{"status":"available","doknr":"OLD312223","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0809.16WX172.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-09","aktenzeichen":"16 Wx 172/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige\nweitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) ist auch sachlich\nbegründet.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2), die russische Staatsangehörige und\nzugleich Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, haben - nach ihrer\nÜbersiedlung von Kasachstan in die Bundesrepublik im August 1990 -\nam 26.7.1995 wirksam für ihre Namensführung das deutsche Recht\ngewählt, da Ehegatten von diesem Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 2\nZiff. 2 EGBGB unbefristet Gebrauch machen können.\n\n4\n\nEs kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 1355 Abs. 3 BGB\nausländischen Ehegatten, die nach ihrem Heimatrecht die Ehe\ngeschlossen und für ihre Namensführung nachträglich deutsches Recht\ngewählt haben, immer das Recht einräumt, nunmehr nach deutschem\nRecht erstmals den Ehenamen zu bestimmen, oder ob dieses Recht auf\ndie Fälle beschränkt ist, in denen die Ehegatten nach ihrem\nHeimatrecht keine den deutschen Bestimmungen entsprechende\nNamenswahl getroffen haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben\nnämlich von ihrem etwaigen Recht zur Bestimmung des Ehenamens nicht\ninnerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eheschließung und auch nicht\ninnerhalb eines Jahres nach ihrer Wohnsitznahme in der\nBundesrepublik Gebrauch gemacht, wie es §§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB,\n13 a Abs. 2 EheG vorsehen, so daß die Namenswahl nach diesen\nVorschriften unbeachtlich ist.\n\n5\n\nDen Beteiligten zu 1) und 2) kommt aber die Übergangsregelung in\nArt. 7 FamNamRG vom 16.12.1993 zugute. Zwar war für die\nNeubestimmung des Ehenamens die Jahresfrist des § 2, die mit dem\nInkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 begann, ebenfalls\nabgelaufen. Auf die Beteiligten zu 1) und 2) findet aber Art. 7 § 5\nAbs. 1 FamNamRG entsprechende Anwendung. Nach der genannten\nVorschrift könnten Ehegatten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am\n1.4.1994 noch innerhalb von 2 Jahren im Zusammenhang mit einer Wahl\ndes deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehemann neu\nwählen, wenn die Ehe am 1.4.1994 bestand und die Ehegatten\nErklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben\nhatten. Zwar mag die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur solche\nFälle betreffen, in denen die bisherige Namenswahl schon in\nAnwendung des deutschen Rechts erfolgt war. Der Senat hat aber\nkeine Bedenken, die Vorschrift zumindest entsprechend auf solche\nFälle zu erstrecken, in denen die erste Namenswahl auf der\nGrundlage des für die Ehegatten bisher geltenden ausländischen\nRechts erfolgt war, wenn dieses mit der entsprechenden deutschen\nRegelung inhaltlich übereinstimmte. Es ist kein einleuchtender\nGrund dafür vorhanden, warum Eheleute, die sowohl nach ihrem\nHeimatrecht als auch schon einmal nach deutschem Recht eine\nNamenswahl getroffen haben, besser gestellt sein sollen als solche,\ndie nur nach ihrem Heimatrecht gewählt haben. Im übrigen erscheint\neine großzügige Handhabung der Bestimmungen angebracht, weil nur\ndies dem Gesetzeszweck gerecht wird, der auf eine möglichst\nweitgehende Berücksichtigung der Wünsche der Ehegatten bei der\nNamenswahl gerichtet ist. Das russische Recht, dem die Beteiligten\nzu 1) und 2) bei ihrer Heirat im Jahre 1987 unterstanden, eröffnete\nbezüglich der Namensführung in der Ehe die gleichen\nWahlmöglichkeiten wie das deutsche Recht, wobei sich beide für den\nMannesnamen als Ehenamen entschieden hatten. Ihre am 26.7.1995\nerklärte Wahl des deutschen Rechts und ihre Bestimmung des\nFrauennamens zum künftigen Ehenamen war hiernach wirksam.\n\n6\n\nDie Änderung des Familiennamens erstreckt sich auch auf die\nbeiden ehelichen Kinder, die Beteiligten zu 3) und 4). Dies ergibt\nsich aus Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 1616 a\nAbs. 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat die von den Beteiligten\nzu 1) und 2) als gesetzlichen Vertretern ihrer Kinder erklärte\nAnschließung an die Namensänderung genehmigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-09/16-wx-172-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-09/16-wx-172-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312223","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.924485+00:00"}}