{"status":"available","doknr":"OLD312225","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0807.17W219.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-08-07","aktenzeichen":"17 W 219/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat in vollem Umfang\nErfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Beteiligte zu 1) haftet der Landeskasse nur für eine\n1,0-Gebühr nach Nr. 1310 KV GKG.\n\n5\n\na)\n\n6\n\nRichtig ist allerdings, daß eine gemäß Nr. 1311 KV GKG auf 3,0\nerhöhte Gebühr zur Entstehung gelangt ist. In dem dieser\nKostensache zugrunde liegenden Verfahren der einstweiligen\nVerfügung hat eine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 1311 KV\nGKG stattgefunden.\n\n7\n\nDer Begriff der \"mündlichen Verhandlung\" wird im Kostenrecht\nnicht einheitlich gebraucht (OLG München, OLGR 1995, 240 = MDR\n1995, 1172). Der in Nr. 1311 KV GKG verwendete Begriff der\nmündlichen Verhandlung ist nicht identisch mit dem gleichlautenden\nBegriff, wie er etwa in § 137 Abs. 1 ZPO und in Anlehnung daran in\n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO mit dem Verständnis einer mit der\nAntragstellung beginnenden mündlichen Erörterung des Sach- und\nStreitstandes gebraucht wird. Er ist vielmehr in einem weiteren\nSinne zu verstehen; gemeint ist die Tätigkeit des Gerichts und der\nParteien in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin, die\nauch die außerhalb der eigentlichen streitigen Verhandlung\nerfolgende verfahrensmäßige Einleitung und Durchführung des zur\nmündlichen Verhandlung bestimmten Termins erfaßt. In diesem Sinne\nwird der Begriff der \"mündlichen Verhandlung\" teilweise auch in der\nZPO gebraucht (vgl. z.B. §§ 136 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit\n§ 160 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu auch Rosenberg/Schwab/Gottwald,\nZivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 81 I - S. 442 -;\nRiedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rn. 44).\n\n8\n\nDaß der Begriff der mündlichen Verhandlung in Nr. 1311 KV GKG im\nzuletzt genannten Sinne auszulegen ist, erschließt sich aus einer\nGesamtbetrachtung der Regelungstatbestände von Nrn. 1310, 1311 KV\nGKG, denen ersichtlich vor allem der Gedanke zugrunde liegt, daß\nein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin eine besondere\nzusätzliche richterliche Mühewaltung erfordert. Diese entsteht aber\nnicht erst mit einem mündlichen Verhandeln im Sinne von § 137 ZPO,\nsondern verwirklicht sich bereits in der richterlichen Tätigkeit,\ndie die verfahrensmäßige Einleitung und Durchführung des zur\nmündlichen Verhandlung bestimmten Termins betrifft. Diese Tätigkeit\nsetzt in der Vorbereitung und Ausführung eine richterlicher\nBefassung mit der einstweiligen Verfügungssache bzw. der\nArrestsache voraus. Ein derartiges Verständnis des eine Erhöhung\nder Gebühr auf 3,0 auslösenden \"Stattfindens\" einer \"mündlichen\nVerhandlung\" entspricht auch dem vom Gesetzgeber mit dem\nKostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325)\nverfolgten Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Berechnung und\nEinziehung der Gerichtskosten mittels einfach zu bestimmender\nPauschalgebühren herabzusetzen (BT-Drucks. 12/6962, S. 51 ff.).\nIndem man das \"Stattfinden\" der \"mündlichen Verhandlung\" mit dem\nTerminsbeginn ansetzt, der gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf\nder Sache durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgt, ist eine\nklare, einfach handhabbare Abgrenzung der Gebührentatbestände der\nNrn. 1310 und 1311 KV GKG gegeben.\n\n9\n\nIm hier zu entscheidenden Fall hat am 22. November 1994 ein\nTermin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, der nach\nWiderspruch gegen die einstweilige Verfügung anberaumt worden war.\nDer Termin hat ausweislich des Protokolls, dem insoweit gemäß § 165\nZPO Beweiskraft zukommt, mit dem Aufruf der Sache und der\nFeststellung der erschienenen Geschäftsführer der Parteien sowie\nder anwaltlichen Vertreter der Parteien begonnen und ist\nschließlich im Einverständnis mit den Prozeßbevollmächtigten\nvertagt worden. Daß ein Termin in dieser Sache stattgefunden hat,\nergibt sich auch aus den von den Parteien nach dem Termin vom 22.\nNovember 1994 unter Angabe des hier betreffenden Kurzrubrums und\nAktenzeichens eingereichten Schriftsätzen, worin auf eine im Termin\ngegebene Anregung des Vorsitzenden, außergerichtliche\nVergleichsverhandlungen zu führen, Bezug genommen wird.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nWenngleich somit eine auf 3,0 erhöhte Gebühr gemäß Nr. 1311 KV\nGKG entstanden ist, haftet die Beteiligte zu 1) nur für eine\n1,0-Gebühr als Entscheidungsschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG.\n\n12\n\nDurch die im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung vom\n26. September 1994 sind der Beteiligten zu 1) als Antragsgegnerin\ndie Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Die Haftung der\nBeteiligten zu 1) umfaßt nur die ihr auferlegten Kosten. Die\nKostenentscheidung einer Beschlußverfügung erfaßt nur diejenigen\nKosten, die in dem durch den Beschluß abgeschlossenen\nVerfahrensabschnitt entstanden sind. Darunter fällt nur die\n1,0-Gebühr nach Nr. 1310 KVGKG. Eine weitere Kostenentscheidung ist\nbisher nicht ergangen; das Verfahren ruht.\n\n13\n\nEine Haftung der Beteiligten zu 1) gemäß § 49 GKG ist nicht\ngegeben. Antragsteller des Arrestverfahrens und des Verfahrens der\neinstweiligen Verfügung ist auch für das Rechtfertigungsverfahren\n(§§ 924, 936 ZPO) derjenige, der den Arrest bzw. die einstweilige\nVerfügung beantragt. Der Widerspruch gegen den Arrest bzw. die\neinstweilige Verfügung begründet - anders als der Antrag auf\nDurchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 ZPO, der zu\neiner Beendigung des Mahnverfahrens führt - verfahrensrechtlich und\nkostenrechtlich keine neue Instanz (Hartmann, Kostengesetze, 26.\nAufl., § 49 GKG Rn. 15; Markl, GKG, 2. Aufl., § 49 Rn. 9). Aus der\nseit dem 1. Juli 1994 geltenden Gebührenregelung Nr. 1311 KV GKG\nläßt sich nicht herleiten, daß der Widerspruch gegen einen Arrest\nbzw. eine einstweilige Verfügung eine neue vom Antragsgegner\nveranlaßte kostenrechtliche Instanz begründet. Zwar ist aufgrund\neines Widerspruchs gegen einen Arrest bzw. eine einstweilige\nVerfügung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 924 Abs. 2\nSatz 2 ZPO), die, wenn sie stattfindet, eine auf 3,0 erhöhte Gebühr\nnach Nr. 1311 KV GKG auslöst. Indessen entsteht diese Gebühr nicht\nnur im Falle einer durch einen Widerspruch ausgelösten mündlichen\nVerhandlung, sondern auch dann, wenn das Gericht zur Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß eines Arrests bzw. einer einstweiligen\nVerfügung eine mündliche Verhandlung amberaumt und diese\n\"stattfindet\" im Sinne von Nr. 1311 KVGKG.\n\n14\n\nDie nach einem Streitwert von 100.000,00 DM zu berechnende\n1,0-Gebühr gemäß Nr. 1310 KV GKG beläuft sich auf 955,00 DM.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDiese Gebühr ist um 20 % auf 764,00 DM herabzusetzen, weil die\nKostenschuldnerin ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat.\n\n17\n\nNach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl\nII, 885) in Verbindung mit Art. 8 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 (BGBl. II, 889) und Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn.\nIII Nr. 19 a zu diesem Vertrag findet das GKG im Beitrittsgebiet\nmit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühren um 20 % zu ermäßigen\nsind, \"wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat\". Weitere\nVoraussetzungen müssen für die Gewährung der Gebührenermäßigung\nnicht erfüllt sein. Insbesondere muß der betreffende Rechtsstreit\nnicht vor einem Gericht im Beitrittsgebiet anhängig sein. Der Senat\nfolgt der wohl überwiegenden obergerichtlichen Auffassung (BGH, MDR\n1996, 205; OLG Düsseldorf DtZ 1995, 295; OLG Köln - 19. ZS -, DtZ\n1995, 212), die die teilweise in der Rechtsprechung vertretene\nGegenmeinung (OLG München, JurBüro 1995, 147; OLG Stuttgart,\nJurBüro 1996, 201) unter Hinweis darauf ablehnt, daß die klare\ngesetzliche Regelung nicht den territorialen Geltungsbereich\nsondern den Kreis der Normadressaten der Gebührenermäßigung\nbegrenzt.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDas Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde der\nAntragsgegnerin ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei. Kosten\nwerden nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-07/17-w-219-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-08-07/17-w-219-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312225","retrieved":"2026-07-09 03:43:08.004923+00:00"}}