{"status":"available","doknr":"OLD312215","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0813.9U118.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"9 U 118/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer\nfür das Fahrzeug A. , amtliches Kennzeichen X., bestehenden\nKaskoversicherung. Sie hatte dieses Fahrzeug im Jahre 1991 an die\nFirma W. G. GmbH verleast, die ihrerseits bei der Beklagten die\nFahrzeugversicherung abgeschlossen hat. Hierüber erteilte die\nBeklagte der Klägerin einen Sicherungsschein.\n\n3\n\nDie Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei am Abend des\n30.03.1992 von Herrn J. G. in einem Parkhaus in E. verschlossen\nabgestellt und am Morgen des folgenden Tages dort nicht wieder\nvorgefunden worden.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n47.672,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der\nDeutschen Bundesbank seit dem 23.12.1993 zu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb\nabzuweisen, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 AKB\nversäumt habe. Mit Schreiben vom 05.05.1993 (Bl. 31 d. A.) habe sie\nder Klägerin mitgeteilt, daß sie den behaupteten Diebstahl nicht\nfür nachgewiesen ansehe, und zugleich darauf hingewiesen, sie habe\ngegenüber dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht, daß sie keine\nZahlungen erbringen könne. Diesem Schreiben, so hat die Beklagte\nunter Beweisantritt behauptet, habe sie eine Durchschrift ihres\nSchreibens an die W. G. GmbH vom gleichen Tage (Bl. 30 d. A.)\nbeigefügt gehabt, mit dem sie Leistungen abgelehnt und auf die\nKlagefrist nach § 8 Abs. 1 AKB hingewiesen hat. Die Klägerin habe\nauch in späteren Telefongesprächen den Zugang der beiden Schreiben\nbestätigt.\n\n9\n\nDie Beklagte hat darüber hinaus den Fahrzeugdiebstahl bestritten\nund behauptet, es bestehe allenfalls das \"äußere Bild\" eines\nvorgetäuschten Versicherungsfalles. Der Betrieb des\nVersicherungsnehmers habe im Zeitpunkt des Diebstahls unmittelbar\nvor dem finanziellen Zusammenbruch gestanden und sei kurz danach\nwegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden. Auch seien nur 2 der 3\nOriginal-Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden.\n\n10\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen J. G. der Klage\nim wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:\n\n11\n\nDie Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG sei durch die Klägerin nicht\nversäumt worden; dafür, daß sie eine Kopie des Ablehnungsschreibens\nder Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin erhalten habe,\nsei von der Beklagten kein Beweis angeboten worden. Der\nVersicherungsfall selbst sei durch die glaubhafte Aussage des\nZeugen J. G. bewiesen.\n\n12\n\nGegen das ihr am 22.03.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam Montag, dem 24.04.1995, Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am\n10.07.1995 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n13\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und beantragt,\n\n14\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen und zu\ngestatten, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu leisten\n\n17\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verlangt mit der am 18.09.1995 eingelegten\nAnschlußberufung nunmehr Entschädigung auf Neupreisbasis gemäß §§\n13 Abs. 2 und 10 AKB. Sie trägt hierzu vor, bei Leasingfahrzeugen\nsei hinsichtlich der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren\nFahrzeugs auf den Leasinggeber abzustellen; auch habe sie bereits\nim Jahre 1993 ein neues Fahrzeug der Marke A. erworben.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte zur Zahlung weiterer\n16.138,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1995 zu\nverurteilen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nSie ist der Meinung, daß eine Neupreisentschädigung bei\nLeasingfahrzeugen nur dann gefordert werden könne, wenn gerade für\ndas gestohlene Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug angeschafft werde und\ndiesbezüglich ein neuer Leasingvertrag mit demselben Leasingnehmer\nabgeschlossen oder der alte Leasingvertrag fortgesetzt werde;\nbeides sei vorliegend aber nicht der Fall.\n\n25\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n26\n\nDie Ermittlungsakte 15 U Js 1344/92 StA E. lag in Ablichtung vor\nund war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Rechtsmittel der Parteien sind in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei; in der Sache selbst hat aber nur die Berufung der\nBeklagten Erfolg.\n\n29\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein\nEntschädigungsanspruch wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des\nbei der Beklagten kaskoversicherten Pkw A. , amtliches Kennzeichen\nX., zu.\n\n30\n\nAllerdings scheitert die Klage nicht schon daran, daß die\nKlägerin die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG versäumt hätte. Ihr\ngegenüber ist eine wirksame Fristsetzung nicht erfolgt, obwohl sie\nrichtiger Adressat einer Fristsetzung gewesen wäre. Richtiger\nAdressat der Leistungsablehung und Fristsetzung durch den\nVersicherer ist der Inhaber der Forderung, sobald er den Anspruch\nerhoben hat (BGH Versicherungsrecht 1990, 882; Prölss/Martin, VVG,\n25. Auflage, Anm. 5 D zu § 12 = S. 167/168). Das war hier die\nKlägerin, und zwar sowohl als Eigentümerin des Fahrzeugs und damit\nFremdversicherte im Sinne der §§ 74 ff. VVG (vgl. § 75 Abs. 1 VVG)\nals auch als Abtretungsgläubigerin und Sicherungsscheininhaberin,\nwomit sie auch die normalerweise dem Versicherungsnehmer zustehende\nVerfügungsbefugnis über die Entschädigungsforderung (vgl. § 76 Abs.\n1 VVG und § 3 Abs. 2 AKB) erlangt hat (vgl. Prölss/Martin, Anm. 2\nzu § 15 AKB). Die Klägerin hatte den Anspruch gegenüber der\nBeklagten auch erhoben, wie aus ihrem Schreiben an die W. G. GmbH\nvom 01.04.1992 (Anlage K4 = Bl. 12 d. A.) unzweifelhaft hervorgeht.\nFür eine wirksame Fristsetzung ihr gegenüber reichte die Mitteilung\nüber die der Versicherungsnehmerin gesetzte Frist nicht aus, selbst\nwenn dieser Mitteilung das Schreiben an die Versicherungsnehmerin\nbeigefügt gewesen sein sollte, was streitig ist (vgl. auch\nPröls/Martin, Anm. 5 D zu § 12 = S. 168).\n\n31\n\nNicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Berufung, die\nFristsetzung gegenüber der Versicherungsnehmerin habe hier deshalb\nausgereicht, weil der Klägerin nur in Höhe ihrer\nAbrechnungsforderung aus dem Leasingvertrag ein\nVersicherungsanspruch zustehe. Dieser Umstand betrifft lediglich\ndas Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der\nVersicherungsnehmerin. Gegenüber der Beklagten ist die Klägerin\naufgrund des Sicherungsscheins, der nicht auf die jeweilige\nAbrechnungsforderung aus dem Leasingvertrag beschränkt ist, in\nvollem Umfange befugt, die Versicherungsforderung geltend zu machen\n(BGH r+s 1993, 329 = Versicherungsrecht 1993, 1232; OLG Köln r + s\n1992, 225 f.). Im übrigen hat die Klägerin aber auch vorgetragen,\ndaß die Abrechnungsforderung über 60.000,00 DM liege, was von der\nBeklagten nicht bestritten worden ist.\n\n32\n\nDie Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil eine nach den\nVersicherungsbedingungen (AKB) zu entschädigende Fahrzeugentwendung\nnicht bewiesen ist.\n\n33\n\nIn Diebstahlsfällen der vorliegenden Art, kommen einem\nVersicherungsnehmer, was bei einer Versicherung für fremde Rechnung\ngleichermaßen für den prozeßführungsbefugten Versicherten gilt,\nbeim Nachweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen\ndahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus\ndenen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt\nin der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug\nzu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es\nspäter an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt\nBGH r + s 1996, 125). Diesen sogenannten Minimalsachverhalt muß der\nVersicherungsnehmer bzw. der Versicherte allerdings voll beweisen.\nIm vorliegenden Fall ist dieser Beweis nicht geführt.\n\n34\n\nDer einzige für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung im oben\ngenannten Sinne zur Verfügung stehende Zeuge J. G. hat den Senat\nletztlich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er den angeblich\ngestohlenen Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort\nabgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden hat.\n\n35\n\nDer Zeuge vermochte für das Abstellen des Fahrzeugs im Parkhaus\nkeine bestimmte Zeit anzugeben und die unterschiedlichen Angaben zu\ndem Abstellzeitpunkt in der polizeilichen Ermittlungsakte\n(30.03.1992, 13.00 Uhr), im \"Ermittlungsbericht nach\nFahrzeug-Entwendung\" vom 13.04.1992 (Sonntag, 29.03.1992, ca. 20.30\nUhr) und seitens der Klägerin im vorliegenden Prozeß (\"am Abend des\n30.03.92\") nicht überzeugend zu erklären. Soweit im angefochtenen\nUrteil des Landgerichts davon die Rede ist, der Zeuge G. habe bei\nseiner Vernehmung vor dem Landgericht die Angabe in der\nSchadensanzeige (Bl. 60 d. A.) zum Abstellzeitpunkt mit einem\nIrrtum des Mitarbeiters der Beklagten erklärt (was allerdings nicht\nprotokolliert ist), hat er vor dem Senat diese Erklärung nicht\nwiederholt. Sie ist auch nicht plausibel. Mag man sich in der\nZiffer eines Datums, hier der 29. statt des 30.03.1992, noch irren,\nso ist das bei der Angabe eines Wochentages, hier Sonntag statt\nMontag, nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Zeuge\nG. seinerzeit von der Arbeit nach Hause gekommen sein will. Wenn er\nnunmehr, auf diese Ungereimtheiten angesprochen, bei seiner\nVernehmung vor dem Senat auch dafür eine Erklärung bereit hat,\nnämlich daß er auch sonntags arbeite und er dann eben sonntags von\nder Arbeit gekommen sei, kann ihm dies nicht abgenommen werden.\nDiese neue Darstellung stimmt weder mit dem bei der Polizei\ngenannten Tatzeitraum noch mit den im Ermittlungsbericht auf Bl. 60\nd. A. gemachten Angaben zu Tag und Zeit der Entwendung überein,\nwonach sich der Diebstahl in der Zeit vom 30. auf den 31.03.1992\nereignet haben soll. Aus demselben Grunde ist auch die weitere\nvöllig neue Erwägung des Zeugen G. vor dem Senat unglaubhaft, er\nkönne nicht ausschließen, daß das Fahrzeug auch 1 1/2 bis 2 Tage in\nder Tiefgarage gestanden habe. Beim Landgericht hatte er eine\nsolche Einschränkung noch nicht gemacht, dort vielmehr ohne\nVorbehalte bekundet, er habe das Fahrzeug abends abgestellt und am\nanderen Morgen, als er zur Arbeit wollte, nicht mehr\nvorgefunden.\n\n36\n\nDie vom Zeugen G. nicht plausibel gemachten Differenzen in den\nAngaben zum Tag des letztmaligen Abstellens des Fahrzeugs wären\nmöglicherweise noch nicht so schwerwiegend, wenn nicht auch\nhinsichtlich der Angaben zur Tageszeit unüberbrückbare Unterschiede\nbestünden. Der Zeuge hatte keinerlei Erklärungen dazu, warum in der\npolizeilichen Diebstahlsanzeige, die auf seinen Angaben beruht und\nauch von ihm unterschrieben worden ist, als Beginn des\nTatzeitraumes der 30.03.1992, 13.00 Uhr, eingetragen ist, während\ner beim Landgericht ausgesagt hat, er habe das Fahrzeug abends\nabgestellt, und auch im Ermittlungsbericht auf Bl. 60 d. A. die\nUhrzeit mit ca. 20.30 Uhr eingetragen ist.\n\n37\n\nAufgrund dieser erheblichen Widersprüche zum Zeitpunkt des\nAbstellens kann der sogenannte Minimalsachverhalt zum äußeren Bild\neiner bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung nicht\nals bewiesen angesehen werden, so daß schon aus diesem Grunde die\nKlage keinen Erfolg hat.\n\n38\n\nAuf die weitere Frage, ob für eine Vortäuschung des Diebstahls\ndurch den Zeugen G. als den damaligen Geschäftsführer der\nVersicherungsnehmerin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht,\nwas zur Aberkennung der oben genannten Beweiserleichterungen auch\nfür die Klägerin führen würde, kommt es demgemäß nicht mehr an.\n\n39\n\nAuf die Berufung der Beklagten hin war somit die Klage\nabzuweisen; die Anschlußberufung der Klägerin war\nzurückzuweisen.\n\n40\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n41\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 62.675,03 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-13/9-u-118-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-13/9-u-118-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312215","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.222105+00:00"}}