{"status":"available","doknr":"OLD312210","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0814.19W31.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-14","aktenzeichen":"19 W 31/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht\neingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat nur teilweise\nErfolg.\n\n3\n\nSoweit er sich gegen die in dem angefochtenen Beschluß\nausgesprochene Ermächtigung des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO\nzum Abbruch und zur Beseitigung der Gebäude wendet, rechtfertigt\nsein Beschwerdevorbringen in der Sache keine andere Entscheidung,\nals sie der Senat bereits im Beschluß vom 05. Oktober 1995, auf\ndessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird,\ngetroffen hat.\n\n4\n\nDer Gläubiger hat dagegen gemäß § 887 Abs. 2 ZPO keinen Anspruch\nauf Zahlung des begehrten Vorschusses in Höhe von 119.511,50 DM, da\ndie voraussichtlich für den Abbruch entstehenden Aufwendungen\nzumindest zur Zeit von ihm nicht schlüssig dargelegt worden sind.\nZwar kann das Gericht die Höhe des Vorschusses gegebenenfalls nach\nAuslegung des Titels und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\nnach seinem billigen Ermessen schätzen (vgl. BGH NJW 1993, S. 1394\nf. = MDR 1993, S. 272). Voraussetzung für ein Tätigwerden des\nGericht in diesem Sinne ist aber, daß der Gläubiger in seinem\nAntrag entweder die notwendigen Tatsachengrundlagen für eine\nSchätzung oder aber hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine\nsachverständige Beurteilung liefert. Um die voraussichtlich\nentstehenden Aufwendungen nachvollziehen zu können, ist daher\nzumindest die Vorlage eines detaillierten, nach Abriß-,\nBeseitigungs- und Deponiekosten sowie dem zugehörigen Aufmaß\ndifferenzierenden Kostenvoranschlages eines Werkunternehmers oder\neine vergleichbare Kostenschätzung eines Sachverständigen\nnotwendig. Diesen Anforderungen genügen die vom Gläubiger zu den\nAkten gereichten Unterlagen nicht. Die Kostenschätzungen des\nSachverständigen A. K. vom 18. Januar 1996 betreffend die 3\nWerkhallen (in Wirklichkeit handelt es sich bei einer \"Werkhalle\"\num das angegliederte ehemalige Wohngebäude), die auf der Grundlage\nvon jeweils nicht aktenkundigen Angeboten einer Firma F. Sch.\nerstellt worden sind, berechnen die Abrißkosten pauschal auf der\nGrundlage von Kubikmetern umbauten Raumes, ohne nach dem beim Abriß\nanfallenden Material nach Art und Menge zu differenzieren und ohne\nBesonderheiten und Kosten der Entsorgung von Bauschutt, Sondermüll\nund zu recyclenden Stoffen darzulegen. Es ist nicht ersichtlich,\nwie sich diese Kostenschätzungen zusammensetzen, so daß weder eine\nkonkrete Aufmaßkontrolle noch die Prüfung von Einzelpreise möglich\nist.\n\n5\n\nDer Senat kann daher die behaupteten Kosten für den Abbruch und\ndie Entsorgung der drei Gebäude in Höhe von annähernd 120.000,00 DM\nnicht nachvollziehen. Hinzu kommt, daß der Gläubiger aufgrund des\nmittlerweile rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Köln vom\n31.08.1995 betreffend den Abbruch einer weiteren Werkhalle bereits\nüber einen vollstreckbaren Titel in Höhe von 34.903,00 DM verfügt,\nvon dem er bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht hat. Ob dies\nernsthafte Zweifel am Willen des Gläubigers begründet, den Abriß\nüberhaupt vorzunehmen, so daß das Rechtsschutzbedürfnis für den\nAntrag fehlen würde, mag dahinstehen; jedenfalls hätte der\nGläubiger durch den Abriß dieser Halle seinen Willen, aus dem Titel\nzu vollstrecken, unter Beweis stellen, insbesondere aber die\nweiteren Abbruchkosten jedenfalls der Größenordnung nach belegen\nkönnen. Solange dies nicht geschehen ist, erscheint aber der von\nihm begehrte Vorschuß in Höhe von insgesamt annähernd 155.000,00 DM\nangesichts der verhältnismäßig geringen Größe und einfachen\nBauausführung der aufstehenden Gebäude außerordentlich hoch\ngegriffen.\n\n6\n\nDa der Gläubiger seiner Pflicht zur hinreichenden\nSubstantiierung der behaupteten Aufwendungen nicht nachgekommen\nist, ist sein Antrag ohne weitere Ermittlungen zurückzuweisen. Der\nSchuldner braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß evtl.\nnicht verbrauchte Kosten nach Durchführung der Ersatzvornahme\nzurückzuerstatten sind. Ein solcher Anspruch besteht zwar nach\nmateriellem Recht, ist aber nach einhelliger Meinung in einem\neigenständigen Klageverfahren durchzusetzen (vgl. Zöller-Stöber,\nZPO, 19. Aufl. § 887 Rdnr. 12 unter Hinweis auf RG JW 1898, S.\n201). Dieser prozessuale Weg ist insbesondere deswegen umständlich,\nda der Gläubiger gegebenenfalls zuvor auf Rechnungslegung, die er\nals Vorschußberechtigter gemäß § 242 BGB schuldet (vgl.\nStein-Jonas-Münzberg, ZPO, § 887 Rdnr. 53, dort Fußnote 229), in\nAnspruch genommen werden muß. Hinzu kommt, daß den Schuldner für\nden Fall, daß der Gläubiger den gesamten Kostenvorschuß\nvollstreckt, das Risiko trifft, daß nach Abrechnung zu-\nrückzuerstattende Beträge unter Umständen nicht mehr beigetrieben\nwerden können.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, da die\nBeschwerde nur zum Teil erfolgreich ist.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 119.511,50 DM (behauptetes Interesse des\nGläubigers an der Durchsetzung der Ersatzvornahme).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-14/19-w-31-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-14/19-w-31-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312210","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.809283+00:00"}}