich das\nFehlen dieses Ordners dazu angetan, der aus der Buchhaltung\nersichtlichen, ungewöhnlich hohen Provisionsforderung besondere\nAufmerksamkeit zu schenken. Für die Konkursanfechtung und für die\nBegründung der Zweifel hinsichtlich der materiell-rechtlichen\nBerechtigung der eingebuchten Provisionsforderungen der Beklagten\nwar der Zeitraum zwischen Konkurseröffnung und Eintritt der\nVerjährung der Werklohnansprüche Ende 1993 ausreichend. Es ist vor\ndiesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern\nverjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber der Werklohnforderung\nin diesem Zeitraum nur wegen des angeblich fehlenden Ordners\nunterblieben sind.\n\n39\n\nAuch aus einem weiteren Grund ist kein Raum für die Annahme,\neine rechtzeitige Klageerhebung sei im Hinblick auf das Fehlen des\nBauordners nicht erfolgt oder möglich gewesen. Zur substantiierten\nDarlegung der behaupteten Werklohnansprüche war der Kläger vielmehr\nauch mit Hilfe der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Unterlagen\nfähig, wie die Berufungsbegründung zeigt. Die streitgegenständliche\nForderung war zudem von der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin in\nHöhe des erstinstanzlich eingeklagten Betrages erfaßt, was die\nNachvollziehbarkeit der Vorgänge erleichterte.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n41\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den\nKläger: 791.529,63 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-23/11-u-259-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-23/11-u-259-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312175","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.779910+00:00"}}