{"status":"available","doknr":"OLD312241","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0723.2X.NOT5.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"2 X (Not) 5/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist seit dem 15.12.1967 als Rechtsanwalt bei\ndem Amtsgericht C.-R. und dem Landgericht D. zugelassen. Mit\nUrkunde vom 3.9.1973 wurde er außerdem zum Notar mit dem Amtssitz\nin C.-R. bestellt.\n\n4\n\nMit Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts\nDortmund vom 22.12.1987 erging gegen den Antragsteller ein Verweis,\nweil er unter Verstoß gegen § 7 DO Not seit dem 23.6.1983 die\nUrkundenrolle nicht mehr geführt hatte.\n\n5\n\nMit einer weiteren Disziplinarverfügung vom 7.1.1992 wurde gegen\nden Antragsteller wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen\neine Geldbuße von 2.000,00 DM verhängt. Eine hiergegen eingelegte\nBeschwerde sowie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben\nohne Erfolg, wobei wegen der Einzelheiten der dem Antragsteller\nvorgeworfenen Dienstvergehen auf die Senatsentscheidung vom\n21.12.1992 - 2 X (Not) 5/92 - verwiesen wird (Bl. 88 f. Disz.H\nII).\n\n6\n\nAb Februar 1994 wurde der Antragsteller von Firmen der\nS.-Gruppe, die vornehmlich in den neuen Bundesländern auf dem\nImmobiliensektor tätig waren, mit Beurkundungen beauftragt. Zu\ndieser Zeit war der Antragsteller noch als Einzelanwalt tätig, ging\njedoch danach eine Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten K. u.a.\nein. Dort hatte er auch die Möglichkeit, das infolge der Kontakte\nzu der S.-Gruppe sprunghaft gestiegene Urkundsaufkommen büromäßig\nbesser zu bewältigen (1991: 60 Geschäfte; 1992: 86; 1993: 115: bis\n5.9.1994: 439). Aufgrund eines Berichts des Präsidenten des\nLandgerichts M. vom 5.8.1994 über Treuhandverstöße eines im\ndortigen Bezirk ansässigen Notars im Zusammenhang mit\nBeurkundungen, an denen Firmen der S.-Gruppe als Verkäufer\nbeteiligt waren, erfolgte am 9., 12. und 14.9.1994 eine Prüfung der\nVerwahrungsgeschäfte des Antragstellers. Daraufhin leitete der\nPräsident des Landgerichts D. unter dem 11.10.1994\ndisziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller\nein.\n\n7\n\nIn der Folgezeit entwickelten sich folgende Verfahren:\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nAuf Anregung der Notarkammer verfügte der Präsident des\nOberlandesgerichts H. am 19.12.1994 die vorläufige Amtsenthebung\ndes Antragstellers gem. den §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 7\nBNotO. Der Bescheid wurde darauf gestützt, daß der Antragsteller\nbei Grundstücksgeschäften in einer Vielzahl von Fällen durch eine\nvorzeitige Auszahlung von hinterlegten Geldern an die zu der\nS.-Gruppe gehörenden Verkäuferfirmen \"L. und Partner\", \"MSW\" und\n\"BEG\" ein nur als mangelhaft zu bezeichnendes Pflichtverständnis im\nUmgang mit anvertrauten Geldern offenbart und damit Erwerbern von\nGrundstücken bzw. finanzierenden Banken ein nicht hinnehmbares\nRisiko zugemutet habe.\n\n10\n\nGegen diesen am 28.12.1994 zugestellten Bescheid hat der\nAntragsteller mit einem am 24.1.1995 eingegangenen Schriftsatz\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Ausgangsverfahren 2\nX (Not) 3/95).\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nUnter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids des Präsidenten\ndes Oberlandesgerichts H. vom 19.12.1994 eröffnete der\nAntragsgegner mit einem am 23.1.1995 zugestellten Bescheid vom\n17.1.1995 dem Antragsteller, daß dessen Amtsenthebung in Aussicht\ngenommen sei, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen\nder Rechtssuchenden gefährde. Hiergegen richtet sich ein weiterer,\nam 23.2.1995 eingegangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n(Verfahren 2 X (Not) 5/95).\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nUnter dem 27.1.1995 leitete der Antragsgegner das förmliche\nDisziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und enthob ihn -\ngestützt auf die §§ 54 Abs. 5, 96 S. 1 BNotO i. V. m. § 91 DO NW -\nerneut vorläufig seines Amtes. Einen hiergegen eingelegten Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom\n24.7.1995 - 2 X (Not) 6/95 - zurückgewiesen.\n\n15\n\nDem Antragsteller wird wegen der Abwicklung von\nVerwahrungsgeschäften im Zusammenhang mit der S.-Gruppe im\nwesentlichen folgendes zur Last gelegt:\n\n16\n\nIn 15 Fällen soll der Antragsteller über ihm anvertraute\nMandantengelder vor Abgabe der Auflassungserklärungen verfügt\nhaben, obwohl er nach den Hinterlegungsanweisungen in den\nKaufverträgen den Kaufpreis erst auskehren durfte, wenn die\nEigentumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt war.\n\n17\n\nDer Antragsteller läßt sich dahin ein, er habe der Vertreterin\nder S.-Gruppe Frau P., einer Volljuristin, besonderes Vertrauen\nentgegen gebracht. Auch hätten Erkundigungen im Mai/Juni über eine\nAuskunftei nichts Nachteiliges über die Gruppe ergeben. Aufgrund\nvon Auskünften bei den Kreditinstituten habe Frau P. jeweils\nKenntnis von eingegangenen Geldern gehabt. Sie habe ihm dann in der\nRegel mitgeteilt, daß die Auszahlungsvoraussetzungen vorlägen. Im\nallgemeinen hätte als letztes Glied nur noch die\nAuflassungserklärung gefehlt. Er sei dann gebeten worden, die\nErklärungen vorzubereiten; man - Frau P. - werde sie bei den\nGrundbuchämtern einreichen lassen. Daraufhin sei die Auszahlung\nvorgenommen worden, wobei es wegen der Vielzahl der Verträge zu\nPannen gekommen sein könne.\n\n18\n\nIn 17 Fällen soll der Antragsteller über bei ihm hinterlegte\nMandantengelder verfügt haben, obschon die zur Sicherstellung der\nEigentumsumschreibung erforderlichen Vorkaufsrechtsatteste und/oder\nGenehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung noch nicht\nbeantragt, noch nicht erteilt oder noch nicht an das Grundbuchamt\nweitergeleitet worden waren.\n\n19\n\nDer Antragsteller macht hierzu geltend, daß den Grundbuchämtern\nfür die Eigentumsumschreibung der einzelnen\nWohnungseigentumseinheiten in der Regel die Vorlage der\nVorkaufsrechtsatteste bzw. Genehmigungen nach der\nGrundstücksverkehrsordnung für die jeweiligen Gesamtobjekte genügt\nhabe. Deren Vorliegen habe er sich jeweils von den Vertragsparteien\nbestätigen lassen. Gleichwohl seien - aus seiner Sicht\nüberflüssigerweise - noch entsprechende Anträge bzgl. der\nEinzelobjekte eingereicht worden.\n\n20\n\nIn 15 Fällen, in denen nach Treuhandauflagen der finanzierenden\nBanken Verfügungen über den hinterlegten Kaufpreis davon abhängig\nwaren, daß die ranggerechte Eintragung einer Grundschuld\ngewährleistet war, soll der Antragsteller zugunsten der Verkäufer\nverfügt haben, obschon\n\n21\n\ndie Erklärung über die Bewilligung der Grundschuld noch nicht\nbeurkundet war\n\n22\n\noder\n\n23\n\nnoch nicht beim Grundbuchamt eingegangen\n\n24\n\noder\n\n25\n\nabweichend von einer entsprechenden Weisung die Eintragung\nnicht im Namen der Gläubigerin beantragt\n\n26\n\noder\n\n27\n\ndem gleichzeitig gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung\ndie steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht beigefügt\nwar.\n\n28\n\nDer Antragsteller beruft sich darauf, daß er selbst oder seine\nBüroangestellte dann, wenn Treuhandauflagen der Banken von den\nHinterlegungsanweisungen der Vertragsparteien abgewichen hätten,\njeweils bei den Banken angerufen habe, damit diese auf einige\nAuflagen, z.B. die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,\nverzichteten. An die genauen Einzelfälle könne er sich nicht mehr\nerinnern.\n\n29\n\nIn 7 Fällen, in denen der Antragsteller nach dem Entzug von\nVollmachten für die vorher tätig gewesenen Notare Flecke und\nRoggenland die Weiterbearbeitung übernommen hatte, soll er\nzugunsten der Verkäufer Auszahlungen vorgenommen haben, obwohl sich\nkeine Treuhandaufträge bei seinen Akten befanden bzw. die Erfüllung\nder Auflagen anhand der Akten nicht feststellbar war.\n\n30\n\nAuch insoweit räumt der Antragsteller den Vorwurf als solchen\nein, macht aber geltend, daß er wegen der zu beachtenden\nTreuhandauflagen teilweise direkt von den Banken angesprochen\nworden sei. Bei den übrigen Massen sei er davon ausgegangen, daß\nkeine entsprechenden Treuhandauflagen gegenüber dem vorher tätig\ngewesenen Notar bestanden hätten bzw. Auflagen bereits erfüllt\ngewesen seien.\n\n31\n\nWegen weiterer Dienstvergehen, die Gegenstand des\nDisziplinarverfahrens sind, wird auf den Senatsbeschluß vom\n24.7.1995 verwiesen.\n\n32\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n33\n\nunter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners zu 1. vom\n17.1.1995 - III W 385 - festzustellen, daß die Voraussetzungen für\neine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO nicht\nvorliegen,\n\n34\n\nden Bescheid des Antragsgegners zu 2. über die vorläufige\nAmtsenthebung vom 19.12.1994 - I W 1327 - aufzuheben.\n\n35\n\nDie Antragsgegner beziehen sich auf die Gründe der angefochtenen\nBescheide und beantragen,\n\n36\n\ndie Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.\n\n37\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.\n\n38\n\nDie Akten 2 X (Not) 6/95 OLG Köln, die Personalakten III W 385\ndes Antragsgegners zu 1. sowie I W 1327 des Antragsgegners zu 2.\nnebst einem Beiheft, 3 Disziplinarhefte I W 104 LG D. sowie ein\nAnlagenband I W 104 mit Ablichtungen aus dem Vorgang des\nUntersuchungsführers im Disziplinarverfahren haben vorgelegen und\nwaren Gegenstand der Verhandlung.\n\n39\n\nII.\n\n40\n\nDer gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 17.1.1995\ngerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 50 Abs.\n3 S. 3 i. V. m. § 111 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig.\nIn der Sache hat er keinen Erfolg.\n\n41\n\nDie Ankündigung des Antragsgegners zu 1., den Antragsteller\nseines Notaramtes zu entheben, ist rechtmäßig. Es ist daher\nfestzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach\n§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen.\n\n42\n\nZutreffend hat der Antragsgegner zu 1. angenommen, daß die Art\nder Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der\nRechtssuchenden gefährdet.\n\n43\n\nDer Antragsteller hat sich im Zusammenhang mit\nVerwahrungsgeschäften für die S.-Gruppe in einer Vielzahl von\nFällen, die in dem Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom 19.12.1994\nnäher aufgelistet sind, über Treuhandauflagen bzw.\nHinterlegungsanweisungen hinweggesetzt und Gelder der Erwerber aus\nden neuen Bundesländern vorzeitig ausgezahlt. Dies wird von ihm,\nwas den jeweiligen äußeren Geschehensablauf betrifft, auch\neingeräumt. Die Gründe, die er zur Rechtfertigung seines Verhaltens\naufgezeigt hat, vermögen ihn nicht zu entlasten, wie der Senat\nbereits in seinem Beschluß vom 24.7.1995 - 2 X (Not) 6/95 - , auf\nden zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,\nausgeführt hat. Es hat sich im Gegenteil - wie die\nzwischenzeitlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren ergeben\nhaben - herausgestellt, daß die von dem Antragsteller durch die\nvorzeitige Auszahlung von Geldern gesetzte hohe Gefahr für das\nVermögen der Erwerber bzw. der finanzierenden Kreditinstitute sich\nrealisiert hat und jedenfalls in einem Fall bereits ein\nVermögensschaden eingetreten ist.\n\n44\n\nIn den Akten des Untersuchungsführers finden sich Strafanzeigen\nvon Käufern, die sich durch die S.-Gruppe betrogen fühlen. Bereits\nam 3.7.1995 waren bei der Staatsanwaltschaft D. 15\nErmittlungsverfahren aus diesem Komplex anhängig. Vor allem haben\ndie Eheleute Sp. (Masse Nr. 50/94; vgl. Fall 24 der tabellarischen\nAuflistung in der Verfügung des Antragsgegners zu 2. vom Seite\n19.12.1994) sich inzwischen an die Notarkammer gewandt und wollen\nAmtshaftungsansprüche geltend machen. Sie haben nämlich am 7.9.1995\nein Versäumnisurteil gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung einer -\nschon vor der Beurkundung - geleisteten Anzahlung sowie auf eine\nAnweisung an den Antragsteller zur Auskehrung der von ihnen\nhinterlegten ca. 112.000,00 DM an sie bzw. an die finanzierende\nBank, die B., erwirkt. Dieser Titel ist, soweit er auf die Abgabe\neiner Willenserklärung der Verkäuferin gegenüber dem Antragsteller\ngerichtet ist, wiederum ins Leere gelaufen, weil der Antragsteller\nentgegen der Treuhandauflage der B. schon am 19.8.1994 eine\nAuszahlung veranlaßt hatte und das Geld nicht mehr da ist.\n\n45\n\nIn rechtlicher Hinsicht teilt der Senat die Auffassung der\nAntragsgegner, daß die Art der Behandlung der Verwahrungsgeschäfte,\nbei denen sich der Antragsteller bedenkenlos und ohne Rücksicht auf\ndie Belange der Käufer bzw. finanzierenden Kreditinstitute den\nInteressen der Verkäuferfirmen untergeordnet hat, unter § 50 Abs. 1\nNr. 7, 2. Alt. BNotO zu subsumieren ist.\n\n46\n\nDas Gesetz stellt in allgemeiner Form nur darauf ab, ob entweder\n\"die wirtschaftlichen Verhältnisse\" des Notars selbst oder \"die Art\nseiner Wirtschaftsführung\" Ursache einer - konkreten - Gefährdung\nvon Rechtssuchenden sind. Deshalb genügt es nach dem Zweck der\nVorschrift, daß die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche\nBedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (vgl. BGH, Beschluß\nvom 12.10.1990 - NotZ 21/89 - = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 -\nInteressengefährdung 1 - = DNotZ 1991,93). Die Voraussetzungen\ndieser Norm können daher z.B. dann erfüllt sein, wenn\nTreueverletzungen bzgl. der Mandantengelder oder auch sonstige\nVerletzungen der Bestimmungen der DONot über die getrennte\nAufbewahrung fremder Gelder und ihre sorgfältige Aufzeichnung im\nMasse- und Verwahrungsbuch in Betracht kommen (vgl.\nSeybold/Schippel/Vetter, BNotO, 6. Auflage, § 50 Rdn. 30 f). Eine\nDifferenzierung in einzelne Fallgruppen ist im Gesetz gerade nicht\nvorgesehen. Deshalb sind von der \"Art der Wirtschaftsführung\" nicht\nnur notariatsinterne Pflichtverletzungen erfaßt, die zu einer\nGefährdung von Vermögensinteressen Rechtssuchender führen, etwa\neine Vermengung von Fremd- und Eigengeldern, sondern in gleicher\nWeise auch solche im Zusammenhang mit der Abwicklung von\nVerwahrungsgeschäften nach außen hin. Sie betreffen ebenfalls die\nArt und Weise des \"Wirtschaftens\" des Notars mit fremdem Geld und\nsind deswegen vom Zweck des Gesetzes her, das denjenigen, der dem\nNotar Vermögenswerte anvertraut hat, schützen will, von der 2. Alt.\ndes § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO erfaßt. Sinn und Zweck der Abwicklung\neines Kaufgeschäftes über Anderkonten ist es, vertragswidrigem\nVerhalten vorzubeugen. Die Nichtbeachtung von Treuhandauflagen im\nZusammenhang mit derartigen Geschäften, also eine\nPflichtverletzung, die den Kernbereich notarieller Tätigkeit\nbetrifft, impliziert geradezu eine Gefährdung der Rechtssuchenden,\nda bereits mit der vorzeitigen Auszahlung des hinterlegten\nKaufpreises die konkrete Gefahr begründet wird, daß ein Käufer z.B.\nim Falle der gerade im Immobilienbereich nicht seltenen Insolvenz\nder Verkäuferin oder der Eintragung eines\nZwangsversteigerungsvermerks vor eigener dinglicher Absicherung\nGelder verliert.\n\n47\n\nBereits nach der derzeitigen Gesetzeslage und unabhängig von der\nvorgesehenen Klarstellung in der neugefaßten Nr. 8 des § 50 BNotO\ngemäß dem noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Dritten\nGesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze\nerfüllt mithin die Art und Weise, in der der Antragsteller bei der\nAbwicklung der Verwahrungsgeschäfte verfahren ist, einen\nTatbestand, bei dem er seines Amtes zu entheben ist.\n\n48\n\nIII.\n\n49\n\nDer in formeller Hinsicht unbedenkliche Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom\n19.12.1994 ist ebenfalls nicht begründet.\n\n50\n\nWie ausgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine\nAmtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor. Die Entschließung\ndes für einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 40 AVNot NW zuständigen\nAntragsgegners zu 2., den Antragsteller deswegen vorläufig gem. §\n54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO seines Amtes zu entheben, läßt angesichts des\nvon dem Antragsteller gesetzten hohen Gefährdungspotentials\nErmessensfehler nicht erkennen, sondern war im Gegenteil im\nInteresse der rechtssuchenden Bevölkerung geradezu geboten.\n\n51\n\nIV.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in\nVerbindung mit §§ 200, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.\n\n53\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 111 Abs. 4\nSatz 2 BNotO in Verbindung mit §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2\nKostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-23/2-x-not-5-95","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-23/2-x-not-5-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312241","retrieved":"2026-07-09 03:43:09.366064+00:00"}}