{"status":"available","doknr":"OLD312219","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0812.2WX29.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-12","aktenzeichen":"2 Wx 29/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAls örtlich zuständig für die bei dem Amtsgericht Plauen gestellten Anträge auf Erteilung von Erbscheinen nach den Erblassern und für die Erteilung von Ausfertigungen zu den vom Amtsgericht Aachen am 21. November 1977 nach den Erblassern erteilten Erbscheinen wird das Amtsgericht ( Nachlaßgericht ) Plauen bestimmt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie eingangs bezeichneten Erblasser\nverstarben in den Jahren 1943 und 1956 mit letztem Wohnsitz in\nPlauen. Plauen gehörte zum Gebiet der ehemaligen DDR. Im Jahre 1977\nbeantragte der Beteiligte zu 1), ein Sohn der Erblasser, durch den\nNotar Dr. N. in Aachen bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg\nErbscheine zur Vorlage beim Lastenausgleichsamt in Aachen, die ihn\nund die übrigen Erben auswiesen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg\nerklärte sich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG für zuständig und\nübertrug die Bearbeitung der Sache nach Satz 2 der genannten\nVorschrift dem Nachlaßgericht in Aachen. Die Erbscheine wurden von\ndem Amtsgericht Aachen am 21. November 1977 antragsgemäß erteilt\n(AG Aachen 74 b VI 725-26/77).\n\n4\n\nIm März 1994 bat der Notar das\nAmtsgericht Aachen um die Erteilung einer Erbscheinsausfertigung.\nDas Amtsgericht Aachen stellte sich auf den Standpunkt, seine\nZuständigkeit habe nur für die Erteilung von Erbscheinen zu\nLastenausgleichszwecken bestanden, für die Erteilung weiterer\nErbscheine sei nach der Wiedervereinigung Deutschlands das\nAmtsgericht Plauen zuständig. Daraufhin beantragte der Notar die\nAbgabe der Sache an das Amtsgericht Plauen. Das Amtsgericht Aachen\nteilte daraufhin mit, eine Abgabe sei nicht möglich, nunmehr müsse\nbei dem Amtsgericht Plauen ein neuer Erbscheinsantrag gestellt\nwerden. Auf einen nachfolgenden Antrag des Notars, die Erbscheine\nnunmehr allgemein zu erteilen, teilte das Amtsgericht Aachen unter\nHinweis auf den bisherigen Schriftverkehr mit, dies sei nicht\nmöglich.\n\n5\n\nIm September 1994 beantragte die\nBeteiligte zu 3) beim Amtsgericht Plauen einen Erbschein nach ihrem\nVater (dem Erblasser zu 1) zum Zweck der Grundbuchberichtigung. Im\nDezember 1994 forderte das Amtsgericht Plauen die Nachlaßakte des\nAmtsgerichts Aachen an. Im Februar 1995 beantragte der Beteiligte\nzu 1) die Erteilung von Erbscheinen nach beiden Erblassern. Das\nAmtsgericht Plauen legte für jeden Erblasser eine Akte an. Die\nfolgenden Vorgänge sind in jeweils einer der beiden Akten ohne\nerkennbare Systematik abgeheftet. Im April 1995 beantragte die\nBeteiligte zu 2), die Tochter eines inzwischen verstorbenen\nweiteren Sohnes der Erblasser, die Erteilung eines Erbscheins nach\ndem Erblasser zu 1), nachdem ihr das Amtsgericht Aachen auf einen\nan dieses gerichteten Antrag hin mitgeteilt hatte, sie möge sich an\ndas Amtsgericht Plauen wenden. In der Folge sprach der Beteiligte\nzu 1) beim Amtsgericht Plauen vor. Die Beteiligten zu 1) und zu 2)\nwurden gebeten, die Anschriften anderer Erben und weitere Daten zur\nAkte zu reichen. Unter dem 23. August 1995 erteilte der Beteiligte\nzu 1) weitere Auskünfte.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 8. September 1995,\ndie sich in der Akte betreffend die Erblasserin zu 2) befindet, die\naber ausweislich ihres Inhalts beide Verfahren betreffen soll,\nübersandte die nunmehr tätig werdende Rechtspflegerin des\nAmtsgerichts Plauen die Sache an das Amtsgericht Aachen mit der\nBitte um Übernahme der Sache gemäß § 4 FGG zu der dortigen\nErbscheinssache aus dem Jahre 1977. Das Amtsgericht Aachen lehnte\ndie Übernahme mit Verfügung vom 19. September 1995 ab. Mit\nVerfügungen vom 16. Oktober 1995 übersandte das Amtsgericht Plauen\ndie Vorgänge erneut an das Amtsgericht Aachen mit der Bitte um\nÜbernahme. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 sandte das\nAmtsgericht Aachen die Sache an das Amtsgericht Plauen zurück und\nmachte erneut geltend, es sei nicht zuständig. Nunmehr lehnte der\nRichter des Amtsgerichts Plauen die Erteilung von Erbscheinen für\ndie Beteiligten zu 1) und zu 2) mit Beschluß vom 7. November 1995\nab. Er begründete diese Entscheidung damit, das Amtsgericht Plauen\nsei nicht zuständig, weil das Amtsgericht Aachen bereits einen\nunbeschränkten Erbschein erteilt habe und sich weigere, die Sache\nan das Amtsgericht Plauen abzugeben, das Verfahren also fortführen\nmüsse. Diesen Beschluß hob das Landgericht Zwickau auf die\nBeschwerde des Beteiligten zu 1) auf und verwies die Sache zum\nZwecke der Vorlage an das nach § 5 FGG zuständige gemeinsame\nObergericht an das Amtsgericht Plauen zurück.\n\n7\n\nNunmehr hat das Amtsgericht Plauen dem\nSenat die Sache mit Beschluß vom 8. Juli 1996 - der sich in der\nAkte betreffend den Erblasser zu 1) befindet, aber beide\nAktenzeichen trägt - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts\nvorgelegt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist für die\nEntscheidung über das örtlich zuständige Nachlaßgericht zuständig,\nda das Amtsgericht Aachen, welches im hiesigen Bezirk liegt, zuerst\nmit der Sache befaßt war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die\nVoraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, da\nzwischen dem Amtsgericht Aachen und dem Amtsgericht Plauen Streit\nüber die örtliche Zuständigkeit besteht.\n\n10\n\nAls örtlich zuständig wird das\nAmtsgericht Plauen bestimmt.\n\n11\n\nNach § 73 Abs. 1 FGG bestimmt sich die\nörtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts nach dem Wohnsitz, den\nder Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Beide Erblasser hatten\nihren Wohnsitz im Zeitpunkt ihres Todes in Plauen. Danach ist das\nAmtsgericht Plauen zuständig.\n\n12\n\nDieses beruft sich darauf, das\nAmtsgericht Aachen sei gemäß § 4 FGG zuständig. Dem folgt der Senat\nnicht. Zwar hat das Amtsgericht Aachen im Jahre 1977 bereits\nErscheine nach beiden Erblassern erteilt. Bei diesen Erbscheinen\nhandelte es sich, wie das Amtsgericht Plauen und das Landgericht\nZwickau zutreffend erkannt haben, das Amtsgericht Aachen indes\noffenbar verkennt, auch um unbeschränkte Erbscheine. Die Erteilung\neines Erbscheins \"zu Lastenausgleichszwecken\" bedeutet keine\ngegenständliche Beschränkung (vgl. BGHZ 65, 311, 318), sondern\nerfolgt lediglich im Hinblick auf die damit verbundene\nKostenbegünstigung (vgl. § 107 a KostO). Die Erteilung von\nAusfertigungen und deren Gebrauch zu anderen als\nLastenausgleichszwecken ist mithin möglich und führt lediglich zu\neiner Nacherhebung der Kosten nach § 107 a KostO.\n\n13\n\nDer Grundsatz der Kontinuität der\neinmal begründeten Zuständigkeit des Nachlaßgerichts in derselben\nSache gilt indes in Fällen der vorliegenden Art nicht. Die\nZuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ergab sich aufgrund\nentsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG, die seinerzeit auf\ndem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der\nNotzuständigkeit beruhte, weil anders Erbscheine nach Erblassern,\ndie mit letztem Wohnsitz in dem zur DDR gehörenden Gebiet gestorben\nwaren, zur Geltendmachung der nicht zum Nachlaß gehörenden\nLastenausgleichsansprüche vielfach nicht erlangt werden konnten\n(vgl. im einzelnen BGHZ 65, 311 ff.; KG Rpfleger 1992, 160 f.).\n\n14\n\nEiner Erhaltung dieser als\nvorübergehende Auffangzuständigkeit gedachten Zuständigkeit bedarf\nes nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nicht.\nVielmehr ist es geboten, daß nunmehr das jeweils nach § 73 Abs. 1\nFGG zuständige Nachlaßgericht tätig wird (KG a.a.O. und Rpfleger\n1992, 487; OLG Bremen DtZ 1994, 252).\n\n15\n\nDies gilt jedenfalls für die jetzt\ngestellten Anträge auf Neuerteilung von Erbscheinen. Soweit das\nvorlegende Gericht in dem Vorlagebeschluß möglicherweise davon\nausgeht, es seien lediglich Anträge auf Erteilung von\nAusfertigungen der bereits erteilten Erbscheine gestellt, kann dem\nnicht gefolgt werden. Denn die Beteiligten haben sich - veranlaßt\ndurch die teilweise unrichtige Auskunft des Amtsgerichts Aachen -\ngerade mit der Bitte um die Erteilung weiterer Erbscheine an das\nAmtsgericht Plauen gewandt.\n\n16\n\nDer Senat hält es für geboten, das\nAmtsgericht Plauen auch als örtlich zuständiges Gericht für die\nmöglicherweise notwendige Erteilung von Ausfertigungen der bereits\nerteilten Erbscheine zu bestimmen. Zwar mag die Erteilung von\nAusfertigungen bereits erteilter Erbscheine in der Regel keine\nerneute Entscheidungsfindung erfordern, so daß es naheliegt, sie\ndem bereits tätig gewesenen Nachlaßgericht auch dann zu überlassen,\nwenn es nur im Rahmen der oben beschriebenen Auffangzuständigkeit\ntätig geworden ist (so KG Rpfleger 1993, 201 f.). Hier ist indes\neine Entscheidungsfindung erforderlich. Da die beteiligten\nAmtsgerichte nicht nur über die Zuständigkeit, sondern auch über\nzutreffende Antragstellung streiten und die Parteien bereits zu\nunterschiedlicher Antragstellung veranlaßt haben, ist auf jeden\nFall eine Entscheidungsfindung erforderlich, die über die bloße\nErteilung von Ausfertigungen hinaus geht. Es ist aber den\nBeteiligten, die bereits seit zwei Jahren auf Erbscheine zum Zwecke\nder Grundbuchberichtigung warten, schlechterdings nicht zuzumuten,\nsich nunmehr der auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen\nverschiedener Gerichte beruhenden letztlich nur Formalien\nbetreffenden Behandlung ihrer Anträge auszusetzen, die unter\nBerücksichtigung des Entscheidungsfindungsprozesses der ersten\nInstanzen und möglicher Rechtsmittelverfahren zu einer noch\nlangdauernden Blockierung der zweifellos berechtigten und in der\nSache problemlosen Erteilung der Erbscheine oder ihrer\nAusfertigungen führen kann. Aus diesem Grunde ist es erforderlich,\ndaß die Sache dem nach § 73 Abs. 1 FGG allgemein zuständigen\nGericht zur einheitlichen Behandlung der gestellten Anträge\nzugewiesen wird.\n\n17\n\nOb letztlich die Erteilung von\nAusfertigungen der vorhandenen Erbscheine oder die Erteilung\nweiterer Erbscheine zu erfolgen hat, kann der Senat im Rahmen der\nZuständigkeitsbestimmung nicht mit bindender Wirkung feststellen.\nDies muß der Entscheidungsfindung des zuständigen Gerichts\nüberlassen werden, welches bei den Beteiligten die nach seiner\nAnsicht sachgerechte Antragstellung anregen kann.\n\n18\n\nDas Amtsgericht Aachen wird daruf\nhingewiesen, daß eine sinnvolle Behandlung der Sache nach Maßgabe\nder vorstehenden Ausführungen eine Abgabe des bisher in Aachen\ngeführten Verfahrens an das Amtsgericht Plauen erfordern wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-12/2-wx-29-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-12/2-wx-29-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312219","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.562946+00:00"}}