{"status":"available","doknr":"OLD312242","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0722.16WX145.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-22","aktenzeichen":"16 Wx 145/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig.\nSie ist insbe-sondere nicht durch §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB\ni.V.m. § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen. Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens ist vorrangig die Frage, ob die\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse vorliegen;\nin einem solchen Fall greift der Ausschluß der weiteren Beschwerde\nnicht ein (vergleiche Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1994, Seite\n1334; Oberlandesgericht Frankfurt FamRZ 1996, Seite 819, 820).\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie weitere Beschwerde ist jedoch nicht\nbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beschluß des\nAmts-gerichts abgeändert, soweit in ihm die Vergütung gegen die\nStaatskasse festgesetzt worden ist. Der Senat schließt sich\njedenfalls für den hier vor-liegenden Fall der\nErgänzungspflegerbestellung für minderjährige Kinder für ein\nvorgesehenes Rechtsge-schäft mit ihren Eltern der Auffassung des\nLandge-richts an, daß die betroffenen Kinder dann nicht mittellos\nsind, wenn ihnen gegen ihre Eltern ein Unterhaltsanspruch nach §\n1610 BGB zusteht. Nach Auffassung des Senats ist im Fall der\nNotwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung für ein zumindest\nganz wesentlich im wirtschaftlichen und steuerli-chen Interesse der\nEltern stehendes Rechtsgeschäft die für den Prozeßkostenvorschuß\nfür minderjährige Kinder ergangene Rechtsprechung entsprechend\nan-wendbar (vergleiche die Nachweise bei Palandt/Die-derichsen,\nBGB, 55. Auflage, § 1610 Randnummer 33). Ebenso wie die Eltern\nihren Kindern für persönliche lebenswichtige Angelegenheiten\nProzeßkostenvorschuß zu leisten haben, haben sie im Rahmen ihrer\nUnter-haltspflicht den minderjährigen Kindern in solchen Fällen die\nMittel für die Ergänzungspflegerbestel-lung zur Verfügung zu\nstellen. Bei der Ergänzungs-pflegerbestellung, die durch das von\nden Eltern beabsichtigte Rechtsgeschäft mit ihren Kindern\nnot-wendig geworden ist, handelt es sich für die Kinder um eine\npersönlich wichtige Angelegenheit, für die die Eltern als\nSonderbedarf ihren Kindern Unterhalt zu gewähren haben. Da es sich\nunterhaltsrechtlich um Sonderbedarf der Kinder handelt, sind\nentgegen der Auffassung der Ergänzungspflegerin die Grenzen des\nEinkommens, das dem Betroffenen grundsätzlich zu verbleiben hat,\nohne Bedeutung.\n\n9\n\n \n\n10\n\nEs kann auch davon ausgegangen werden,\ndaß die Eltern in der Lage sind, ihren Kindern den entspre-chenden\nUnterhalt zu gewähren. Gegen die diesbe-züglichen Ausführungen des\nLandgerichts haben die Eltern, denen der Senat Gelegenheit zur\nStellung-nahme gegeben hat, keine zu berücksichtigenden\nEin-wendungen erhoben; soweit sie sich darauf berufen haben, daß\ndie betroffenen Kinder über eigenes Vermögen nicht verfügen,\nberührt das die Frage der Leistungsfähigkeit der\nunterhaltsverpflichteten Eltern nicht. Offen bleiben kann, ob der\nBeschluß des Landgerichts insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es die\nEltern als gesetzliche Vertreter der Betrof-fenen nicht angehört\nund der Ergänzungspflegerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ndem Vorbrin-gen des Bezirksrevisors gegeben hat, bevor es die\nVergütung abweichend von dem ursprünglichen, den Eltern\nmitgeteilten Antrag der Ergänzungspflegerin nunmehr gegen die\nBetroffenen festsetzte. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich\nauch von Amts wegen möglich, so daß es auf einen entsprechenden\nAntrag der Ergänzungspflegerin nicht ankommt. So-weit das\nLandgericht hierzu und zu dem geänderten rechtlichen Gesichtspunkt\n- Abstellen auf die Un-terhaltsansprüche der Betroffenen\nentsprechend den Ausführungen des Bezirksrevisors - weder die\nErgän-zungspflegerin noch die Betroffenen angehört hat, haben sich\njedenfalls bei deren Stellungnahmen vor dem Senat keine\nGesichtspunkte ergeben, die im Er-gebnis zu einer anderen\nBeurteilung führen könnten. Die weiteren Einwendungen der\nBetroffenen richten sich gegen die Ergänzungspflegerbestellung und\ndie Auswahl des Ergänzungspflegers und sind im vorlie-genden\nVerfahren ohne Bedeutung.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie weitere Beschwerde ist auch nicht\nbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Vergütung richtet.\nDabei konnte der neue tatsächliche Vortrag der Ergänzungspflegerin\nzur Kostenstruktur ihrer Anwaltskanzlei im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Diese\nAusführungen hät-te die Ergänzungspflegerin in ihrer\nBeschwerdebe-gründung vortragen können, nachdem ihr das\nAmtsge-richt nur einen Stundensatz von 75,00 DM zugebil-ligt hat.\nEines entsprechenden Hinweises an die als Rechtsanwältin tätige\nErgänzungspflegerin bedurfte es nicht. Auf der Grundlage der vom\nLandgericht ge-troffenen Feststellungen bestehen gegen die von ihm\nvorgenommene Bemessung des Stundensatzes in Höhe von 100,00 DM\nunter Berücksichtigung der Schwierig-keit der Angelegenheit keine\nBedenken.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nDer Wert der weiteren Beschwerde wird\nauf 522,10 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-22/16-wx-145-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-22/16-wx-145-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312242","retrieved":"2026-07-09 03:43:09.453680+00:00"}}