{"status":"available","doknr":"OLD312183","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0822.10WF132.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"10 WF 132/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antragsgegner ist seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgrund\ndes Urteils des Amtsgerichts A. vom 18. Februar 1994 zu monatlichen\nUnterhaltszahlungen von 1.073,90 DM verpflichtet. Die Stadt A.,\nderen Sozialamt der Ehefrau nachgewiesenermaßen in der Zeit von\nApril bis November 1995 Hilfe in einer den titulierten Anspruch\nübersteigenden Höhe geleistet hat, beantragt, ihr wegen der nach §\n91 BSHG übergegangenen Forderungen gemäß § 727 ZP0 die\nRechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Der Antragsgegner hat sich dazu\nnicht geäußert. Der Rechtspfleger hat den Antrag mit der Begründung\nzurückgewiesen, es fehle an dem nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG,\n727 Abs. 1 ZP0 erforderlichen Vortrag und Beleg, daß der\nAntragsgegner nach Sozialhilferechtssätzen leistungsfähig sei.\n\n3\n\nDie hiergegen gerichtete zulässige Erinnerung der\nAntragstellerin gilt, nachdem ihr der Amtsrichter nicht abgeholfen\nhat, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG als Beschwerde. Diese ist sachlich\nbegründet. Die Sache wird nach § 575 ZP0 zur erneuten Entscheidung\n- Erteilung der Klausel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n4\n\nIm Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach §\n727 ZP0 ist die Rechtsnachfolge, abgesehen vom Fall der\n0ffenkundigkeit, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte\nUrkunden nachzuweisen. Diesem Erfordernis genügt der Träger der\nSozialhilfe, der den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen\ngemäß § 91 BSHG (n.F.) geltend macht, nach Auffassung des Senats\nschon durch die Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe\nseiner den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen (so auch\nZöller-Stöber, ZP0, 19. Aufl., § 727 Rdn. 22 m.w.N.;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 54. Aufl., § 727 Rdn.\n32). Denn nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG geht der Unterhaltsanspruch\nbis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf den\nTräger der Sozialhilfe über. - Das Amtsgericht weist zwar\nzutreffend darauf hin, daß der Anspruch nach Abs. 2 Satz 1 nur\nübergeht, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen\neinzusetzen hat. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden,\ndaß der Schuldner wegen der Inanspruchnahme auf Unterhalt nicht\nselbst sozialhilfebedürftig wird. Hierbei handelt es sich\nallerdings um einen Ausschlußtatbestand, der erst im\nVollstreckungsverfahren vom Schuldner als Einwendung geltend\ngemacht werden kann ( Künkel FamRZ 1994, 540/9; Zöller-Stöber,\na.a.0. ). Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, die\nBeachtung der Schuldnerschutzvorschrift sei in der in § 727 ZP0\nvorgeschriebenen Form vom Sozialhilfeträger nachzuweisen (so im\nErgebnis wohl Brudermüller FamRZ 1995, 1033/6), vermag nicht zu\nüberzeugen. Sie widerspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den\nDurchgriff des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem dem\nHilfeempfänger Unterhaltspfichtigen zu erleichtern (BR-Drucks.\n121/93 S. 216). Da der Sozialhilfeträger faktisch kaum im Stande\nsein wird, den vom Amtsgericht geforderten förmlichen Nachweis zu\nführen, bliebe ihm nur die Möglichkeit des aufwendigen\nKlageverfahrens nach § 731 ZP0, das durch die in § 727 ZP0\nvorgesehene Vereinfachung vermieden werden soll. Überdies ist der\nSchuldner zweifellos aus eigener unmittelbarer Kenntnis am ehesten\nin der Lage, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Geltung zu\nbringen. Mit Rücksicht darauf ist es auch nach allgemeinen\nGrundsätzen gerechtfertigt, ihm Darlegung und Nachweis der\nVoraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-22/10-wf-132-96","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-22/10-wf-132-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312183","retrieved":"2026-07-09 03:43:04.505628+00:00"}}