{"status":"available","doknr":"OLD312239","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0723.SS362.96Z227Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"Ss 362/96 (Z) - 227 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger\nZuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von\n5O,OO DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n3\n\n\"Die Betroffene benutzte am O9.12.1994\ngegen 11.1O Uhr in\n\n4\n\nB.-B.-G. auf der Straße A. K. auf der\nZufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels mit dem PKW Daimler-Benz mit\ndem amtlichen Kennzeichen ..... die Sperrfläche (Zeichen 298) zum\nParken.\"\n\n5\n\nZur Beweiswürdigung heißt es im angefochtenen Urteil:\n\n6\n\nDie Betroffene begründet ihren\nEinspruch damit, daß die Sperrfläche infolge inzwischen veränderter\nVerkehrsführung ihre Verbotswirkung verloren habe. Sie hat dazu\nFotos vorgelegt, aus denen sich durch Pfeile auf den Boden und\ndurch Abzeichnungen von Sperrflächen offensichtlich eine\nVerkehrsführung und Verkehrslenkung ergibt. Die Betroffene führt\ndazu aus, daß die Anordnungen durch die Pfeile auf dem Boden keine\nGültigkeit mehr hätten, da der Parkplatz inzwischen umgestaltet und\nanders gegliedert sei. Daraus ergebe sich, daß auch die\nSperrflächen keinen Verbotscharakter mehr hätten ...\n\n7\n\nDie vom Verteidiger der Betroffenen\nüberreichten Fotos zeigen, soweit es die Sperrflächen betrifft, daß\ndiese in der engen Durchfahrt durchaus vernünftig und\nnachvollziehbar sind, um eine freie Durchfahrt der verschiedenen\nKraftfahrzeuge zu gewährleisten. Daß eine solche Durchfahrt nicht\nmehr möglich bzw. nur noch eingeschränkt möglich ist, wenn auf den\nSperrflächen geparkt wird, hat auch die Betroffene nicht\nbestritten. Sie, bzw. ihr Verteidiger haben vielmehr moniert, daß\nder Anzeigeerstatter sich nicht an sie gewandt hat mit der Bitte,\nden Wagen eben wegzusetzen, sondern stattdessen die Polizei geholt\nhat.\"\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat weiter ausgeführt:\n\n9\n\n\"Selbst wenn die Verkehrsführung durch\ndie auf der \"Fahrbahn\" des Parkplatzes aufgebrachten Pfeile nicht\nmehr aktuell sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die\nSperrflächen sinnvoll und, wie das vorliegende Verfahren zeigt,\noffensichtlich notwendig sind.\"\n\n10\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt die\nBetroffene Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n11\n\nSoweit nach Akteneinsicht durch die Verteidiger noch eine\nVerfahrensrüge aufrechterhalten worden ist, kann sie wegen der Höhe\nder verhängten Geldbuße nach § 8O Abs. 2 OWiG nicht zur Zulassung\nder Rechtsbeschwerde führen.\n\n12\n\nAuf die Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde jedoch zur Fortbildung\ndes Rechts zuzulassen.\n\n13\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n14\n\nDie unklaren Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen\nvermuten, daß das Amtsgericht nicht die Möglichkeit erkannt hat,\ndaß eine Sperrfläche durch veränderte Verkehrsführung ihre Wirkung\nverlieren kann.\n\n15\n\nSperrflächen im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 StVO\ndienen der Gliederung und Führung des fließenden Verkehrs; sie\ndürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden, das heißt, es ist\nverboten, sie zu befahren oder auf ihnen zu halten oder zu par-\n\n16\n\nken; durch sie werden im fließenden Verkehr Sicherheitszonen\nzwischen den Fahrspuren oder zwischen diesen Flächen außerhalb des\nfließenden Verkehrs geschaffen (Senatsentscheidung DAR 1991, 66 =\nNZV 199O, 483 = VRS 8O, 227). Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) zu\ndenen das Zeichen 298 gehört, stellen, wie in der Rechtsprechung\nallgemein anerkannt ist, Verwaltungsakte in Form der\nAllgemeinverfügung dar (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.).\nDamit sind auch die allgemeinen Grundsätze über die Nichtigkeit von\nVerwaltungsakten auf sie anwendbar. Nichtig ist ein Verwaltungsakt,\nwenn sich seine Fehlerhaftigkeit jedem Sachkundigen bei Kenntnis\naller für das Zustandekommen wesentlichen Tatsachen ohne weiteres\naufdrängt (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.). Auch\nVorschriftszeichen - wie die Verkehrszeichen allgemein - können\ndaher unbeachtlich sein. Dies gilt insbesondere bei objektiver\nUnklarheit, wenn also der Sinn des Verkehrszeichens von einem\nsachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig\nermittelt werden kann (OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 62, 31O;\nJagusch-Hentschel, StVR 33. Auflage, § 41 StVO Rnr. 247; Jäger in\nHK - StVR, StVO § 39 Rnr. 33). Eine solche Unklarheit kann auch\nnachträglich durch Änderung der äußeren Umstände entstehen; so\nverliert z. B. durch die, sei es auch nur vorübergehende,\nUmwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse eine für diese\nStraße angeordnete Einbahnstraßenregelung, die nunmehr eine\nAusfahrt aus der Straße unmöglich machen würde, ihre Wirkung\n(BayObLG StVE § 41 StVO Nr. 3). Ebenso verliert eine Sperrfläche,\ndie zwei Fahrstreifen trennt, ihre Wirkung, wenn der eine Streifen\ndurch bauliche Veränderungen so verengt wird, daß er zum Befahren\nzu schmal ist. Es wäre ein völlig unsinniges Ergebnis, wenn in\neinem solchen Fall einem Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrstreifen\nverengt ist, verboten wäre, die Sperrfläche zu benutzen, und er\nverpflichtet wäre, sie auf dem anderen Fahrstreifen zu umfahren.\nDer Zweck der Sperrfläche, eine Sicherheitszone zu schaffen, würde\nnicht erreicht, vielmehr würde stattdessen die Gefahrenlage\nverschärft. Wegen dieser Überlegung, die sich jedem\nVerkehrsteilnehmer aufdrängen muß, kann unter derartigen Umständen\nin der Sperrfläche keine verständliche Verkehrsregelung gesehen\nwerden, so daß sie unwirksam ist.\n\n17\n\nWenn im vorliegenden Fall, was nach den bisher getroffenen\ninsoweit unklaren Festellungen des Amtsgerichts nicht\nauszuschließen ist, durch Umgestaltung des Parkplatzes die\nVerkehrsführung geändert worden ist und die Sperrfläche ihre\nursprüngliche Funktion, eine Pufferzone zwischen zwei Fahrstreifen\nzu schaffen, nicht mehr erfüllen könnte, wäre sie unwirksam\ngeworden. Allein mit der Überlegung des Amtsgerichts, es sei nach\nwie vor sinnvoll, zur Sicherung einer freien Durchfahrt durch die\nSperrfläche dort ein Parken zu verhindern, kann die Fortdauer\ndieser Verkehrsregelung nicht begründet werden, da - wie ausgeführt\n- eine Sperrfläche überhaupt nicht befahren werden darf. Einer\nSperrfläche lediglich ein Parkverbot, aber nicht das Verbot, sie zu\nbefahren, zu entnehmen, ist mit dem Wortlaut der StVO, wonach\nSperrflächen nicht \"benutzt\" also überhaupt nicht befahren werden\ndürfen, nicht zu vereinbaren. Nur wenn trotz der veränderten\nVerkehrsführung die Aufrechterhaltung der Sperrfläche mit der\nKonsequenz, daß sie gar nicht befahren werden dürfte, noch einen\nfür Verkehrsteilnehmer erkennbaren Sinn ergäbe, könnte sie als\nVorschriftszeichen im Sinne des § 41 StVO wirksam geblieben\nseien.\n\n18\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht auch zu\nklären haben, ob die Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels überhaupt\ndem öffentlichen Straßenverkehr dient (vgl. hierzu\nJagusch-Hentschel, StVR, 33. Auflage, § 1 StVO Rnr. 13 bis 16) und\nwer die Sperrfläche angeordnet hat. Vorschriftszeichen nach § 41\nStVO sind ungültig, wenn sie nicht auf einer Anordnung der\nStraßenverkehrsbehörde beruhen (Jagusch-Hentschel, a. a. O. § 41\nStVO, Rnr. 246). Sollte es sich bei der Zufahrt nicht um einen\naufgrund straßenrechtlicher Widmung sogenannten\nrechtlich-öffentlichen Weg, sondern nur um eine sogenannte\ntatsächlich-öffentliche Wegfläche handeln, also eine Fläche, deren\nBenutzung durch die Allgemeinheit aufgrund ausdrücklicher oder\nstillschweigender Duldung des Eigentümers zugelassen ist, so drängt\nsich die Erörterung der Frage auf, ob die Sperrfläche nicht von\nprivater Seite angeordnet wurde. In diesem Fall würde es an einem\nwirksamen Verkehrszeichen fehlen, da nur die zuständige Behörde,\nnicht aber der Eigentümer eines tatsächlich öffentlichen Weges den\nVerkehr durch Verwaltungsakt regeln kann (BayObLG VRS 66, 383 =\nStVE § 41 StVO Nr. 41).\n\n19\n\nSollte sich herausstellen, daß die Sperrfläche keine Wirksamkeit\nhatte - sei es, weil sie durch Veränderung der Verkehrssituation\nihren Sinn verloren hätte, sei es, weil sie nicht von der\nStraßenverkehrsbehörde angeordnet war - wird zu beachten sein, daß\nein an sich erlaubtes Parken nur unter besonderen Voraussetzungen\neinen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellen kann (vgl. OLG Köln\nVRS 6O, 467; BayObLG StVE § 12 StVO Nr. 36).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-23/ss-362-96-z-227-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-23/ss-362-96-z-227-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312239","retrieved":"2026-07-09 03:43:09.185466+00:00"}}