{"status":"available","doknr":"OLD312250","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0718.SS31.96Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-18","aktenzeichen":"Ss 31/96(Z)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den\nBetroffenen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 100 DM\nfestgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen nach\n§ 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Verwerfungsurteil enthält folgende\nGründe:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Der Betroffene ist in dem heutigen\nTermin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung\nausgeblieben, obwohl sein persönliches Er-\n\n8\n\n \n\n9\n\nscheinen angeordnet worden war.Die von\ndem Be- troffenen vorgetragenen Gründe sind keine ge- gende\nEntschuldigung, weil sie weder hinrei- chend dargelegt noch\nglaubhaft gemacht sind. Sie wären aber auch nicht ausreichend,\nzumal sie erst am 27.10.1995 (Eingang) vorgetragen sind.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Einspruch ist daher nach § 74 Abs.\n2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ver- worden worden.\nVon den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht\nkeinen Gebrauch gemacht, weil dazu kein Grund be- stand.\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nIn der Hauptverhandlung hat das\nAmtsgericht zu-gleich einen Befangenheitsantrag als unzulässig\nzu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich eine sofortige Beschwerde\ndes Betroffenen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\nrügt der Betroffene Verletzung formellen Rechts.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung\neiner ein-heitlichen Rechtsprechung zuzulassen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur\nAufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSa-che an das Amtsgericht.\n\n18\n\n \n\n19\n\nSoweit mit der sofortigen Beschwerde\ndie Entschei-dung über die Ablehnung wegen Befangenheit\nange-fochten wird, hat der Beschwerdeführer allerdings keinen\nErfolg. Da die Ablehnung einen erkennenden Richter betraf, konnte\ndie Verwerfung der Ablehnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur\nzusammen mit dem Urteil angefochten werden. Die für die Anfechtung\ndes Urteil geltenden Vorschriften gelten in einem solchen Fall auch\nfür die Anfechtung der Entschei-dung über das Ablehnungsgesuch, so\ndaß die für eine Verfahrensrüge geltende Bestimmung des § 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO zu beachten ist, wenn das Urteil - wie hier - mit\neinem Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde angefochten wird\n(vgl. Kleinknecht/Mey-er-Goßner, StPO, 42.Aufl., § 28 Rdn. 8 und\n10). Der Beschwerdeführer hätte daher den Inhalt des\nAbleh-nungsgesuchs und des ablehnenden Gerichtsbeschlus-ses, ferner\nsonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches vorbringen müssen\n(Kleinknecht/Mey-er-Goßner, a.a.O., § 338 Rdn. 29). Daran fehlt\nes.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Begründung des Zulassungsantrages\nkann aber auch noch die Rüge entnommen werden, das Amtsge-richt hat\nden Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt. An die\nZulässigkeit einer solchen Rüge sind keine strengen Anforderungen\nzu stellen. So-fern sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der\nBetroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, genügt es, wenn\nausgeführt wird, der Tatrichter ha-be das Ausbleiben nicht als\nunentschuldigt ansehen dürfen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 88, 462;\nSenats-entsch. VRS 75, 113 = Strafverteidiger 1989, 53;\nSenatsentsch. VRS 72, 442 und 83, 444). Dem ent-spricht das\nVorbringen in der Begründungsschrift.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Rüge greift auch durch.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist an die\ntatsäch-lichen Fetstellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der\nEntschuldigung gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege\ndes Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (Senatsentsch. VRS 75,\n113 m.w.N.). Daher muß der Tatrichter eventuelle\nEntschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkenn-bar sind, im\nUrteil mitteilen und erörtern; das Verwerfungsurteil ist so zu\nbegründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt\nwird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (BayObLG\nNJW 1990, 3222 = VRS 79, 442; OLG Düssel-dorf, VRS 68, 470; 74,\n284; 78, 138; 80, 46; 88, 293; 88, 462; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG\nKoblenz, VRS 73, 51; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Köln, 3.\nStrafsenat, VRS 65, 287; 67, 454; Senatsentsch. VRS 72, 442; 75,\n1113; 83. 444; Senatsentsch. v. 15.07.1994 - Ss 262/94).\n\n26\n\n \n\n27\n\nSchon an den danach erforderlichen\nFeststellungen über den Inhalt der vorgebrachten\nEntschuldigungs-gründe fehlt es im angefochtenen Urteil, da im\nVer-werfungsurteil nicht mitgeteilt wird, wie der Be-troffene sein\nAusbleiben entschuldigt hat und wel-che Feststellungen das\nAmtsgericht hierzu getroffen hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDarüber hinaus legen die Formulierungen\nim Verwer-fungsurteil den Verdacht nahe, daß das Amtsgericht den\nBegriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEs kommt nicht darauf an, ob der\nBetroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er\nentschul-digt ist (vgl. Senatsensch. VRS 83,444; Göhler, OWig, 11.\nAufl., § 74 Rdn. 31 m.w.N.). Ein Betrof-fener ist nicht zur\nGlaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten\nEntschuldigungsgründe verpflichtet (OLG Düsseldorf, VRS 74, 284;\nSenats-entsch. VRS 71, 371; 75, 113; 83, 444). Liegen\nAn-haltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der\nEinspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die\nÜberzeugung verschafft hat, daß genügende Entschuldigsgründe nicht\ngegeben sind (Senatsentsch. VRS 83, 444).\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas Amtsgericht durfte also den\nEntschuldigungs-gründen des Betroffenen nicht allein deshalb die\nAnerkennung versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht worden sind\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 Rdn. 18). Das\nAmtsgericht hätte al-lenfalls aus dem Fehlen jeglicher\nNachprüfungsmög-lichkeit den Schluß ziehen können, daß die\nbehaup-teten Entschuldigungsgründe nicht vorliegen (vgl.\nSenatsentsch. VRS 71, 371). Da es für die Frage der genügenden\nEntschuldigung nur auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf\nankommt, ob und wie sich der Betroffene entschuldigt hat, kann eine\ngenü-gende Entschuldigung auch nicht deshalb verneint werden, weil\nder Betroffene sich nicht rechtzeitig oder erst kurz vor dem\nHauptverhandlungstermin entschuldigt hat (OLG Düsseldorf, NStZ\n1984, 331; Senatsentsch. v. 09.10.1992 - Ss 432/92-;\nKlein-knecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 Rdn. 18 m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-18/ss-31-96-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-18/ss-31-96-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312250","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.177396+00:00"}}