{"status":"available","doknr":"OLD312205","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0816.16WX193.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-16","aktenzeichen":"16 Wx 193/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 23, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht auf die sofortige\nBeschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Amtsgerichts\nEschweiler aufgehoben. Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann das\nVormundschaftsgericht auf Antrag einen Ehegatten die Zustimmung des\nanderen Ehegatten ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen\neiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und der Ehegatte seine\nZustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert. Soll das\nVormundschaftsgericht hiernach die Zustimmung eines Ehegatten zu\neinem Rechtsgeschäft ersetzen, so muß dieses Rechtsgeschäft zwar\nnicht formgültig abgeschlossen sein; es müssen aber alle Punkte\nfestgelegt sein, die wichtig sind für die Beurteilung der Frage, ob\ndas Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung\nentspricht (vgl. Senat, OLGZ 1984, S. 296, 298 m.w.N.). Denn nur\nwenn diese Punkte festgelegt sind, ist dem anderen Ehegatten und\ndem Gericht eine hinreichende Überprüfung der Frage möglich, ob das\nvorgesehene Rechtsgeschäft den Grundsätzen ordnungsgemäßer\nVerwaltung entspricht und ob für den anderen Ehegatten kein\naureichender Grund vorliegt, seine Zustimmung zu verweigern.\nInsofern reicht allein der Vortrag der Antragstellerin, eine\nnamentlich benannte Kaufinteressentin wolle das Objekt für\n450.000,00 DM erwerben, nicht aus, um eine entsprechende\nÜberprüfung zu ermöglichen. Auf die zutreffenden Ausführungen in\ndem Beschluß des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Aus\nSicht des Senats erscheint es im übrigen auch nicht unzumutbar, daß\ndie Beteiligten des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vorher Klarheit\nzu den wesentlichen Punkten dieses Geschäftes schaffen.\n\n4\n\nAuch im übrigen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß\nder Antragsgegner die Zustimmung zu der Veräußerung ohne\nausreichenden Grund verweigert. Eine Veräußerung zum derzeitigen\nZeitpunkt stellt eine ganz entscheidende Veränderung im Vermögen\nder Antragstellerin dar, da es sich bei dem Hausgrundstück um ihr\nwesentliches Vermögen handelt. Unstreitig ist derzeit das\nScheidungsverfahren und im Verbund hiermit das Verfahren auf\nAusgleich des Zugewinns vor dem Familiengericht anhängig.\nUnstreitig steht auch dem Antragsgegner ein Anspruch auf Ausgleichs\ndes Zugewinns zu. Über den Wert des Grundstücks besteht - wie im\nvorliegenden Verfahren - auch im Verfahren vor dem Familiengericht\nStreit; das Familiengericht hat nach dem unwidersprochenen Vortrag\ndes Antragsgegners eine Beweiserhebung über den Wert angeordnet.\nEine Veräußerung des Grundstücks zum derzeitigen Zeitpunkt würde\nfür den Antragsgegner den Verlust einer wesentlichen Sicherheit für\nseinen Ausgleichsanspruch bedeuten. Im Ergebnis würden zudem\naußerhalb des Scheidungsverfahrens entgegen der Grundentscheidung\ndes Gesetzgebers bereits vollendete Tatsachen bezüglich des\nVermögens der Ehegatten geschaffen werden (vgl. OLG Düsseldorf,\nFamRZ 1995, S. 309). Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der\nAntragstellerin zu ihrer finanziellen Situation kann bei dieser\nSachlage nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner\nseine Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert. Eine solche\nVerweigerung erscheint derzeit auch deswegen gerechtfertigt, weil\nder Wert des Grundstücks im Verfahren vor dem Familiengericht\ngeklärt wird; eine Veräußerung unter dem Verkehrswert würde den\nGrundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht entsprechen, so\ndaß eine Ersetzung der Zustimmung nicht in Betracht käme.\n\n5\n\nDas Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler den Beschluß des\nAmtsgerichts aufgehoben. Es hat allerdings über den Antrag der\nAntragstellerin vom 5. Januar 1996 nicht entschieden. Weil das\nLandgericht davon abgesehen hat, die Sache zur erneuten\nEntscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, geht der Senat\ndavon aus, daß eine abschließende Entscheidung versehentlich\nunterblieben ist. Da die Sache insoweit entscheidungsreif ist, hat\nder Senat die entsprechende Entscheidung nachgeholt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-16/16-wx-193-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-16/16-wx-193-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312205","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.383004+00:00"}}