{"status":"available","doknr":"OLD312202","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0819.1W72.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-19","aktenzeichen":"1 W 72/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien haben am 7. September 1995 einen Mietvertrag mit\neiner Laufzeit von 10 Jahren über einen Gaststättenkomplex in L.\nabgeschlossen. Der Mietzins sollte zunächst 4.000,00 DM monatlich\nbetragen, die Betriebskostenvorauszahlung 1.000,00 DM. In § 1 Nr. 3\ndes Mietvertrages heißt es u.a.:\n\n3\n\n\"Es besteht auf der Gaststätte ein\nBierlieferrecht für die Dauer des Mietverhältnisses zu Gunsten der\nG.-Brauerei L. bzw. Fa. J. O. L., was der Mieter übernimmt.\"\n\n4\n\nAm 15. September 1995 fand der Kläger in seinem Hausbriefkasten\neine handgeschriebene und unterschriebene Erklärung der Beklagten\nvom 14. September 1995 vor, in dem das Mietvertragsverhältnis mit\nsofortiger Wirkung gekündigt wurde.\n\n5\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Mietzins für\ndie Monate November 1995 bis April 1996 über insgesamt 30.000,00\nDM. Ab dem 1. Mai 1996 konnte der Gaststättenkomplex anderweitig\nvermietet werden.\n\n6\n\nDie Beklagten halten den Mietvertrag schon deshalb für\nunwirksam, weil die näheren Einzelheiten des\nGetränkelieferungsrechts nicht geregelt worden seien. Außerdem\nhätten sie ihre auf den Abschluß des Mietvertrages gerichtete\nWillenserklärung gemäß § 7 VerbrKrG widerrufen. Schließlich habe\nihnen der Kläger eine Darlehensgewährung durch Herrn Obst zu\nUnrecht als sicher in Aussicht gestellt.\n\n7\n\nMit Beschluß vom 21. Februar 1996 hat das Landgericht den\nBeklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung\nverweigert, die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Mietvertrag wirksam\nzustande gekommen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der\nBeklagten.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat\nauch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung\nder Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind gegeben. Das Landgericht\nhat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung\nverneint.\n\n9\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand stehen dem Kläger\nkeine Ansprüche gegen die Beklagten zu, da ein wirksamer Vertrag\nzwischen ihnen nicht zustande gekommen ist. Es kann dabei offen\nbleiben, ob ein Vertragsschluß nicht gemäß § 154 Abs. 1 BGB bereits\nam Vorliegen eines offenen Einigungsmangels scheitert, weil die\nModalitäten der von den Beklagten übernommenen\nBierbezugsverpflichtung nicht näher geregelt sind. Die Beklagten\nhaben jedenfalls ihre auf Abschluß der Bierbezugsverpflichtung\ngerichtete Willenserklärung gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen,\nso daß sie nicht wirksam geworden ist.\n\n10\n\nDas Verbraucherkreditgesetz ist auf das gemäß § 3 Nr. 1 des\nMietvertrages vom 7. September 1995 von den Beklagten übernommene\nBierlieferrecht anwendbar. Es besteht allgemein Einigkeit darüber,\ndaß ein Bierlieferungsvertrag der Regelung des § 2 Nr. 3 VerbrKrG\nunterfällt (vgl. BGHZ 109, 314 ff. für § 1 c AbzG; Palandt/Putzo, §\n2 VerbrKrG Rdnr. 6; Reiter, BB 1991, 2322 ff.). Daran ändert auch\nnichts der Umstand, daß die Bierbezugsverpflichtung hier in ein\nMietverhältnis über ein Gaststättenobjekt eingebettet ist (vgl. den\nFall BGHZ 109, 314 ff.). Unerheblich ist es auch, ob die in § 1 Nr.\n3 des Mietvertrages enthaltene Verpflichtung nur gegenüber dem\nKläger besteht, oder ob auch der G.-Brauerei bzw. der Firma J. O.\ndurch diese Klausel ein eigenes Recht zugestanden werden sollte.\nNach Auffassung des Senats kommt es schließlich auch nicht darauf\nan, daß die Einzelheiten des Bierlieferungsvertrages, insbesondere\nder Umfang und die Preise der zu liefernden Getränke, im\nMietvertrag vom 14. September 1995 noch keine Regelung gefunden\nhaben. Der Sinn und Zweck des Verbraucherkreditgesetzes besteht\ndarin, denjenigen, der mit einer sich nach Dauer und Höhe erst in\nZukunft realisierenden Verpflichtung belastet wird, eine kurz\nbemessene Überlegungsfrist einzuräumen (vgl. für das\nAbzahlungsgesetz BGHZ 78, 248, 251; BGHZ 109, 314, 318). Dieses\nSchutzbedürfnis des Verbrauchers besteht aber bereits dann, wenn es\n- wie im vorliegenden Fall - nur um das \"Ob\" einer\nBierbezugsverpflichtung und nicht um das \"Wie\", d.h. die nähere\nAusgestaltung der Bezugsverpflichtung geht. Die Beklagten werden\nnämlich durch § 1 Nr. 3 des Mietvertrages vom 7. September 1995\ngezwungen, einen entsprechenden Bierlieferungsvertrag\nabzuschließen. Wenn auch die Person des Vertragspartners und der\nnähere Umfang der Bierbezugsverpflichtung noch nicht feststeht, so\nhaben sie doch keine Möglichkeit mehr, die Getränke auf dem freien\nMarkt zu erwerben. Dies spricht dafür, die Vorschrift des § 2 Nr. 3\nVerbrKrG zumindest entsprechend heranzuziehen.\n\n11\n\nDie Beklagten sind auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1\nVerbrKrG. Die Lieferungen waren zwar für eine gewerbliche bzw.\nselbständige berufliche Tätigkeit der Beklagten vorgesehen. Diese\ngewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit wurde jedoch\nnoch nicht ausgeübt, so daß die Regelung des § 1 Abs. 1 a.E.\nVerbrKrG nicht eingreifen kann.\n\n12\n\nDie Beklagten haben ihre Willenserklärung mit Schreiben vom 14.\nSeptember 1995 auch wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen.\nIn diesem Schreiben ist zwar nur von einer sofortigen Kündigung die\nRede. Der Gebrauch des Wortes \"Widerruf\" ist jedoch nach\nallgemeiner Auffassung nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus,\nwenn der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, daß er den\nVertragsschluß nicht mehr gelten lassen will, wobei es auf seine\nMotive für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt (vgl. BGH\nZIP 1991, 1011 = WM 1991, 1675).\n\n13\n\nDie Nichtigkeit der Bierbezugsverpflichtung erstreckt sich auch\nauf die übrigen Regelungen des Vertrages vom 7. September 1995. Die\nWiderruflichkeit bezieht sich zwar nur auf die Bezugsverpflichtung,\nnicht auch auf die sonstigen mietvertraglichen Vereinbarungen der\nParteien. Ob die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen des\nVertrages von der Unwirksamkeit der Bezugsverpflichtung betroffen\nist, richtet sich nach der Vorschrift des § 139 BGB (vgl. BGHZ 97,\n351, 360; BGHZ 109, 314, 320). Abzustellen ist insoweit darauf, ob\ndie Vereinbarungen inhaltlich so eng miteinander verbunden waren,\ndaß sie nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen und\nfallen sollten (vgl. BGH NJW 1983, 2027; Palandt/Heinrichs, § 139\nRdnr. 5 m.w.N.). Der Senat geht insoweit ohne weiteres davon aus,\ndaß der Kläger den Mietvertrag nicht ohne die Übernahme des\nBierlieferrechts abgeschlossen hätte, da er sich ansonsten der\nG.-Brauerei bzw. der Firma O. gegenüber schadensersatzpflichtig\ngemacht hätte. Daraus folgt, daß der Mietvertrag vom 7. September\n1995 insgesamt nichtig ist, so daß dem Kläger Zahlungsansprüche\ngegen die Beklagten nicht zustehen.\n\n14\n\nDa die Beklagten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen können,\nwar ihnen in Abänderung des Beschlusses vom 21. Februar 1996 in\nvollem Umfang Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu\nbewilligen.\n\n15\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: bis 7.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-19/1-w-72-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-19/1-w-72-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312202","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.129693+00:00"}}