{"status":"available","doknr":"OLD312213","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0813.16WX160.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"16 Wx 160/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach §§ 27, 69 g FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der\nSache nur insoweit Erfolg, als der Aufgabenkreis des Betreuers auf\nGesundheitsfürsorge beschränkt wird. Im übrigen läßt die\nEntscheidung des Landgerichts einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\n3\n\nDas Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach §\n1896 BGB vorliegen. Aus den eingeholten Gutachten der\nSachverständigen Dr. B. und Dr. P. hat das Landgericht zu Recht den\nSchluß gezogen, daß bei dem Betroffenen eine psychische Krankheit\nin Form einer paranoiden Psychose vorliegt. Die Feststellungen, die\nbeide Sachverständigen getroffen haben, stehen in Übereinstimmung\nmit den Vorfällen, die dritte Personen von dem Betroffenen\ngeschildert haben und die er - zumindest in wesentlichen Teilen -\nim Ergebnis auch einräumt. Entsprechende Vorfälle sind nicht nur\nvon dem Onkel des Betroffenen, sondern auch von anderen Nachbarn\naktenkundig gemacht worden. Das Ergebnis der Feststellungen der\nSachverständigen befindet sich auch im Einklang mit den\nFeststellungen über Auffälligkeiten, die das Amtsgericht anläßlich\nder Anhörung des Betroffenen am 11. Oktober 1995 getroffen hat. Das\nvon dem Betroffenen vorgelegte Gutachten des Facharztes Dr. E. vom\n18. Oktober 1991 rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an den\nFeststellungen des Landgerichts. Zwar hat Herr Dr. E. keine\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung\ndiagnostiziert, jedoch festgestellt, daß bei dem Betroffenen\nAuffälligkeiten vorliegen, die Anlaß zu einer psychotherapeutischen\nBehandlung sind. Mit der entsprechenden Beurteilung hat sich der\nGutachter Dr. P. auseinandergesetzt und ist dabei zu dem\nnachvollziehbaren Ergebnis gekommen, daß sie durch die seinerzeit\nsicherlich andere Aufgabenstellung (- Überprüfung lediglich der\nFahrtauglichkeit -) zu erklären sei. Aus den Gesamtumständen ist\ndaher für den Jetztzeitpunkt zu Recht der Schluß gezogen worden,\ndaß die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung vorliegen.\nInsoweit stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, daß das\nLandgericht nicht zusätzlich eine dritte Begutachtung angeordnet\nhat. Hierfür bestand keine Veranlassung.\n\n4\n\nDie weitere Beschwerde führt allerdings insoweit zu einem\nTeilerfolg, als der Aufgabenkreis der Betreuung auf\nGesundheitsfürsorge zu beschränken war. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1\nBGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in\ndenen die Betreuung erforderlich ist. Diese Regelung unterstreicht\nden das Betreuungsrecht durchziehenden Grundsatz, daß nur insoweit\nein Eingriff erfolgen soll, als dies auch tatsächlich erforderlich\nist (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl.,\n§ 1896 BGB, Rdnr. 16). Zumindest derzeit kann insoweit noch nicht\nfestgestellt werden, daß über den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge\nhinaus die Betreuerbestellung auch für den Aufgabenkreis\nAufenthaltsbestimmung erforderlich ist. Das Landgericht hat hierzu\nim Ergebnis zu Recht ausgeführt, daß die Anordnung der\nAufenthaltsbestimmung sich nicht auf die Wohnungsangelegenheiten\ndes Betroffenen beziehen darf, sondern vielmehr lediglich auf den\nBereich der Gesundheitsfürsorge beschränkt ist. Schon damit kann\naber die Betreuung für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung\nnicht aufrechterhalten werden, da sie gerade auch die Vertretung\ndes Betroffenen bei der Aufhebung oder Begründung des Wohnsitzes\nbeinhaltet (vgl. Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 69 FGG, Rdnr. 8\nb).\n\n5\n\nDie von dem Sachverständigen Dr. P. getroffenen Feststellungen\nvermögen eine Erstreckung auf den Bereich Aufenthaltsbestimmung\nderzeit nicht zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat eine\nBehandlung durch Medikation mit hochpotenten Neuroleptika für\nerforderlich gehalten. Zunächst soll nach dem Ergebnis des\nGutachtens hierbei der Versuch einer ambulanten Behandlung\nunternommen werden. Für eine solche ambulante Behandlung reicht\neine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge aus, die\ndie Vorstellung bei behandelnden Ärzten beinhaltet. Es wird\nallerdings eine Erweiterung des Aufgabenkreises dann in Betracht\nkommen, wenn sich herausstellen sollte, daß aufgrund mangelnder\nMitarbeit des Betroffenen eine ambulante Behandlung nicht mehr\nmöglich ist und diese vielmehr nur noch stationär, das heißt mit\neinem Aufenthalt des Betroffenen außerhalb seiner derzeitigen\nWohnung, durchgeführt werden muß. Insoweit wird es ganz\nentscheidend von dem Verhalten des Betroffenen abhängen, ob künftig\neine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers vorgenommen\nwerden muß und ob gegebenenfalls, was durch das Gericht gesondert\ngenehmigt werden müßte, eine Unterbringung des Betroffenen\nnotwendig wird. Abhängen wird dies im wesentlichen davon, inwieweit\nder Betroffene durch seine Mitarbeit eine ambulante Behandlung\nmöglich macht.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 3\nKostO.\n\n7\n\nFür die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten\nbestand keine Veranlassung, § 13 a FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-13/16-wx-160-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-13/16-wx-160-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312213","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.057112+00:00"}}