{"status":"available","doknr":"OLD312184","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0822.16WX175.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"16 Wx 175/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27, 29 FGG. In der Sache\nführt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des\nGesetzes, §§ 27 FGG, 550 ZP0. Zu Unrecht ist das Landgericht davon\nausgegangen, daß gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 1836\nAbs. 1 BGB durch den Rechtspfleger die befristete Erinnerung nach §\n11 Abs. 1 Satz 2 RpflG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift ist die\nErinnerung binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist\neinzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie der Richter\nerlassen hätte, die sofortige Beschwerde oder kein Rechtsmittel\ngegeben wäre. Gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf\nFestsetzung der Vergütung wäre indes, falls sie vom Richter\nerlassen worden wäre, die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben\ngewesen (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, § 1836 BGB Rdn. 51;\nDamrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1836\nBGB, Rdn. 16). Bei dieser Sachlage durfte das Rechtsmittel nicht\nwegen Versäumung der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist\nvon zwei Wochen als unzulässig verworfen werden.\n\n4\n\nDer angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und an das\nLandgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. Für\ndie weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, daß der\nabgelaufene Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem die Vergütung\nfestsetzenden Beschluß vom 2. Dezember 1992 und der Einlegung der\nBeschwerde am 20. Dezember 1994 allerdings Anlaß für die Prüfung\ngeben dürfte, ob in der Beschwerdeeinlegung eine unzulässige\nRechtsausübung (Verwirkung) liegt. Eine Verwirkung kommt in Fällen\nin Betracht, in denen ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel nach\neiner unangemessen langen Zeit eingelegt wird. Eine späte Einlegung\neines Rechtsmittels kann im Einzelfall einen Verstoß gegen Treu und\nGlauben bedeuten, der es rechtfertigt, das Rechtsmittel als\nunzulässig zu behandeln (vgl. z. B. 0LG Frankfurt, MDR 1977, Seite\n586; 0LG Frankfurt, FamRZ 1980, Seite 475, 476; 0LG Frankfurt,\nFamRZ 1992, Seite 1228; Bay0bLG, FamRZ 1989, Seite 214, 215). Zu\ndem bloßen Zeitablauf müssen allerdings besondere Umstände\nhinzukommen, die eine späte Rechtsbehelfseinlegung als\nmißbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler,\nFreiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, § 21 FGG, Rdn. 22 m. w. N.).\nDies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn durch die\nangefochtene Entscheidung ein Zustand geschaffen wurde, den die\nBeteiligten wegen des Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig\nangesehen haben und ansehen durften. Im konkreten\nUUJJJZTZFGIZIZIZJHHFall könnte dies etwa dann anzunehmen\nsein, wenn, worauf die Unterlagen Blatt 481, 484, 494 d. A.\nhindeuten, der ehemalige Betreuer die festgesetzte Verfügung hat\ntitulieren und zwangsweise durchsetzen lassen, ohne zugleich\ndeutlich zu machen, daß es mit diesem Betrag nicht sein Bewenden\nhaben sollte. Als Rechtsbeschwerdegericht sind dem Senat\nFeststellungen hierzu jedoch verwehrt.\n\n5\n\nDem ?eschwerdegericht war auch die Entscheidung über die Ko-\n\n6\n\nsten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten.\n\n7\n\nWert der weiteren Beschwerde: 672,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-22/16-wx-175-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-22/16-wx-175-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312184","retrieved":"2026-07-09 03:43:04.602413+00:00"}}